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Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

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eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB), Hauptverwaltung, Hansastraße 12-16, 80686 München, Deutschland
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Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

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Das Bild zeigt den Brunnen am Rathausplatz
Das Bild zeigt den Brunnen am Marktplatz

Dienstleistungen

Kulturgut, Beantragung einer spezifisch offenen Ausfuhrgenehmigung in Drittstaaten durch Kirchen und Religionsgemeinschaften

Wenn Sie als Kirche oder Religionsgemeinschaft ein bestimmtes Kulturgut regelmäßig vorübergehend aus Deutschland in Drittstaaten der Europäischen Union (EU) ausführen möchten, können Sie eine spezifisch offene Genehmigung beantragen.

Als Kirche oder als Religionsgemeinschaft, die als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, haben Sie die Möglichkeit, eine spezifische offene Genehmigung zu beantragen, wenn Sie regelmäßig vorübergehend ein bestimmtes Kulturgut aus ihrem Bestand aus Deutschland in einen oder mehrere Drittstaaten ausführen möchten.

Dies ist zu empfehlen, wenn ausgewählte Objekte in einem bestimmten Zeitraum regelmäßig mehrmals ein- und ausgeführt werden sollen. Zum Beispiel, weil sie in wechselnden Ausstellungen gezeigt werden.

Vorübergehend ist eine Ausfuhr, wenn sie höchstens für 5 Jahre erfolgen soll.

Als Kulturgüter gelten beispielsweise:

  • Kunstwerke
  • archäologische Objekte
  • Archivgut
  • Handschriften 
  • Antiquitäten, wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck

Welche Objekte zu Kulturgütern zählen, ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 sowie auf der Internetseite des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien aufgeführt.

Der finanzielle Wert des Kulturguts wird entweder durch den Preis bestimmt, der innerhalb der letzten 3 Jahre bei einem Kauf oder Verkauf bezahlt wurde, oder durch eine nachvollziehbare Schätzung des Wertes zum Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb Deutschlands.

Sie müssen die Herkunft des Kulturguts mit einem Provenienznachweis belegen. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:

  • Belege für den Kauf oder sonstigen Erwerb wie
    • Kaufverträge
    • Rechnungen
    • Testamente
  • Versicherungsnachweise
  • Auszüge aus Auktions- und Ausstellungskatalogen
  • alte Fotografien, die das Werk zeigen

Sie können die Genehmigung bei der zuständigen Landesbehörde des Bundeslandes, in dem sich das Kulturgut befindet, beantragen.

  • Sie sind eine Kirche oder eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft.
  • Sie garantieren, dass das Kulturgut unbeschadet und rechtzeitig wieder eingeführt wird.
  • Sie haben die erforderlichen Unterlagen eingereicht.

Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in einen Drittstaat können Sie online, schriftlich oder hybrid beantragen.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:

  • Laden Sie das entsprechende PDF-Formular herunter und füllen Sie es aus.
  • Drucken Sie das PDF-Formular einmal einseitig aus.
  • Das PDF enthält 3 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
  • Alle Ausfertigungen müssen ausgefüllt werden.
  • Fügen Sie den Ausfertigungen die notwendigen Nachweise bei.
  • Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen.
  • Senden Sie alle Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.
  • Bei positiver Entscheidung werden 2 Ausfertigungen mit der Genehmigung versehen und an Sie zurückgeschickt.
  • Beide Ausfertigungen müssen der zuständigen Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorgelegt werden.
  • Die Ausfuhrzollstelle bestätigt auf beiden Ausfertigungen, dass sie die Ausfuhrgenehmigung gesichtet hat, und händigt Ihnen die erste Ausfertigung wieder aus. Die Ausfuhrzollstelle behält die zweite Ausfertigung und sendet sie an die zuständige Behörde, die die Genehmigung ausgestellt hat, zurück.
  • Bei negativer Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Authentifizieren Sie sich mit Ihrem BundID-Konto (als natürliche Person) oder per "Mein Unternehmenskonto" (als Organisation).
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und fügen Sie die erforderlichen Anlagen bei.
  • Senden Sie das Online-Formular ab.
  • Speichern Sie die bereitgestellte Einreichungsbestätigung für Nachweiszwecke.
  • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
  • Eine Online-Bescheidung ist zurzeit noch nicht möglich.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Wenn Sie nach der Identifizierungsmethode gefragt werden, klicken Sie auf weiter "Ohne Anmeldung".
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Drucken Sie das Ergebnis-PDF-Formular einmal einseitig in Farbe aus.
  • Das PDF enthält 3 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
  • Fügen Sie allen Ausfertigungen die noch fehlenden Nachweise bei.
  • Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
  • Senden Sie die Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
  • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

Bayernweite Ergänzung

25 bis 250 EUR (lfd. Nr. 3.III.1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz)

Für die regelmäßige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern in Mitgliedsstaaten der EU können Sie als Kirche oder eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft eine spezifische offene Genehmigung beantragen.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Mindestens ein Foto des auszuführenden Kulturguts im Format 9 x 12 cm
    • Provenienznachweis 
    • optional:
      • Verzeichnis
      • Katalog
      • Bibliografie
      • Wertnachweis 
      • weitere Nachweise
    • Einverständnis Ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft

  • Verordnung (EG) Nummer 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierte Fassung) (Verordnung (EG) Nummer 116/2009, Anhang I
  • Durchführungsverordnung (EU) Nummer 1081/2012 der Kommission vom 9. November 2012 zu der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern Verordnung (EU) Nummer 1081/2012
  • § 24 Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
  • § 26 f. Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

Direktion der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen

AdresseDirektion der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen
Richard-Wagner-Str. 1
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Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (siehe BayernPortal)