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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Verarbeitungsunternehmen
Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB), Hauptverwaltung, Hansastraße 12-16, 80686 München, Deutschland
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Das Bild zeigt den Brunnen am Rathausplatz
Das Bild zeigt den Brunnen am Marktplatz

Dienstleistungen

Handwerksrolle, Beantragung der Eintragung aufgrund einer Ausübungsberechtigung

Sie verfügen über eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe oder für erfahrene Gesellinnen oder Gesellen? Dann müssen Sie diese in die Handwerksrolle vor Aufnahme der Tätigkeit eintragen lassen.

Wenn Sie über eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe oder für erfahrene Gesellinnen oder Gesellen verfügen, müssen Sie diese vor Aufnahme der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Die Ausübungsberechtigung müssen Sie vorab mit einem separaten Antrag bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen.

Ausübungsberechtigungen können Sie in die Handwerksrolle eingetragen lassen für

  • ein anderes Gewerbe: Sie üben bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk aus und Sie wollen Ihre gewerbliche Betätigung auf ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Tätigkeiten eines solchen Handwerks ausweiten.
  • für Gesellinnen und Gesellen mit qualifizierter Berufserfahrung: Sie haben eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert, einschlägige Berufserfahrung erworben und wollen sich selbständig machen oder eine Betriebsleitungsfunktion ausüben.

Von der Erteilung einer Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen mit qualifizierter Berufserfahrung ausgenommen sind:

  • Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger
  • Augenoptikerinnen und Augenoptiker
  • Hörakustikerinnen und Hörakustiker
  • Orthopädietechnikerinnen und Orthopädietechniker
  • Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmacher
  • Zahntechnikerinnen und Zahntechniker.

Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem

  • natürliche Personen,
  • rechtsfähige Personengesellschaften oder
  • juristische Personen sowie
  • den Namen und die Qualifikation der Betriebsleitung.

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie

  • ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen,
  • das Handwerk nur in Teilen ausüben wollen und
  • wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausüben wollen, dann für jedes dieser Gewerke.

Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).

Die Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

Im Rahmen der Beantragung einer Ausübungsberechtigung wurden Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, Berufserfahrung und/oder erfolgte Ausgleichsmaßnahmen für das einzutragende Handwerk anerkannt.

Sie können die Eintragung in die Handwerksrolle schriftlich oder teilweise auch online bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.

  • Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer ein.
  • Die Handwerkskammer prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und anhand der Ausübungsberechtigung, ob diese dem Handwerk entspricht, das Sie ausüben wollen.
  • Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die voraussichtliche Eintragung vorab mitgeteilt.
  • Ist die Eintragung erfolgt, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung von Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer. Ihr Betrieb erhält die sogenannte Handwerkskarte.
  • Falls die Eintragung abgelehnt wird, erhalten Sie einen Bescheid von der örtlich zuständigen Handwerkskammer.
Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für Mittelfranken

Bitte beachten Sie, dass Sie im Kundenportal der Handwerkskammer für Mittelfranken registriert sein müssen, um den Online-Antrag ausfüllen zu können.

Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer.

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für Mittelfranken

Ersteintragung mit Ausstellung Handwerkskarte/Gewerbekarte

  • für natürliche Personen: 70,00 EUR
  • für juristische Personen oder Personengesellschaften: 130,00 EUR

Änderung der Eintragung mit Ausstellung einer neuen Handwerkskarte/Gewerbekarte ausgenommen Adress- und/ oder Namensänderungen: 40,00 EUR

Sofern alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, hat die Handwerkskammer die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen, ansonsten gilt die Eintragung nach Ablauf dieser Frist als erfolgt. (3 Monate)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle
    • Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe oder
    • Ausübungsberechtigung für Gesellinnen und Gesellen mit qualifizierter Berufserfahrung: 

    Bei Einzelunternehmen:

    • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
    • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.

  • § 6 Absatz 1 Handwerksordnung (HWO)
  • § 7 Absatz 7 Handwerksordnung (HWO)
  • § 10 Handwerksordnung (HwO)
Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für Mittelfranken
  • Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer für Mittelfranken

Handwerkskammer für Mittelfranken

AdresseHandwerkskammer für Mittelfranken
Sulzbacher Straße 11-15
90489 Nürnberg
+49 911 5309-0+49 911 5309-0
+49 911 5309-288+49 911 5309-288

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (siehe BayernPortal)