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Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

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eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Das Bild zeigt den Brunnen am Rathausplatz
Das Bild zeigt den Brunnen am Marktplatz

Dienstleistungen

Ersatzbaustoffe, Anzeige bei Einbau

Der Einbau besonderer mineralischer Ersatzbaustoffe bzw. der Einbau in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten muss angezeigt werden.

In der Ersatzbaustoffverordnung werden 16 mineralische Ersatzbaustoffe definiert. Dazu zählen z.B. Recycling-Baustoffe, die u.a. nach dem Abriss von Bauwerken durch die Aufbereitung von mineralischen Abfällen (Bauschutt, wie Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik und Gemische davon) entstehen. Weitere Ersatzbaustoffe sind Bodenmaterialien, die bei Baumaßnahmen durch Aushub anfallen sowie Schlacken und Aschen, die bei industriellen Prozessen als Abfälle überbleiben. Sollen Ersatzbaustoffe in einem technischen Bauwerk eingebaut werden, unterliegen diese den Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung. Technische Bauwerke im Sinne der Ersatzbaustoffver-
ordnung sind beispielsweise Straßen, Wege, Parkplätze, Baugruben zur Gründung einer baulichen Anlage oder Lärmschutzwälle.

Wenn die Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung eingehalten werden, ist im Gegensatz zur bisherigen Praxis keine wasserrechtliche Erlaubnis mehr erforderlich. Für einige Ersatzbaustoffe besteht jedoch eine Anzeigepflicht:

  • Schlacken und Aschen (Mindesteinbaumenge beachten: 50 bzw. 250 m³)
  • Bodenmaterial (BM), Baggergut (BG) und Recycling-Baustoff der Materialklassen BM-F3, BG-F3 und RC-3 ab einer Einbaumenge von 250 m³
  • alle mineralische Ersatzbaustoffe, die in festgesetzten Wasserschutzgebieten eingebaut werden sollen (Ausnahme BM-0, BG-0, SKG, GS-0)

Es ist vor Einbau der mineralischen Ersatzbaustoffe ist eine Voranzeige einzureichen. Nach Abschluss der Baumaßnahme ist für die anzeigepflichtigen Ersatzbaustoffe eine Abschlussanzeige zu stellen.

Die Anzeigepflicht gilt für die Verwendung von mehr als 250 m³ – bezogen auf den enthaltenen Anteil im Gemisch - folgender Materialien:

  • Recycling-Baustoff der Klasse 3 (RC-3)
  • Bodenmaterial der Klasse F3 (BM-F3)
  • Baggergut der Klasse F3 (BG-F3)
  • Hausmüllverbrennungsasche der Klassen 1 und 2 (HMVA-1, HMVA-2)
  • Stahlwerksschlacke der Klassen 1 und 2 (SWS-1, SWS-2)
  • Kupferhüttenmaterial der Klassen 1 und 2 (CUM-1, CUM-2)
  • Gemische, der genannten Materialien

Jede Verwertung, also auch Mengen unter 250 m³, in Wasserschutzgebieten (WSG) ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Eine Ausnahme von der Anzeigepflicht besteht für die Verwertung folgender Materialien:

  • Bodenmaterial der Klasse 0 (BM-0)
  • Baggergut der Klasse 0 (BG-0)
  • Schmelzkammergranulat (SKG)
  • Gleisschotter der Klasse 0 (GS-0)
  • Gemische der genannten Materialien

Solange in der geltenden Wasserschutzgebietsverordnung keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, finden Regelungen der EBV nach § 19 Abs. 6 Satz 6 Anwendung.

Der Einbau besonderer mineralischer Ersatzbaustoffe oder Gemischen muss bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorangezeigt werden.

Nach Abschluss der Baumaßnahmen muss die tatsächlich verwendeten Mengen, Ersatzbaustoffarten oder Baustoffgemische per Abschlussanzeige mitgeteilt werden.

Für alle anzeigepflichtigen Baumaßnahmen, bei denen Ersatzbaustoffe verwendet werden, erfolgt der Eintrag in das Ersatzbaustoffkataster.

Die Voranzeige muss vier Wochen vor Beginn der Baumaßnahme eingereicht werden.

Nach Abschluss der Baumaßnahmen muss innerhalb von zwei Wochen die tatsächlich verwendeten Mengen, Ersatzbaustoffarten oder Baustoffgemische per Abschlussanzeige mitgeteilt werden.

keine

  • geeignete Nachweise über die
    • Angaben zu dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand,
    • Mächtigkeit und Bodenart der Grundwasserdeckschicht,
    • Lage der Baumaßnahme im Hinblick auf Wasserschutz-, Heilquellenschutz- oder Wasservorranggebiete

  • § 22 Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV)

Landratsamt Fürth

AdresseLandratsamt Fürth
Im Pinderpark 2
90513 Zirndorf
+49 911 9773-0+49 911 9773-0
+49 911 9773-1113+49 911 9773-1113

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)