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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Das Bild zeigt den Brunnen am Rathausplatz
Das Bild zeigt den Brunnen am Marktplatz

Dienstleistungen

Fachassistent/Fachassistentin Lohn und Gehalt, Beantragung der Zulassung zur Fortbildungsprüfung

Sie müssen die Zulassung zur Prüfung zum/zur Fachassistenten/-in Lohn und Gehalt muss bei der zuständigen Steuerberaterkammer beantragen.

Mit dieser Fortbildungsprüfung wird der Komplexität im Bereich Lohnsachbearbeitung, gerade im Hinblick auf die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Arbeitsverhältnisse bei den Mandanten, Rechnung getragen.

Der Fortbildungsprüfung zum Fachassistenten/zur Fachassistentin Lohn und Gehalt liegt ein bundeseinheitlicher Anforderungskatalog zur näheren Bestimmung der Inhalte der Fachassistenten-Prüfung zugrunde, welcher als Orientierungshilfe dient.

Die Zulassung zur Prüfung zum/zur Fachassistenten/-in Lohn und Gehalt muss bei der zuständigen Steuerberaterkammer beantragt werden.

Die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum/zur Fachassistenten/-in Lohn und Gehalt ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Nach einer erfolgreich abgelegten Prüfung zum/zur Steuerfachangestellten: Mindestens einjährige (ab 2024 mindestens zweijährig) hauptberufliche praktische Tätigkeit bei einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes. Die Praxiszeit muss überwiegend auf dem Gebiet der Entgeltabrechnung absolviert werden.
  • Nach erfolgreichem Abschluss einer gleichwertigen Berufsausbildung (z. B. Rechtsanwaltsfachangestellte, Industriekaufmann, Groß- und Außenhandelskauffrau, Bankkaufmann): Mindestens drei Jahre hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens zwei Jahre bei einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes und überwiegend auf dem Gebiet der Entgeltabrechnung.
  • Wer keine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen kann: Mindestens fünf Jahre hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens drei Jahre bei einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes und überwiegend auf dem Gebiet der Entgeltabrechnung.

Die Zulassung zur Prüfung zum/zur Fachassistenten/-in Lohn und Gehalt muss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen schriftlich über das von der Steuerberaterkammer bereitgestellte Formular oder online bei der zuständigen Steuerberaterkammer beantragt werden.

Die Zulassung zur Prüfung muss bis zum 31.07. des laufenden Jahres beantragt werden.

Es muss die Zulassungs- und Prüfungsgebühr nach der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer entrichtet werden.

  • erforderliche Unterlagen
    • Zeugnisse/Urkunden/Bescheinigungen über
      • die erfolgreiche Abschlussprüfung als „Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter“ und/oder
      • den Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschulstudiums mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt und/oder
      • die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder über eine andere gleichwertige Vorbildung und/oder
      • weitere Qualifikationen (z.B. Nachweise zur Anrechnung anderer Prüfungsleistungen)
    • Nachweis der praktischen Tätigkeit: Vorzulegen sind Bescheinigungen über Art und Dauer Ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens (bei einem/einer Steuerberater/-in, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer/-in, vereidigte/-n Buchprüfer/-in, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder der Bundesrechtsanwaltsordnung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG) in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden; die Bescheinigung muss Angaben enthalten über
      • Beschäftigungszeit (Beginn und ggf. Ende),
      • Art des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Angestellte/-r, freie/-r Mitarbeiter/-in, Beamter/Beamtin),
      • die Arbeitszeit (in Zahl der Wochenstunden)
      • Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens (in Zahl der Wochenstunden)
      • alle Zeiten einer Berufsunterbrechung von nicht nur vorübergehender Dauer (z. B. längere Beurlaubung, Überstundenausgleich, Elternzeit, Krankheitszeiten usw.).
    • Sofern betroffen: Nachweis für die Gewährung von Prüfungserleichterungen. Bitte ausschließlich eine aktuelle ärztliche Bescheinigung bzw. ein amtsärztliches Zeugnis beifügen. Diese soll Auskunft darüber geben, durch welche Maßnahme Ihre Körperbehinderung in zeitlicher und technischer Hinsicht ausgeglichen werden kann.

    Hinweis zum Wiederholungsantrag: Ein Wiederholungsantrag kann gestellt werden, ohne die Nachweise erneut einzureichen.

  • §§ 54 ff. Berufsbildungsgesetz (BBiG)
  • Prüfungsordnung der Steuerberaterkammer

Steuerberaterkammer Nürnberg

AdresseSteuerberaterkammer Nürnberg
Karolinenstraße 28
90402 Nürnberg
+49 911 94626-0+49 911 94626-0
+49 911 94626-30+49 911 94626-30

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)