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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Das Bild zeigt den Brunnen am Rathausplatz
Das Bild zeigt den Brunnen am Marktplatz

Dienstleistungen

Steuerberaterprüfung, Beantragung der Befreiung

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung beantragen.

Besondere fachliche Qualifikationen auf dem Gebiet des Steuerrechts, wie z.B. eine Professorentätigkeit, können zu einer Befreiung von der Steuerberaterprüfung führen.

Nach § 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG) können bestimmte Personen auf Antrag bei der zuständigen Stelle von der Steuerberaterprüfung befreit werden.

Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk der Bewerber/die Bewerberin hauptberuflich tätig ist oder, sofern der Bewerber/die Bewerberin keine Tätigkeit ausübt, seinen/ihren überwiegenden Wohnsitz hat.

Folgenden Personen können unter anderem von der Prüfung befreit werden:

  • Professoren/Professorinnen, die mindestens zehn Jahre an einer deutschen Hochschule auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern gelehrt haben
  • ehemalige Finanzrichter/Finanzrichterinnen, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind
  • ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, welche mindestens 10 Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, als Sachgebietsleiter/Sachgebietsleiterin oder in mindestens gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind.
  • ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, welche mindestens 15 Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, als Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin oder in mindestens gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind.

Der Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung muss bei der zuständigen Steuerberaterkammer eingereicht werden.

keine

Es fallen Gebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung an.

  • erforderliche Unterlagen:
    • Lebenslauf mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang
    • Passbild (nicht älter als ein Jahr)
    • Urkunde/n über
      • die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
      • die Versetzung in den Ruhestand
      • die Ernennung zum Professor/zur Professorin
    • ggf. Urkunden über die Verleihung akademischer Grade
    • Nachweise über praktische Tätigkeiten auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern
      z. B. Bescheinigung einer deutschen Hochschule, der letzten Dienstbehörde oder des Fraktionsvorstandes über Art und Dauer der Tätigkeit (bzw. der Lehrtätigkeit als Professor/Professorin) auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern;
      die Bescheinigung muss Angaben enthalten über
      • Beschäftigungszeit (Beginn und ggf. Ende der Tätigkeit)
      • Art des Beschäftigungsverhältnisses (z.B. Beamter/Beamtin oder Angestellte/Angestellter
      • die Arbeitszeit (Anzahl der Wochenstunden)
      • Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (Anzahl der Wochenstunden)
      • alle Zeiten einer Berufsunterbrechung von nicht nur vorübergehender Dauer (z. B. längere Beurlaubung, Überstundenausgleich, Elternzeit, Mutterschutz, Krankheitszeiten usw.).

    Sämtliche Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen müssen in notariell oder behördlich beglaubigter Form vorgelegt werden (ggf. postalisch Übersendung an die zuständige Steuerberaterkammer/Prüfungsstelle).

    Die Unterlagen müssen in deutscher Sprache (ggf. mit einer beglaubigten Übersetzung) eingereicht werden.

  • § 35 Absatz 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
  • § 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
  • § 8 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)

Steuerberaterkammer Nürnberg

AdresseSteuerberaterkammer Nürnberg
Karolinenstraße 28
90402 Nürnberg
+49 911 94626-0+49 911 94626-0
+49 911 94626-30+49 911 94626-30

Steuerberaterkammer Nürnberg (siehe BayernPortal)