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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

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eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB), Hauptverwaltung, Hansastraße 12-16, 80686 München, Deutschland
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Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

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Das Bild zeigt den Brunnen am Rathausplatz
Das Bild zeigt den Brunnen am Marktplatz

Dienstleistungen

Grundstoffe, Beantragung einer Erlaubnis für den Handel

Wenn Sie mit Grundstoffen der Kategorie 1 umgehen, die möglicherweise in Drogen umgewandelt werden können, brauchen Sie eine Erlaubnis.

Der Umgang mit Grundstoffen, die möglicherweise in Drogen umgewandelt werden können, unterliegt einer strengen Kontrolle, insbesondere wenn es sich um Grundstoffe der Kategorie 1 handelt, aus denen Drogen mit hohem Abhängigkeits- und Missbrauchspotenzial entstehen können.

Sie benötigen für jeden Umgang mit diesen Grundstoffen eine Erlaubnis. Dies ist der Fall, wenn Sie dies

  • besitzen
  • herstellen
  • verarbeiten
  • lagern
  • mit ihnen handeln
  • Geschäfte mit ihnen vermitteln
  • Streckengeschäfte durchführen, auch wenn die Grundstoffe nicht das Territorium der Europäischen Union (EU) berühren
  • in die EU einführen
  • aus der EU ausführen

Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie wird Ihnen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der EU erteilt, in dem Sie niedergelassen sind. In Deutschland ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zuständig.

Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie eine Person zu der oder dem verantwortlichen Beauftragten ernennen. Die oder der verantwortliche Beauftragte sorgt dafür, dass die geltenden Verordnungen zu Grundstoffen eingehalten werden, und ist Ansprechperson für das BfArM. Die Person muss befugt sein, Sie zu vertreten und erforderliche Entscheidungen zu treffen, um die geltenden Verordnungen zu Grundstoffen zu erfüllen.

Sie stellen die Erstanträge oder die Anträge auf Neuerteilung für den Umgang mit:

  • Grundstoffen
  • Vorgängen
  • Betriebsstätten

Die Erlaubnis, die Sie erhalten, kann auf 3 Jahre begrenzt werden oder nach 3 Jahren eine Erneuerung erfordern.

Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis aussetzen oder widerrufen, wenn Sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr erfüllen.

Sie können alle Anträge online oder formlos schriftlich stellen. Sowohl Erstanträge als auch Anträge auf Neuerteilung sind kostenpflichtig.

Von der Pflicht zu einer Erlaubnis ausgenommen sind Zollagenten und Spediteure, wenn sie ausschließlich in dieser Eigenschaft handeln.  Apotheken, Polizei- und Zollbehörden sowie der Bundeswehr wurde eine Sondererlaubnis vom BfArM erteilt. Diese Sondererlaubnis gilt nur im Rahmen des jeweiligen amtlichen Aufgabenbereichs.

  • Sie müssen in Deutschland ansässig sein. 
  • Der Antrag muss vollständig und plausibel sein.
  • Es darf kein berechtigter Anlass zu Zweifeln an der Eignung und Verlässlichkeit der antragstellenden Person oder des oder der benannten verantwortlichen Beauftragten bestehen.

Die Erlaubnis zum Umgang mit Grundstoffen der Kategorie 1 können Sie online oder formlos schriftlich beim BfArM beantragen.

Erlaubnis online beantragen:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und rufen Sie den OnlineAntrag auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
    • Sie benötigen für die Antragstellung:
      • ein Elster-Unternehmenskonto
      • ein Elster-Zertifikat.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als PDF, PNG- oder JPEG-Datei mit jeweils maximal 10 Megabyte hoch und senden Sie den Antrag ab.
  • Sollten einzelne Ihrer Angaben oder Unterlagen unvollständig sein, erhalten Sie eine Aufforderung, diese innerhalb einer vom BfArM gesetzten Frist nachzureichen.
  • Wird Ihnen die Erlaubnis erteilt, schickt Ihnen das BfArM auf dem Postweg die Erlaubnisurkunde mit einem Gebührenbescheid.

Erlaubnis formlos schriftlich beantragen:

  • Verfassen Sie einen Antrag mit allen benötigten Angaben, drucken Sie ihn aus und unterschreiben Sie ihn.
  • Schicken Sie Ihren formlosen Antrag per Post an das BfArM.
  • Sollten einzelne Ihrer Angaben oder Unterlagen unvollständig sein, erhalten Sie eine Aufforderung, diese innerhalb einer vom BfArM gesetzten Frist nachzureichen.

Wird Ihnen die Erlaubnis erteilt, schickt Ihnen das BfArM auf dem Postweg die Erlaubnisurkunde mit einem Gebührenbescheid.

Das BfArM kann entweder die Gültigkeit der Erlaubnis auf einen Zeitraum von höchstens 3 Jahre begrenzen oder von Ihnen verlangen, in regelmäßigen Abständen von höchstens 3 Jahren zu belegen, dass Sie die Voraussetzungen für die Erlaubnis noch erfüllen.

Für Erstantrag oder Antrag auf Neuerteilung je Grundstoff und je Betriebsstätte
Gebühr: 110 EUR

Für Erstantrag oder Antrag auf Neuerteilung für einen Grundstoff für wissenschaftliche oder analytische Zwecke ohne wirtschaftliche Zwecksetzung je Grundstoff und je Betriebsstätte
Gebühr: 55 EUR

42 Tage

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Ihre vollständigen Angaben:
      • Namen
      • Anschrift
      • Telefonnummer
      • Faxnummer, wenn vorhanden
      • E-Mail-Adresse
    • Bezeichnung und Code der Kombinierten Nomenklatur (KN) der benötigten Grundstoffe und deren Salze
    • Für Mischungen:
      • die Bezeichnung der Mischung
      • die Bezeichnung und die KN-Codes aller in der Mischung enthaltenen Grundstoffe
      • Angabe des höchstmöglichen Gehaltes derartiger Grundstoffe in der Mischung
    • Beschreibung der geplanten Vorgänge, beispielsweise:
      • Handel in der Europäischen Union
      • Weiterverarbeitung
      • Einfuhr
      • Ausfuhr
      • Vermittlung
      • Vermittlungsgeschäfte
    • ausgefülltes Erklärungsformblatt zur Ernennung des oder der verantwortlichen Beauftragten
    • aktuelles polizeiliches Führungszeugnis des oder der benannten verantwortlichen Beauftragten
    • beglaubigter Auszug
      • aus dem Handelsregister oder
      • beglaubigte Kopie der Gewerbeanmeldung

  • Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe
  • Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission
  • Artikel 6 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Union und Drittländern

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)