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Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

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Das Bild zeigt den Brunnen am Rathausplatz
Das Bild zeigt den Brunnen am Marktplatz

Dienstleistungen

Rechtsanwaltschaft, Beantragung der Aufnahme als Anwalt eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation

Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation (WTO) können die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer beantragen.

Anwältinnen und Anwälte aus einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation, aus Kosovo und Serbien dürfen ihren Beruf in Deutschland ausüben, wenn sie von der zuständigen inländischen Rechtsanwaltskammer zugelassen werden.

 

Die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin einem ausländischen Beruf angehören, der in der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgeführt ist (siehe unter "Besondere Hinweise"), und nach dem Recht des Herkunftsstaats dazu befugt ist, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben. Hierüber ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde vorzulegen. Eine entsprechende Bescheinigung ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer auch nach der Zulassung jährlich erneut zu übermitteln.

Die Bewerberin oder der Bewerber muss sich im Inland niederlassen und damit eine Kanzlei einrichten. Sie oder er muss die deutschen Berufspflichten beachten und die Berufsbezeichnung verwenden, die er oder sie im Herkunftsstaat nach dortigem Recht führen darf. Bei der Führung der Berufsbezeichnung ist der Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. Insbesondere der Begriff „Rechtsanwalt“ darf nicht verwendet werden. Die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ ist dagegen zulässig.

Sie müssen den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die Rechtsanwaltskammer übermitteln, in deren Bezirk Sie sich niederlassen möchten.

keine

Die Gebühr für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer beträgt zwischen 250 und 500 EUR.

Daneben fällt ein von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer festgelegter jährlicher Kammerbeitrag (etwa 200 bis 300 EUR jährlich) an.

Die Gebühren und Beiträge können per Überweisung (auch mittels Online-Banking) bezahlt werden.

Die zuständige Rechtsanwaltskammer entscheidet über Ihren Antrag nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen.

Die Angehörigen der folgenden Berufe, die in der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgeführt sind, dürfen nach ihrer Zulassung im Inland Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Rechts ihres Herkunftsstaats und des Völkerrechts erbringen:

  • in Ägypten: Muhami
  • in Albanien: Avokat
  • in Argentinien: Abogado
  • in Australien: Barrister, Solicitor, Legal Practitioner
  • in Bolivien: Abogado
  • in Brasilien: Advogado
  • in Chile: Abogado
  • in China: Lü shi
  • in Chinesisch Taipei: Lü shi
  • in Ecuador: Abogado
  • in El Salvador: Abogado
  • in Georgien: Adwokati
  • in Ghana: Lawyer, Legal Practitioner, Solicitor, Barrister
  • in Hong Kong, China: Barrister, Solicitor
  • in Indien: Advocate
  • in Indonesien: Advokat
  • in Israel: Orech-Din
  • in Japan: Bengoshi
  • in Kamerun: Avocat, Advocate
  • in Kanada: Barrister, Solicitor
  • in Kasachstan: Aдвокат, Advokat, Qorğauşy
  • in Kenia: Advocate
  • in Kolumbien: Abogado
  • in der Demokratischen Republik Kongo: Avocat
  • in der Republik Korea: Byeonhosa, Lawyer
  • in Malaysia: Peguambela&Peguamcara, Advocate and Solicitor
  • in Marokko: Mohamin
  • in Mexiko: Abogado
  • in Moldau: Avocat
  • in Namibia: Legal Practitioner, Advocate, Attorney
  • in Neuseeland: Barrister, Solicitor
  • in Nigeria: Legal Practitioner
  • in Nordmazedonien: Advokat
  • in Pakistan: Wakeel, Advocate
  • in Panama: Abogado
  • in Peru: Abogado
  • in den Philippinen: Attorney
  • in der Russischen Föderation: Advokat
  • in Singapur: Advocate and Solicitor
  • in Sri Lanka: Attorney at law
  • in Südafrika: Attorney, Prokureur, Advocate, Advokaat
  • in Thailand: Tanaaykwaam
  • in der Türkei: Avukat
  • in Tunesien: Avocat
  • in der Ukraine: Advokat
  • in Uruguay: Abogado
  • in Venezuela: Abogado
  • im Vereinigten Königreich: Advocate, Barrister, Solicitor
  • in den Vereinigten Staaten von Amerika: Attorney at law

Angehörige der folgenden ausländischen Berufe dürfen nach entsprechender Zulassung im Inland Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts ihres Herkunftsstaats erbringen:

  • in Kosovo: Avokat, Advokat
  • in Serbien: Advokat

  • Folgende Unterlagen sind einzureichen:
    • Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer in deutscher Sprache
    • Lückenloser Lebenslauf mit Lichtbild in deutscher Sprache
    • Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zum Anwaltsberuf (im Original oder in beglaubigter Abschrift)
    • Nachweis über die Angehörigkeit zu einem Staat der Welthandelsorganisation, zu Kosovo oder Serbien
    • ggf. Nachweis über eine frühere Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft, als Rechtsbeistand oder als sonstiges Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammer
    • beglaubigte Übersetzung aller fremdsprachigen Unterlagen in die deutsche Sprache
    • Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die Schäden aus der Beratung im Recht des Herkunftsstaates und im Völkerrecht in Deutschland erfasst. In der Regel werden nur die standardisierten Bestätigungen der deutschen Versicherer anerkannt.

    Die zuständige Rechtsanwaltskammer teilt mit, ob im Einzelfall ggf. weitere Unterlagen vorzulegen sind.

  • §§ 206 f. Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
  • Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung

Rechtsanwaltskammer Nürnberg

AdresseRechtsanwaltskammer Nürnberg
Fürther Straße 115
90429 Nürnberg
+49 911 92633-0+49 911 92633-0
+49 911 92633-33+49 911 92633-33

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)