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Anordnung der öffentlichen Zustellung mittels öffentlicher Bekanntmachung gemäß Art. 15 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Anordnung der öffentlichen Zustellung mittels öffentlicher Bekanntmachung gemäß Art. 15 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Frau Bacharewski, Nelli, Blumenstr. 17, D-90513 Zirndorf
Zustellungsversuche durch die Post sowie durch Amtsboten waren erfolglos. Ermittlungen über die aktuelle Anschrift ergab, dass die Steuerpflichtige noch immer unter der o.g. Anschrift gemeldet ist. Eine Zustellung an einen Vertreter ist nicht möglich (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZVG).
Der vorgenannten natürlichen Person sind folgende Dokumente zuzustellen:
- Grundsteuerbescheid ab 2025 vom 10.12.2024 FAD: 52051 -1
Die vorbezeichneten Bescheide werden nach Art. 15 Abs. 1 VwZVG öffentlich zugestellt und können gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises durch die o.g. Person oder durch eine(n) bevollmächtigte(n) Vertreter(in) bei der Stadt Zirndorf, Steueramt / Zimmer 113, Fürther Straße 8, 90513 Zirndorf abgeholt oder eingesehen werden. Davor ist Kontakt mit dem Sachbearbeiter: Herr Zimmermann,
Telefonnummer: 0911 / 9600-198 aufzunehmen.
Durch die öffentliche Zustellung können Fristen (z.B. Rechtsbehelfsfrist) in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Ein Dokument gilt nach Art. 15 Abs. 2 Satz 6 VwZVG als öffentlich zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachungen der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Zirndorf, 28.02.2025
gez. Thomas Zwingel
Erster Bürgermeister