Direkt
zum Inhalt springen,
,
zur Suchseite,
zum Inhaltsverzeichnis,
zur Barrierefreiheitserklärung,
eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien

Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung

Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • Anonyme IP-Adressen
  • Device Identifier
Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Automatische Löschung nach 30 Tagen
Datenempfänger
   

Web Inclusion GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

info@eye-able.com

Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Zirndorf
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Zirndorf
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Das Bild zeigt den Brunnen am Rathausplatz
Das Bild zeigt den Brunnen am Marktplatz

Dienstleistungen

Todesbescheinigung, Weitergabe

Die Todesbescheinigung wird von dem Arzt ausgestellt, der bei einem Todesfall den Tod feststellt und die Leichenschau durchführt. Sie dient als Grundlage für die Registrierung des Todesfalls und muss dem Standesamt vorgelegt werden.

Todesbescheinigung (für die erste Leichenschau)

Die Todesbescheinigung dokumentiert die erste Leichenschau. Die erste Leichenschau dient der Feststellung des Todes, der Todesart und der Todesursache. Diese Angaben muss auch – neben persönlichen Daten - die Todesbescheinigung enthalten. Die Ausstellung der Todesbescheinigung ist keine bloße Formalität. Für die Feststellung des Todes besteht eine besondere Sorgfaltspflicht. Mit der Ausstellung der Todesbescheinigung werden die Weichen gestellt, ob die Leiche zur Bestattung freigegeben wird, oder ob weitere Ermittlungen im Hinblick auf einen nicht natürlichen Tod erforderlich sind. Zugleich hängt von der sorgfältigen ersten Leichenschau die Qualität der Todesursachenstatistik ab.

Der Formularsatz für die Todesbescheinigung umfasst einen nicht-vertraulichen Teil (Blatt 1 und 2) und einen vertraulichen Teil 1 und 2 (jeweils Blatt 1-5).

Der Arzt der ersten Leichenschau füllt die Todesbescheinigung aus, trennt Blatt 2 des nicht-vertraulichen Teils (lila) ab und legt die Durchschläge des vertraulichen Teils in die dafür vorgesehenen Umschläge ein.

Blatt 1 des nicht-vertraulichen Teils (grau) wird zusammen mit dem braunen Umschlag mit Blatt 1-3 des vertraulichen Teils dem zuständigen Standesamt vorgelegt. In der Regel übernehmen dies die Angehörigen, beauftragte Bestatter oder die Einrichtung des Versterbens. Nach der Beurkundung des Sterbefalls leitet das Standesamt dem Gesundheitsamt des Sterbeorts Blatt 1-3 des vertraulichen Teils die Unterlagen weiter, das die Durchschläge verwahrt bzw. an die zuständigen Stellen übermittelt. Blatt 1 des nicht-vertraulichen Teils der Todesbescheinigung verbleibt im Original in der Zweitakte des Standesamtes.

Blatt 2 des nicht-vertraulichen Teils verbleibt als Transportbegleitdokument beim Verstorbenen und wird bei einer Feuerbestattung im Krematorium entsprechend der dort gültigen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt. In den übrigen Fällen wird das Blatt 2 in den Unterlagen des Friedhofsträgers für die Dauer der Ruhefrist aufbewahrt.

Blatt 4 des vertraulichen Teils ist für die zweite Leichenschau und und den Fall einer Obduktion vorgesehen und wird mit dem unausgefüllten Obduktionsschein und der unausgefüllten Bescheinigung über die zweite Leichenschau (siehe unten) in den dafür vorgesehenen Umschlag eingelegt. Der Umschlag wird verschlossen und verbleibt ebenfalls beim Verstorbenen.

Blatt 5 des vertraulichen Teils ist für die persönlichen Unterlagen des Arztes bestimmt.

Bestehen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, ist die Todesart ungeklärt oder wird die Leiche eines Unbekannten aufgefunden, ist die gesamte Todesbescheinigung mit dem nicht vertraulichen Teil der Polizei zu übergeben. Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung darf den Bestattungspflichtigen erst ausgehändigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Bestattung schriftlich genehmigt hat.

Bescheinigung über die zweite Leichenschau

Ist für den Verstorbenen eine Feuerbestattung vorgesehen, ist vor der Einäscherung im Krematorium eine zweite Leichenschau durchzuführen. Aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden ist die zweite Leichenschau vor Feuerbestattungen nicht nur bezogen auf die Herstellung einer entsprechenden bundesweiten Einheitlichkeit und damit zur Verfahrensvereinfachung wünschenswert, sondern sie ist auch ein wichtiger Baustein zur besseren Erkennung ansonsten ggf. anderweitig unentdeckt bleibender Tötungsdelikte. Mit der (Wieder-)Einführung der zweiten Leichenschau vor einer Feuerbestattung kann u. a. verhindert werden, dass durch die Verbrennung der Leiche Spuren einer strafbaren Handlung endgültig und unwiederbringlich vernichtet werden, die bei der ersten Leichenschau ggf. übersehen wurden. Zudem soll die zweite Leichenschau ein Kontrollinstrument sein. Die Ärzte der ersten Leichenschau sollen durch die generelle Möglichkeit einer zweiten Leichenschau – und damit auch einer Überprüfung der ersten Leichenschau – angehalten werden, die erste Leichenschau besonders sorgfältig durchzuführen.

