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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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info@eye-able.com

Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern
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Verarbeitungsunternehmen
Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB), Hauptverwaltung, Hansastraße 12-16, 80686 München, Deutschland
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Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

datenschutz@akdb.de

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Das Bild zeigt den Brunnen am Rathausplatz
Das Bild zeigt den Brunnen am Marktplatz

Dienstleistungen

Grundstoffe, Beantragung der Änderung der Erlaubnis zum Umgang

Wenn Sie Ihre Erlaubnis für den Handel mit Grundstoffen der Kategorie 1 ändern möchten, können Sie einen Antrag stellen. Das kann die Grundstoffe, die Vorgänge, die Betriebsstätte oder die oder den verantwortliche/n Beauftragte/n betreffen.

Der Umgang mit Grundstoffen, die möglicherweise in Drogen umgewandelt werden können, unterliegt einer strengen Kontrolle, insbesondere wenn es sich um Grundstoffe der Kategorie 1 handelt, aus denen Drogen mit hohem Abhängigkeits- und Missbrauchspotenzial hergestellt werden können.

Sie benötigen für jeden Umgang mit diesen Grundstoffen eine Erlaubnis. Dies ist der Fall, wenn Sie diese:

  • besitzen
  • herstellen
  • verarbeiten
  • lagern
  • mit ihnen handeln
  • Geschäfte mit ihnen vermitteln
  • Streckengeschäfte durchführen, auch wenn die Grundstoffe nicht das Territorium der Europäischen Union (EU) berühren
  • in die EU einführen
  • aus der EU ausführen

Wenn Sie bereits über eine Erlaubnis zum Umgang mit Grundstoffen verfügen, diese aber ändern möchten, müssen Sie eine neue Erlaubnis beantragen. Das kann der Fall sein, wenn:

  • ein weiterer Grundstoff hinzukommt
  • ein neuer Vorgang aufgenommen werden soll
  • sich der Ort Ihrer Betriebsstätten, an denen Sie die Vorgänge durchführen, ändert.

Wenn sich die oder der verantwortliche Beauftragte oder der Name des Unternehmens ändert, müssen Sie das dem BfArM ebenfalls mitteilen.

Sie können alle Anträge formlos schriftlich stellen.

  • Sie müssen in Deutschland ansässig sein. 
  • Der Antrag muss vollständig und plausibel sein.
  • Es darf kein berechtigter Anlass zu Zweifeln an der Eignung und Verlässlichkeit der antragstellenden Person oder des oder der benannten verantwortlichen Beauftragten bestehen.

Die Erlaubnis zum Umgang mit Grundstoffen der Kategorie 1 können Sie online oder formlos schriftlich beim BfArM beantragen.

Erlaubnis online beantragen:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und rufen Sie den OnlineAntrag auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
    • Sie benötigen für die Antragstellung:
      • ein Elster-Unternehmenskonto
      • ein Elster-Zertifikat. 
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als PDF, PNG- oder JPEG-Datei mit jeweils maximal 10 Megabyte hoch und senden Sie den Antrag ab.
  • Sollten einzelne Ihrer Angaben oder Unterlagen unvollständig sein, erhalten Sie eine Aufforderung, diese innerhalb einer vom BfArM gesetzten Frist nachzureichen.
  • Wird Ihnen die Erlaubnis erteilt, schickt Ihnen das BfArM auf dem Postweg die Erlaubnisurkunde mit einem Gebührenbescheid.

Erlaubnis formlos schriftlich beantragen:

  • Verfassen Sie einen Antrag mit allen benötigten Angaben, drucken Sie ihn aus und unterschreiben Sie ihn.
  • Schicken Sie Ihren formlosen Antrag per Post an das BfArM.

Sollten einzelne Ihrer Angaben oder Unterlagen unvollständig sein, erhalten Sie eine Aufforderung, diese innerhalb einer vom BfArM gesetzten Frist nachzureichen. Wird Ihnen die Erlaubnis erteilt, schickt Ihnen das BfArM auf dem Postweg die Erlaubnisurkunde mit einem Gebührenbescheid.

Die Beantragung der Erlaubnis hat vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit mit Grundstoffen der Kategorie 1 zu erfolgen.

Sollten einzelne Ihrer Angaben oder Unterlagen Ihres Erlaubnisantrages unvollständig sein, erhalten Sie eine Aufforderung, diese innerhalb einer vom BfArM gesetzten Frist nachzureichen.

Wenn sich der Name oder die Rechtsform Ihres Unternehmens ändert, Sie eine neue verantwortliche Beauftragte oder einen neuen verantwortlichen Beauftragten ernennen oder sich deren Name oder Adresse ändert, müssen Sie dies dem BfArM innerhalb von 10 Arbeitstagen per E-Mail oder schriftlich mitteilen.

(3 Jahre Das BfArM kann entweder die Gültigkeit der Erlaubnis auf einen Zeitraum von höchstens 3 Jahre begrenzen oder von Ihnen verlangen, in regelmäßigen Abständen von höchstens 3 Jahren zu belegen, dass Sie die Voraussetzungen für die Erlaubnis noch erfüllen.)

Für einen Neu- oder Änderungsantrag je Grundstoff und je Betriebsstätte
Abgabe: 110 EUR

Für einen Neu- oder Änderungsantrag für einen Grundstoff für wissenschaftliche oder analytische Zwecke ohne wirtschaftliche Zwecksetzung je Grundstoff und je Betriebsstätte
Abgabe: 55 EUR

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Ihre vollständigen Angaben:
      • Namen
      • Anschrift
      • Telefonnummer
      • Faxnummer, wenn vorhanden
      • E-Mail-Adresse
    • Bezeichnung und Code der Kombinierten Nomenklatur (KN) der benötigten Grundstoffe und deren Salze
    • Für Mischungen:
      • die Bezeichnung der Mischung
      • die Bezeichnung und die KN-Codes aller in der Mischung enthaltenen Grundstoffe
      • Angabe des höchstmöglichen Gehaltes derartiger Grundstoffe in der Mischung
    • Beschreibung der geplanten Vorgänge, beispielsweise
      • Handel in der Europäischen Union
      • Weiterverarbeitung
      • Einfuhr
      • Ausfuhr
      • Vermittlung
      • Vermittlungsgeschäfte
    • ausgefülltes Erklärungsformblatt zur Ernennung des oder der verantwortlichen Beauftragten
    • aktuelles polizeiliches Führungszeugnis des oder der benannten verantwortlichen Beauftragten
    • beglaubigter Auszug
      • aus dem Handelsregister oder
      • beglaubigte Kopie der Gewerbeanmeldung

  • Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe
  • Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission
  • Artikel 6 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Union und Drittländern
  • Artikel 6 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 der Kommission vom 25. Juni 2015 mit Vorschriften in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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53175 Bonn
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Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)