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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Das Bild zeigt den Brunnen am Rathausplatz
Das Bild zeigt den Brunnen am Marktplatz

Dienstleistungen

Stiftung, Beantragung der Anerkennung

Für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ist neben dem Stiftungsgeschäft die behördliche Anerkennung erforderlich.

Die Errichtung einer Stiftung ist eine ideale Möglichkeit privates Vermögen - noch zu Lebzeiten oder von Todes wegen - in öffentliches Wohl umzuwandeln. Als potentieller Stifter können Sie dabei frei wählen, für welche Zwecke Sie Ihr Vermögen einsetzen wollen und Sie können dabei eigene Ideen umsetzen oder verwirklichen.

Für die Errichtung der rechtsfähigen Stiftung ist neben dem Stiftungsgeschäft die behördliche Anerkennung erforderlich. Diese Anerkennung erteilt die Regierung, in deren Bereich die Stiftung ihren Sitz haben soll.

Die Regierung berät Sie als potentiellen Stifter bereits im Vorfeld eingehend und kompetent. Auch können Sie hier einen Leitfaden mit Muster für Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung erhalten, der Ihnen wertvolle Hilfe für die Errichtung Ihrer individuellen Stiftung sein kann (siehe auch unter "Weiterführende Links").

Grundsätzlich bestehen keine besonderen persönlichen, fachlichen oder sonstigen Voraussetzungen. Die beabsichtigte Stiftung darf jedoch keinen rechtswidrigen oder das Gemeinwohl gefährdenden Zweck verfolgen. Darüber hinaus muss die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks aus den Erträgen des Grundstockvermögens gesichert erscheinen. Deshalb ist ein für den jeweiligen Zweck ausreichend großes rentierliches Vermögen notwendig. Entsprechend der Vielfalt möglicher Stiftungszwecke, der Art ihrer Verwirklichung, der Art, Zusammensetzung und Ertragskraft des Vermögens der Stiftung und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand ist die Höhe des im Einzelfall mindestens erforderlichen Grundstockvermögens sehr unterschiedlich. Ein sorgfältiges Stiftungskonzept erfordert, den Mittelbedarf (für Zweckerfüllung, Rücklagen und Verwaltung) vorab möglichst realistisch (unter Berücksichtigung der auf dem Finanzmarkt voraussichtlich zu erzielenden Renditen) zu berechnen und auf dieser Grundlage die Höhe des Grundstockvermögens zu bestimmen.

Selbst bei einfachen Stiftungszwecken und wenig Verwaltungsaufwand muss in aller Regel ein rentierliches Grundstockvermögen eingebracht werden, das langfristig einen (Netto‑)Ertrag von jährlich mindestens ca. 2.000 Euro erwarten lässt. Bei anspruchsvollen oder breiter angelegten Stiftungszwecken und aufwändigen Maßnahmen zu deren Verwirklichung ist jedoch ein Vermögen mit wesentlich höheren Erträgen erforderlich.

Für die Errichtung einer Stiftung bestehen grundsätzlich keine Fristen.

Da sich die Anträge auf Stiftungsanerkennung erfahrungsgemäß gegen Jahresende häufen, sollten die dafür erforderlichen und mit der Regierung und dem zuständigen Finanzamt bereits vorher abgestimmten Unterlagen möglichst bis spätestens 15. Oktober zur Anerkennung eingereicht werden, wenn diese noch im laufenden Kalenderjahr erfolgen soll.

Bei einer Stiftung, die überwiegend öffentliche (gemeinnützige) Zwecke verfolgt, entstehen Ihnen für die Anerkennung keine Kosten; bei sonstigen Stiftungen richtet sich die Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand unter Berücksichtigung des Grundstockvermögens und des Anteils der öffentlichen Zwecke.

  • Unterschriebene Erklärung über die Errichtung der Stiftung (Stiftungsgeschäft) mit Stiftungssatzung
  • Nachweise oder Sicherheiten über die Bereitstellung des im Stiftungsgeschäft zugesicherten Vermögens

  • Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
  • Ausführungsverordnung zum Bayerischen Stiftungsgesetz (AVBayStG)
  • §§ 80 ff BGB Untertitel 2 Rechtsfähige Stiftungen

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)