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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

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eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Das Bild zeigt den Brunnen am Rathausplatz
Das Bild zeigt den Brunnen am Marktplatz

Dienstleistungen

Ausbildungsdauer, Beantragung der Verlängerung

Bei Problemen in der Ausbildung, nicht bestandener Prüfung oder einer Teilzeitausbildung können Sie die Verlängerung Ihrer Ausbildungszeit beantragen.

Es gibt drei wesentliche Gründe, wieso Sie Ihre Ausbildungszeit verlängern:

  1. Verlängerung im Ausnahmefall

Es können viele persönliche oder schulische Gründe für die Verlängerung einer Ausbildung vorliegen.

Um das Ausbildungsverhältnis zu verlängern müssen wichtige Gründe vorliegen, die dies rechtfertigen. Das können beispielsweise längere Krankheiten, wesentliche Mängel in der Ausbildung, Mutterschutzfristen oder Elternzeit sein.

  1. Ausbildung in Teilzeit

Auch bei einer Teilzeitberufsausbildung verlängert sich die reguläre Ausbildungsdauer. Die Vereinbarung über eine Ausbildung in Teilzeit ist Vertragsgegenstand und kann zu Beginn der Ausbildung im Berufsausbildungsvertrag festgelegt werden. Sie kann aber auch für eine begrenzte Zeit der Ausbildung vereinbart werden. Als Grundsatz gilt:

  • Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent einer Vollzeitausbildung betragen.
  • Die Dauer der Ausbildungszeit verlängert sich entsprechend im Verhältnis, höchstens jedoch bis zum 1,5fachen der regulären Ausbildungsdauer.

Durch die erforderliche Ausbildungszeitverlängerung in der Teilzeitausbildung kann es vorkommen, dass das Ende der neuen vertraglichen Ausbildungszeit nicht optimal mit den zentralen Prüfungsterminen übereinstimmt. Auf Antrag des Auszubildenden kann dahingehend eine Verlängerung der Ausbildungszeit bis zur nächstmöglichen Prüfung verlangt werden.

Sie stellen den Antrag bei der für Ihre Berufsausbildung zuständigen Stelle. Je nach Beruf kann dies beispielsweise die Industrie- und Handelskammer, die Landwirtschaftskammer oder eine andere Kammer sein.

Für die Verlängerung im Ausnahmefall:

  • längere Krankheit, wegen der viele Inhalte in Berufsschule und/oder Betrieb verpasst wurden
  • körperliche oder geistige Behinderung
  • Schwangerschaft und / oder Elternzeit
  • Sehr schlechtes Ergebnis in der Zwischenprüfung, das Abschluss in regulärer Ausbildungsdauer nicht erwarten lässt

Für die Verlängerung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung:

  • nicht bestandene Abschlussprüfung
  • Zustimmung des Betriebes zur Verlängerung

Für die Teilzeitausbildung:

  • Vereinbarung einer Teilzeitausbildung mit dem Ausbildungsbetrieb

Bei Minderjährigen ist in jedem Fall die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Sie stellen den Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsdauer bei der für Sie zuständigen Stelle. Je nach Grund der Verlängerung läuft das weitere Verfahren leicht unterschiedlich:

Bei Verlängerung in Ausnahmefällen:

  • Sie stellen den Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsdauer.
  • Nach Eingang werden die Umstände geprüft und Ihr Ausbildungsbetrieb gehört. In Einzelfällen kann auch die Berufsschule um Stellungnahme gebeten werden.
  • Sie und Ihr Ausbildungsbetrieb erhalten eine Änderungsbestätigung.

Bei Teilzeitausbildung:

  • Den Antrag auf die Verkürzung wegen Teilzeit können Sie üblicherweise zusammen mit dem Antrag auf Eintragung Ihres Ausbildungsverhältnisses am Beginn der Ausbildung stellen.
  • Sie erhalten die Bestätigung über die Teilzeitausbildung in der Regel zusammen mit der Bestätigung der Eintragung des Ausbildungsverhältnisses.

Bei Verlängerung wegen Nichtbestehen der Prüfung:

  • Sie stellen unmittelbar nach dem Erhalten des Nichtbestehensbescheides den Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit wegen Nichtbestehens.
  • Ihr Ausbildungsbetrieb muss der Verlängerung zustimmen.
  • Sie und Ihr Ausbildungsbetrieb erhalten eine Änderungsbestätigung.

Einen Antrag auf Verlängerung bzw. einen Änderungsantrag müssen Sie vor dem Ablauf der regulären Ausbildungszeit einzureichen oder unverzüglich nach dem Erhalten eines Nichtbesteherbescheides.

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Bearbeitung einen Verlängerungsantrag. Die Kosten sind im Rahmen der Ausbildungsgebühr/Betreuungsgebühr kalkuliert.

Bei vollständig vorliegenden Unterlagen erfolgt die Bearbeitung üblicherweise innerhalb von 6 Wochen.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Änderungsvertrag
    • Bei Teilzeit stattdessen: Ausbildungsvertrag
    • Bei Verlängerung im Ausnahmefall: gegebenenfalls Nachweise, die die Verlängerung der Ausbildungszeit begründen

  • § 8 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
  • § 7 a Berufsbildungsgesetz (BBiG)
  • § 21 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken

AdresseIndustrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken
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Handwerkskammer für Mittelfranken

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Deutsche Industrie- und Handelskammer (siehe BayernPortal)