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Das Bild zeigt den Brunnen am Rathausplatz
Das Bild zeigt den Brunnen am Marktplatz

Dienstleistungen

Europäisches Nachlasszeugnis, Beantragung

Das Nachlassgericht erteilt auf Antrag ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ).

Das Erbrecht wird in Deutschland regelmäßig durch den sog. Erbschein nachgewiesen. Soll ein Erbnachweis auch in einem anderen Staat der Europäischen Union (mit Ausnahme von Irland und Dänemark) erbracht werden, kann es sich anbieten, stattdessen oder parallel ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) zu beantragen. Dies gilt etwa in Fällen, in denen sich ein Teil des Nachlasses im Ausland befindet.

Das ENZ wird von allen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Irland und Dänemark) anerkannt, ohne dass hierfür besondere Verfahren erforderlich sind. Nach seiner Ausstellung zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat kann das ENZ auch in Deutschland genutzt werden. Wer im ENZ als Erbe ausgewiesen und als zur Verfügung über Nachlassvermögen berechtigt bezeichnet ist, kann über den Nachlass verfügen. Seine Geschäftspartner sind selbst dann geschützt, wenn sich das ENZ später als unrichtig erweisen sollte. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie wussten, dass das Zeugnis inhaltlich unrichtig ist oder ihnen dies infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

Das ENZ wird auf Antrag des Erben vom Nachlassgericht erteilt. Örtlich zuständig ist regelmäßig das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Nachlassgericht muss die Angaben, auf die der Antragsteller sein Erbrecht stützt, von Amts wegen überprüfen, da ein ENZ nur erteilt werden darf, wenn das Erbrecht des Antragstellers als festgestellt erachtet wird. Das Nachlassgericht kann hierzu formlose Ermittlungen anstellen oder eine förmliche Beweisaufnahme durchführen.

Die Ausstellung des ENZ erfolgt unter Verwendung eines Formblatts. Die Urschrift des ENZ verbleibt in den Akten des Nachlassgerichts. Der Antragsteller bekommt eine oder mehrere beglaubigte Abschriften, die grundsätzlich nur sechs Monate ab Ausstellung gültig sind. Nach Ablauf der Frist verlieren die beglaubigten Kopien ihre Legitimationswirkung.

Antragsberechtigt ist jeder Erbe.

Auch Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass sowie Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter, die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen oder ihre Rechte als Vermächtnisnehmer bzw. ihre Befugnisse als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ausüben müssen, können ein ENZ beantragen, das ihre Rechtstellung ausweist.

Der Antrag auf Erteilung eines ENZ kann schriftlich oder zu Protokoll des Nachlassgerichts gestellt werden. Eine Antragstellung ist ferner als elektronisches Dokument mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder einfacher Signatur und Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Verbindung mit § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung (etwa über die Homepage des Gerichts mit der BayernID) möglich. Allerdings hat der Antragsteller im Antrag seine Angaben an Eides statt zu versichern, sofern das Nachlassgericht nicht hiervon absieht. Wegen der Formbedürftigkeit der eidesstattlichen Versicherung erfolgt die Antragstellung regelmäßig zu notarieller Urkunde oder zu Protokoll des Nachlassgerichts.

Eine Anfrage an das Nachlassgericht für einen Termin zur Beantragung eines ENZ können Sie mit dem angebotenen Online-Verfahren stellen.

Der Antrag muss bestimmte in Art. 65 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 aufgezählte Angaben enthalten, soweit sie dem Antragsteller bekannt sind und vom Nachlassgericht benötigt werden. Dies betrifft insbesondere den beabsichtigten Zweck des Zeugnisses sowie den Sachverhalt, auf den die Berechtigung am Nachlass bzw. das Recht zur Testamentsvollstreckung bzw. Nachlassverwaltung gestützt wird. Ferner ist anzugeben, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet hatte. Ist dem Antrag weder die Urschrift noch eine Abschrift dieser Verfügung von Todes wegen beigefügt, so ist anzugeben, wo sich die Urschrift befindet.

keine

Für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses wird eine Gebühr nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden bei der Wertfeststellung grundsätzlich abgezogen.

  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    • Antrag auf Erteilung eines ENZ. Dabei kann das Formblatt IV gemäß EU-Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 verwendet werden (siehe unter "Formulare").
    • Die Richtigkeit der Angaben ist durch Urkunden nachzuweisen.
    • Zudem ist die Richtigkeit der Angaben an Eides statt vor Gericht oder vor einem Notar zu versichern, sofern das Nachlassgericht nicht hiervon absieht.

  • Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
  • §§ 33 bis 44 Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)
  • § 40 Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)

Amtsgericht Fürth

AdresseAmtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
+49 911 7438-0+49 911 7438-0
+49 911 7438-199+49 911 7438-199

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)