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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Das Bild zeigt den Brunnen am Rathausplatz
Das Bild zeigt den Brunnen am Marktplatz

Dienstleistungen

Lebensmittel aus einem Mitgliedstaat der EU, Beantragung einer Allgemeinverfügung

Sie möchten Lebensmittel einführen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht oder hergestellt werden, jedoch von den deutschen Vorschriften zum Schutz der Gesundheit abweichen? Dann können Sie eine Allgemeinverfügung beantragen.

Lebensmittel, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verkehr befinden, dürfen grundsätzlich in andere Mitgliedstaaten eingeführt und dort verkauft werden, auch wenn sie den nationalen Vorschriften nicht entsprechen. In Deutschland gilt hierbei folgende Einschränkung: Weicht Ihr Produkt von den deutschen Vorschriften zum Gesundheitsschutz ab, benötigen Sie eine Allgemeinverfügung. Diese beantragen Sie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

In Ihrem Antrag müssen Sie Ihr Erzeugnis beschreiben und mitteilen, worin es von den Vorschriften abweicht. Das BVL kann Allgemeinverfügungen nur für gesundheitlich unbedenkliche Erzeugnisse erlassen. Das BVL prüft diesen Punkt mithilfe Ihrer Nachweise zur Rezeptur des Erzeugnisses. Zudem bezieht das BVL wissenschaftliche Bewertungen weiterer Behörden ein, zum Beispiel des Bundesinstituts für Risikobewertung.

Allgemeinverfügungen des BVL gelten nicht nur für das jeweilige Einzelerzeugnis, sondern zudem für alle rezepturgleichen Erzeugnisse, die aus der Europäischen Union (EU) und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eingeführt werden. Somit ist eine Allgemeinverfügung immer nur von dem Unternehmen zu beantragen, das als erstes das betreffende Erzeugnis nach Deutschland einführen möchte. Erlassene Allgemeinverfügungen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.

  • Ihr Erzeugnis ist ein Lebensmittel.
  • Durch Ihr Erzeugnis ist keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten.
  • Ihr Erzeugnis befindet sich in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem weiteren Vertragsstaat des EWR rechtmäßig im Verkehr
  • Ihr Produkt weicht von den deutschen Vorschriften zum Gesundheitsschutz ab

Sie können die Allgemeinverfügung online über das Bundesportal, per E-Mail oder per Post beantragen.

Allgemeinverfügung online über das Bundesportal beantragen:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
  • Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihr Antrag eingegangen ist.
  • Das BVL prüft Ihre Angaben und Unterlagen und leitet diese an die weiteren zuständigen Behörden weiter.
  • Das BVL meldet sich bei Ihnen, wenn weitere Unterlagen oder Angaben benötigt werden.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Zulassung digital über die Rückkanal-Funktion des Bundesportals oder per Post.
  • Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Allgemeinverfügung per E-Mail oder Post beantragen:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Füllen Sie den Antrag online aus und speichern Sie ihn als Druckansicht.
  • Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Senden Sie Ihren Antrag per E-Mail an das BVL. Alternativ können Sie den Antrag und alle notwendigen Unterlagen per Post an das BVL senden.
  • Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihr Antrag eingegangen ist.
  • Das BVL prüft Ihre Angaben und Unterlagen und leitet diese an die weiteren zuständigen Behörden weiter.
  • Das BVL meldet sich bei Ihnen, wenn weitere Unterlagen oder Angaben benötigt werden.
  • Sie erhalten per Post einen Bescheid über die Zulassung.

Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Es fallen keine Kosten an.

Die Bearbeitungsdauer beginnt, sobald dem BVL ein vollständiger Antrag vorliegt und keine weiteren Rückfragen an Sie bestehen. Sind vonseiten des BVL Rückfragen nötig, kann die Bearbeitung länger dauern. Sie erhalten dann eine entsprechende Mitteilung. (90 Tage)

  • Erforderliche Unterlage/n
    • genaue Rezeptur des Erzeugnisses mit allen Inhaltsstoffen und den entsprechenden Mengenangaben und die Angabe der Inhaltsstoffe mit exakter chemischer Bezeichnung
    • Verpackungsentwürfe für den deutschen Markt
    • Verpackung mit der das Erzeugnis bereits in Verkehr ist
    • Spezifizierung komplexer Inhaltsstoffe und Unterlagen, aus denen deren Unbedenklichkeit ableitbar ist
    • bei der Verwendung von Aromen, Enzymen und Zusatzstoffen: Bestätigungen oder nachweisende Unterlagen, dass die rechtlichen Anforderungen für diese Stoffe eingehalten sind
    • behördlicher Nachweis aus einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, dass Ihr Produkt dort rechtmäßig hergestellt wurde oder sich dort rechtmäßig in Verkehr befindet (im Regelfall ein Nachweis über einen entsprechenden gesetzlichen Höchstgehalt oder eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung)
    • falls der Antrag in Vertretung gestellt wird: Vollmacht

  • § 54 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LFGB)

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

AdresseBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Bundesallee 51
38116 Braunschweig
+49 3018 444-99999+49 3018 444-99999
+49 3018 444-99998+49 3018 444-99998

Behörden und sonstige Einrichtungen (siehe BayernPortal)