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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Verarbeitungsunternehmen
Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB), Hauptverwaltung, Hansastraße 12-16, 80686 München, Deutschland
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Das Bild zeigt den Brunnen am Rathausplatz
Das Bild zeigt den Brunnen am Marktplatz

Dienstleistungen

Umsatzsteuer bei Erwerb eines neuen Fahrzeugs im EU-Ausland, Abgabe einer Erklärung duch Diplomaten

Als ausländische Mission, berufskonsularische Vertretung oder als deren Mitglied müssen Sie eine Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung abgeben, wenn sie ein Fahrzeug in einem anderen EU-Land erwerben, es nach Deutschland einführen und dort zulassen.

Wenn Sie ein neues Fahrzeug in einem anderen EU-Land erworben haben und dieses in Deutschland zulassen wollen, müssen Sie

  • als Botschaft, also als ausländische ständige diplomatische Mission, oder
  • als Konsulat, also als berufskonsularische Vertretung, oder
  • als nicht ständig in Deutschland ansässiges Mitglied einer Botschaft oder eines Konsulates

beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) immer eine Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung abgeben.

Sie müssen für jedes neu gekaufte Fahrzeug eine eigene Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung abgeben.

Das BZSt entscheidet anhand der Gegenseitigkeitsvereinbarung mit Ihrem Herkunftsland, ob für den Erwerb des neuen Fahrzeuges Umsatzsteuer zu entrichten ist. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes dieses Fahrzeuges befreit werden.

Falls Sie nicht befreit werden können, beträgt die Umsatzsteuer 19 Prozent des Kaufwertes. Das BZSt setzt dann die Steuer fest.

Von der Umsatzsteuer betroffen sind:

  • motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 cm³ oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, beispielsweise PKW, LKW, Motorrad, Moped, Motorroller, motorbetriebene Wohnmobile
  • Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern
  • Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1550 Kilogramm beträgt

Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das

  • Landfahrzeug nicht mehr als 6000 Kilometer gefahren wurde oder die erste Nutzung höchstens 6 Monate zurückliegt.
  • Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser gefahren wurde oder die erste Nutzung höchstens 3 Monate zurückliegt.
  • Luftfahrzeug höchstens 40 Betriebsstunden genutzt wurde oder die erste Nutzung höchstens 3 Monate zurückliegt.

Sie haben ein neues Fahrzeug in einem anderen EU-Land gekauft, das Sie in Deutschland als Botschaft, Konsulat oder deren Mitglied nutzen möchten.

Sie können die Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung in Papierform oder online abgeben.

Wenn Sie den Antrag schriftlich abgeben:

  • Laden Sie das Formular aus dem Formularcenter herunter und füllen Sie dieses aus.
  • Fügen Sie Ihrer Erklärung eine Kopie der Fahrzeugrechnung bei.
  • Senden Sie alle Unterlagen per Post an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Alternativ können Sie die Unterlagen auch bei Ihrer Kfz-Zulassungsstelle abgeben. Diese leitet die Unterlagen an das BZSt weiter.
  • Ihre Erklärung wird geprüft und Sie erhalten einen Bescheid.

Wenn Sie den Antrag online abgeben:

  • Öffnen Sie den Onlineantrag und loggen Sie sich mit Ihrem ELSTER-Konto oder Ihrem "Mein Unternehmenskonto" ein.
  • Füllen Sie die vorgegebenen Felder aus und laden Sie die Fahrzeugrechnung hoch.
  • Drucken Sie den online erzeugten Antrag nach dem Versand aus, lassen Sie Ihn unterschreiben und siegeln. Scannen Sie das unterzeichnete Formular nachfolgend wieder ein und reichen Sie es nach.
  • Ihre Erklärung wird geprüft und Sie erhalten einen Bescheid.

Die Umsatzsteuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung müssen Sie in der Regel spätestens 10 Tage nach dem Erwerb des Fahrzeuges einreichen.

  • Für die Erklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung fallen keine Gebühren an. Falls jedoch keine Befreiung für den innergemeinschaftlichen Erwerb des Fahrzeuges Anwendung findet, fällt Umsatzsteuer an und die Höhe der Steuer selbst ist vom Kaufpreis des Fahrzeuges abhängig. Bei der Berechnung des Kaufpreises sind auch die Nebenkosten, zum Beispiel für den Transport oder Provisionen zu berücksichtigen.

4 bis 6 Wochen

Nicht zu den Landfahrzeugen gehören zum Beispiel Wohnwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden. Ebenfalls nicht zu den Landfahrzeugen gehören selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt sind.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • ausgefüllter Vordruck für die Fahrzeugeinzelbesteuerung oder ausgefüllter Onlineantrag
    • Rechnung des erworbenen Fahrzeuges
    • auf Anforderung weitere Unterlagen

  • § 18 Absatz 5a Umsatzsteuergesetz (UStG)
  • § 16 Absatz 5a Umsatzsteuergesetz (UStG)
  • § 5 Absatz 1 Nummer 3 Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
  • § 13 Absatz 1 Nummer 7 Umsatzsteuergesetz (UStG)
  • § 4b Nummer 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)
  • § 1c Umsatzsteuergesetz (UStG)
  • § 1b Umsatzsteuergesetz (UStG)

Bundeszentralamt für Steuern

AdresseBundeszentralamt für Steuern
An der Küppe 1
53225 Bonn
+49 228 406-0+49 228 406-0
+49 228 406-2661+49 228 406-2661

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)