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Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

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eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
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Das Bild zeigt den Brunnen am Rathausplatz
Das Bild zeigt den Brunnen am Marktplatz

Dienstleistungen

Öffentliche Schulgebäude und Schulsportanlagen, Beantragung einer Zuweisung für Baumaßnahmen

Der Freistaat gewährt auf Antrag Zuweisungen zu kommunalen Baumaßnahmen an Schulgebäuden öffentlicher Schulen und Schulsportanlagen, wenn sie schulaufsichtlich genehmigt sind.

Zweck

Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs unterstützt der Freistaat Bayern seine Kommunen bei Baumaßnahmen an Schulgebäuden öffentlicher Schulen einschließlich bedarfsnotwendiger Schulsportanlagen (Sporthallen, Freisportanlagen, Hallenschwimmbäder) mit Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG).

Förderfähige Maßnahmen

  • Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
  • Erwerb einschließlich Umbau oder Instandsetzung eines Gebäudes
  • General- und Teilsanierungen

Nicht gefördert werden Maßnahmen der laufenden Instandhaltung (Erhaltungsaufwand) und Kosten des laufenden Betriebs.

Zuweisungsempfänger

Empfänger staatlicher Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG sind ausschließlich Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften, Schulverbände und kommunale Zweckverbände, nicht aber selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts.

Sofern ein Vorhaben von einem anderen Maßnahmeträger durchgeführt wird und sich die Kommune daran mit einem Zuschuss zu den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, werden der Kommune hierzu Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG gewährt.

Zuweisungsfähige Ausgaben

Grundlage für die staatliche Förderung sind nicht die Gesamtkosten, sondern die zuweisungsfähigen Ausgaben. Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben erfolgt nach Maßgabe der Nr. 5.2 der Zuweisungsrichtlinie (FAZR).

Art und Höhe

Die Zuweisungen werden als Projektförderung im Wege Anteilsfinanzierung gewährt.

  • Der Förderrahmen beträgt grundsätzlich 0 bis 80 %.Bei der Bemessung der Höhe der Zuweisung werden insbesondere die finanzielle Lage der Kommune unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, die Bedeutung der Baumaßnahme, ein über das Hoheitsgebiet der Kommune hinausgehendes Einzugsgebiet, das Staatsinteresse und die Höhe der verfügbaren Mittel berücksichtigt.
  • Der Fördersatz-Orientierungswert für Kommunen, deren finanzielle Lage dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht, beträgt 50 %.
  • Kommunale Bauinvestitionen zum erstmaligen Ausbau schulaufsichtlich genehmigter Ganztagsangebote erhalten einen Aufschlag von 15 Prozentpunkten auf den regulären Fördersatz („FAGplus15“).

 

  • Der Förderung wird der schulaufsichtlich festgestellte Raum- bzw. Flächenbedarf zu Grunde gelegt. Dieser wird bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie beim Erwerb von Gebäuden in der bei der Regierung zu beantragenden schulaufsichtlichen Genehmigung festgestellt.
  • Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Die Kommune muss in der Lage sein, die notwendigen Eigenmittel aufzubringen und auch die zu erwartenden Folgekosten in der Zukunft zu finanzieren.
  • Vor Beginn einer Baumaßnahme müssen in der Regel die Planunterlagen fachlich geprüft werden.
  • Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG dürfen nur für Maßnahmen gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
  • Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn deren zuweisungsfähige Ausgaben die Bagatellgrenze von 100.000 € überschreiten.
  • Durch Elementarschadensereignisse verursachte Schäden sowie Maßnahmen zur Umsetzung von Barrierefreiheit sind förderfähig, wenn deren zuweisungsfähige Ausgaben mindestens 25.000 € betragen.
  • Für Baumaßnahmen zum Ausbau schulischer Ganztagsangebote ("FAGplus15") gilt eine Bagatellgrenze von 50.000 €.
  • Das geförderte Objekt muss grundsätzlich mindestens 25 Jahre entsprechend dem Zuweisungszweck verwendet werden. Abweichend hiervon ist die Errichtung temporärer Bauten förderfähig, wenn deren Nutzung für mindestens zehn Jahre gesichert und der Bedarf hierfür festgestellt ist.
  • Bei kürzerer Nutzungszeit ist ein zeitanteiliger Betrag zurückzuerstatten, es sei denn, das Projekt wird für andere förderfähige kommunale Zwecke oder zur Erfüllung anderer kommunaler Aufgaben des Zuweisungsempfängers verwendet und es werden hieraus keine Einnahmen erzielt.
  • Werden für ein Vorhaben neben der Förderung nach Art. 10 BayFAG auch andere Zuweisungen zu denselben zuweisungsfähigen Ausgaben gewährt, ist bei der Festsetzung des Fördersatzes zu berücksichtigen, dass dem Zuweisungsempfänger ein Eigenanteil von mindestens 10 % der zuweisungsfähigen Ausgaben verbleibt.

Anträge auf Zuweisungen sind bei der für die Kommune zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Hierzu sind die von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Muster zu verwenden.

Weiteres Verfahren:

  • Die Regierung prüft und verbescheidet den Antrag.
  • Zuweisungen werden von der Regierung jeweils für ein Haushaltsjahr bewilligt.
  • Nach Fertigstellung der Maßnahme ist ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung vorzulegen.

Vorzeitiger Vorhabenbeginn: Ab Genehmigung möglich (mit der Baumaßnahme darf erst nach Erteilung eines entsprechenden Bewilligungsbescheids oder nach vorheriger Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen werden)

Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.

Es fallen keine Kosten an.

Mit der Baumaßnahme darf erst nach Erteilung eines entsprechenden Bewilligungsbescheides oder nach vorheriger Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen werden.

  • Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen
    • Zuweisungsantrag
    • Angaben über die finanziellen Verhältnisse (sind mehrere Kommunen an der Finanzierung oder Nutzung beteiligt: Für jede Kommune eine Übersicht über die jeweiligen finanziellen Verhältnisse sowie eine Übersicht, aus der sich die Verteilung der Belastungen auf die beteiligten Kommunen ergibt).
    • Pläne, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen (Bauunterlagen gemäß VV Nr. 4 der Anlage 4 zu Art. 44 BayHO)
    • Anträge auf und Zusagen von Zuweisungen Dritter

  • Art. 10 Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
  • Richtlinie über Zuweisungen des Freistaats Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie - FAZR)
  • Festsetzung von Kostenrichtwerten - aktuelle Kostenrichtwerte
  • Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung
  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
  • Baufachliche Nebenbestimmungen
  • Unterlagen für die Beantragung einer Zuwendung zu Baumaßnahmen
  • Schulbauverordnung (SchulbauV)

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
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+49 981 53-1456+49 981 53-1456

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)