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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB), Hauptverwaltung, Hansastraße 12-16, 80686 München, Deutschland
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Das Bild zeigt den Brunnen am Rathausplatz
Das Bild zeigt den Brunnen am Marktplatz

Dienstleistungen

Handwerksrolle, Beantragung der Eintragung bei ausländischer Berufsqualifikation auf Grundlage einer Gleichwertigkeitsfeststellung

Wenn Sie mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen und die Gleichwertigkeit zu einer inländischen Meisterprüfung festgestellt wurde, müssen Sie dies zuvor in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Sie können in Deutschland mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation, die einer inländischen Meisterprüfung gleichwertig ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk im stehenden Gewerbe ausüben.

Dafür müssen Sie Gleichwertigkeit Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen Meisterprüfung zuerst mit einem separaten Antrag feststellen lassen.

Mit der Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie sich vor der Niederlassung in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register.

Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem

  • natürliche Personen,
  • rechtsfähige Personengesellschaften oder
  • juristische Personen sowie
  • den Namen und die Qualifikation der Betriebsleitung.

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie

  • ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen,
  • das Handwerk nur in Teilen ausüben wollen und
  • wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausüben wollen, dann für jedes dieser Gewerke.

Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie oder die Betriebsleitung eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk oder eine gleichwertige Berufsqualifikation nachweisen.

Als Betriebsleitung kommen in Frage:

  • Inhaberinnen oder Inhaber des Handwerksbetriebs oder
  • angestellte Personen des Handwerksbetriebs

Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).

Die zuständigen Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

Die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation wurde festgestellt.

Sie können die Eintragung in die Handwerksrolle schriftlich oder teilweise auch online bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.

  • Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer ein.
  • Die Handwerkskammer prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und anhand des Zeugnisses, ob der Schwerpunkt des Abschlusses dem Handwerk entspricht, das Sie ausüben wollen.
  • In Zweifelsfällen können Sie sowohl Nachweise über Einzelleistungen (etwa Seminar- oder Diplomarbeiten) in der Ausbildung als auch Rahmenlehrpläne, Ausbildungsordnungen für die Prüfung nachreichen.
  • Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die voraussichtliche Eintragung vorab mitgeteilt.
  • Ist die Eintragung erfolgt, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung von Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer. Ihr Betrieb erhält die sogenannte Handwerkskarte.
  • Falls die Eintragung abgelehnt wird, erhalten Sie einen Bescheid von der örtlich zuständigen Handwerkskammer.
Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für Mittelfranken

Bitte beachten Sie, dass Sie im Kundenportal der Handwerkskammer für Mittelfranken registriert sein müssen, um den Online-Antrag ausfüllen zu können.

Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer.

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für Mittelfranken

Ersteintragung mit Ausstellung Handwerkskarte/Gewerbekarte

  • für natürliche Personen: 70,00 EUR
  • für juristische Personen oder Personengesellschaften: 130,00 EUR

Änderung der Eintragung mit Ausstellung einer neuen Handwerkskarte/Gewerbekarte ausgenommen Adress- und/ oder Namensänderungen: 40,00 EUR

Sofern alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, hat die Handwerkskammer die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen, ansonsten gilt die Eintragung nach Ablauf dieser Frist als erfolgt. (3 Monate)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

  • Erforderliche Unterlage/n

    Einzelunternehmen:

    • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
    • Bescheid über die Gleichwertigkeitsfeststellung
    • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.

    Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)

    • Personalausweis oder vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
    • Gesellschaftsvertrag, sofern nicht formlos geschlossen (Kopie)
    • Vorlage des Bescheids über die Gleichwertigkeitsfeststellung des betriebsleitenden Gesellschafters (Kopie)
    • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen

    Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften

    • Gemeint sind:
      • Offene Handelsgesellschaften (OHG),
      • Kommanditgesellschaften (KG) und
      • entsprechende ausländische Gesellschaftsformen.
    • Personalausweise oder vergleichbare Identifikationspapiere der Gesellschafterinnen und Gesellschafter beziehungsweise vertretungsberechtigter Personen (Kopie)
    • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
      • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
        • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich Gesellschaftsvertrag (Kopie)
        • sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Gesellschaftsvertrag (Kopie)
      • bei ausländischen Rechtsformen: 
        • Registerauszug, insofern bereits im ausländischen Register eingetragen, ansonsten Gesellschaftsvertrag (Kopie)
    • Bescheid über die Gleichwertigkeitsfeststellung des betriebsleitenden Gesellschafters oder Betriebsleitung
    • Gewerbeanmeldung (Kopie): können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.

    Juristische Personen

    • Gemeint sind:
      • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
      • haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG),
      • Aktiengesellschaft (AG),
    • eingetragene Genossenschaft (eG)
    • Personalausweise oder vergleichbare Identifikationspapiere der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
    • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
      • bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters 
      • bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers 
    • Gewerbeanmeldung (Kopie): können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.
    • Angaben zur Betriebsleitung
    • Bescheid über die Gleichwertigkeitsfeststellung der Betriebsleitung

    Bei Anstellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:

    • Betriebsleitererklärung
    • Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit: Arbeitsvertrag (Kopie)
    • Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung
    • Vorlage des Bescheids über die Gleichwertigkeitsfeststellung

  • § 6 Handwerksordnung (HwO)
  • § 7 Handwerksordnung (HwO)
  • § 50c Handwerksordnung (HwO)
  • § 10 Handwerksordnung (HwO)
Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für Mittelfranken
  • Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer für Mittelfranken

Handwerkskammer für Mittelfranken

AdresseHandwerkskammer für Mittelfranken
Sulzbacher Straße 11-15
90489 Nürnberg
+49 911 5309-0+49 911 5309-0
+49 911 5309-288+49 911 5309-288

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (siehe BayernPortal)