Der Formularsatz für die zweite Leichenschau umfasst eine Bescheinigung über die zweite Leichenschau (Blatt 1-4).

Die Ärztin/der Arzt der zweiten Leichenschau übermittelt Blatt 1 der ausgefüllten Bescheinigung dem Gesundheitsamt des Sterbeorts. Blatt 2 der Bescheinigung wird im Krematorium verwahrt bzw. verbleibt bei einer Überführung ins Ausland bei der Leiche. Blatt 3 der Bescheinigung ist für den Fall einer Obduktion bestimmt. Blatt 4 der Bescheinigung, sowie Blatt 4 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung sind für die persönlichen Unterlagen der Ärztin/des Arztes bestimmt.

Bestehen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder ist die Todesart ungeklärt, sind Blatt 1, 2 und 3 der Bescheinigung, Blatt 4 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung sowie die nicht ausgefüllten Blatt 1 bis 3 des Obduktionsscheins in Umschlag 2 zu verschließen und der Polizei zu übergeben.

Findet keine zweite Leichenschau statt, verbleibt der ungeöffnete Umschlag 2 für die Dauer der Ruhefrist in den Unterlagen des Friedhofsträgers.

Vorläufige Todesbescheinigung

Wird zur Leichenschau ein Arzt geholt, der für die Behandlung von Notfällen eingeteilt ist (Notarzt, Notfallarzt), so kann sich dieser auf die Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung beschränken. In dieser werden lediglich der Tod, der Todeszeitpunkt, der Zustand der Leiche und die äußeren Umstände festgestellt.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Notarzt die verstorbene Person nicht vorher behandelt hat und dass sichergestellt ist, dass ein anderer Arzt die noch fehlenden Feststellungen treffen wird.

Die vorläufige Todesbescheinigung ist nicht an das Standesamt weiterzugeben.

Obduktionsschein

Der obduzierende Arzt erhält mit dem Verstorbenen den verschlossenen Umschlag mit Blatt 4 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung (siehe oben) und dem nicht ausgefüllten Obduktionsschein. Der Obduzent vermerkt auf dem Obduktionsschein die durch die Obduktion festgestellte Todesursache und andere wesentliche Krankheiten. Der obduzierende Arzt leitet den Obduktionsschein unverzüglich dem Gesundheitsamt zu.

Leichenpass

Ein Leichenpass wird benötigt, wenn eine Leiche in ein anderes Land oder durch ein Land hindurch überführt wird, das einen solchen verlangt (siehe unter "Verwandte Themen").

Todesbescheinigungen und Obduktionsscheine sind von allen zur Leichenschau verpflichteten Ärzten zu besorgen und bereit zu halten. Zur Leichenschau verpflichtet ist jeder Arzt, der in dem Gebiet der Kreisverwaltungsbehörde, in dem sich die Leiche befindet, oder in dem Gebiet einer angrenzenden kreisfreien Gemeinde niedergelassen ist, und in Krankenhäusern und Entbindungsheimen jeder dort tätige Arzt.

Die amtlichen Muster für die Todesbescheinigung, die vorläufige Todesbescheinigung, den Obduktionsschein sowie den Leichenpass sind im Bayerischen Ministerialblatt 2021 Nr. 438 bekannt gemacht worden. Entsprechende Formularsätze sind über Fachverlage beziehbar. 

 Die Leichenschau ist unverzüglich durchzuführen.

  • Bestattungsgesetz (BestG)
  • Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestV)

Stadt Zirndorf

Alle Mitarbeiter finden Sie unter: https://www.zirndorf.de/tel

Das gesamte Ortsrecht der Stadt Zirndorf finden Sie unter: https://www.zirndorf.de/Ortsrecht

Im Bürgerserviceportal stehen zahlreiche Online-Verfahren zur Verfügung:https://www.buergerserviceportal.de/bayern/zirndorf

 

AdresseStadt Zirndorf
Fürther Str. 8
90513 Zirndorf
+49 911 9600-0+49 911 9600-0
+49 911 9600-305+49 911 9600-305

Stadt ZirndorfOrt
Fürther Str. 8
90513 Zirndorf

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)