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Amtliche Bekanntmachung - Aktuelle Hinweise bezüglich der Entfernung von Laub aus dem öffentlichen Verkehrsraum
AKTUELLE HINWEISE BEZÜGLICH DER ENTFERNUNG VON LAUB AUS DEM ÖFFENTLICHEN VERKEHRSRAUM (PDF-Datei)
Jedes Jahr beginnt im Herbst von neuem der Kampf mit dem Laub. So schön der Anblick der bunten Blätter an den Bäumen auch ist, so gefährlich werden diese nach dem Herabfallen für Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer. Denn das abgefallene Laub verursacht insbesondere bei Nässe und Regen große Rutschgefahr auf Gehwegen und Fahrbahnen.
Aus gegebenem Anlass weist die Stadt Zirndorf darauf hin, dass die Anlieger verpflichtet sind, Gehwege regelmäßig zu reinigen. Diese Pflicht beinhaltet auch, den Gehweg vor allem im Herbst von Blättern und herabgefallenem Laub freizuhalten.
Das Herbstlaub kann kompostiert oder über die Biotonne entsorgt werden.
Insbesondere wird nochmals darauf hingewiesen, dass es nach den Vorschriften der Verordnung der Stadt Zirndorf über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung – StRSV-) vom 28. September 2016 nicht erlaubt ist, Laub und Blätter von Gehwegen oder Privatgrundstücken auf die Fahrbahnen oder in die Entwässerungsrinnen zu kehren. Das herabgefallene Laub ist vom jeweiligen Anlieger eigenverantwortlich zu entsorgen.
Die Bürgerinnen und Bürger werden im Interesse der Verkehrssicherheit gebeten, das herabgefallene Laub zu entfernen und ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen.
Auf die Bestimmungen der Verordnung der Stadt Zirndorf über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung – StRSV-) vom 28. September 2016 wird hingewiesen.
Fragen zum Thema können an die Stadt Zirndorf, Ordnungsamt, unter Tel. 0911 / 9600 – 166, 116, 174 oder 117 gerichtet werden.