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Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Das Bild zeigt den Brunnen am Rathausplatz
Das Bild zeigt den Brunnen am Marktplatz

Dienstleistungen

Berufliche Weiterbildungsförderung, Beantragung

Sie sind beschäftigt oder arbeitslos und möchten sich beruflich weiterbilden oder qualifizieren? Dann können Sie bei der Agentur für Arbeit eine Weiterbildungsförderung beantragen. Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) beziehen, berät Sie das Jobcenter dazu.

Allgemeine Weiterbildungsförderung mit dem Bildungsgutschein:

Mit einem Bildungsgutschein kann die Agentur für Arbeit die Kosten Ihrer beruflichen Weiterbildung ganz oder teilweise übernehmen. Bevor Sie einen Bildungsgutschein bekommen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit mit Ihnen gemeinsam, ob eine Weiterbildung für Sie notwendig ist.

Sie können den Bildungsgutschein bei einer Bildungseinrichtung Ihrer Wahl einlösen, wenn diese für die Weiterbildungsförderung zugelassen ist.

Auch die Weiterbildungsmaßnahme selbst muss zugelassen sein und zum Bildungsgutschein passen. Der Bildungsgutschein legt unter anderem fest:

  • das Bildungsziel,
  • die Dauer bis zum Erreichen des Bildungsziels,
  • die Inhalte der Qualifizierung,
  • den regionalen Geltungsbereich und
  • die Gültigkeitsdauer, in der Sie den Bildungsgutschein eingelöst und Ihre Teilnahme begonnen haben müssen.

Der Bildungsgutschein gilt grundsätzlich an Ihrem Wohnort und an Orten, die Sie täglich von zu Hause aus erreichen können.

Die Weiterbildungskosten, die die Agentur für Arbeit für Sie bezahlt, umfassen in der Regel:

  • Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,
  • Fahrkosten,
  • Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
  • Kosten für die Betreuung von Kindern.

Weiterbildungsprämien:

Im Rahmen einer durch die Agentur für Arbeit geförderten Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist, erhalten Sie eine Weiterbildungsprämie von 1.000 EUR nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung sowie 1.500 EUR nach Bestehen der Abschlussprüfung.

Weiterbildungsgeld:

Arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einem Arbeitsverhältnis erhalten bei Teilnahme an einer geförderten Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist, einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 Euro (Weiterbildungsgeld).

Nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses:

Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch der nachträgliche Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses gefördert.

Förderung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss beziehungsweise mit nicht verwertbarem Berufsabschluss (Geringqualifizierte):

Wenn Sie bislang noch keinen Berufsabschluss haben oder mehr als 4 Jahre nicht in Ihrem erlernten Beruf gearbeitet haben und den früher erlernten Beruf wegen Berufsentfremdung nicht mehr ausüben können, werden Sie bei Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert.

In diese 4 Jahre werden einberechnet:

  • Beschäftigungszeiten in un und angelernter Tätigkeit
  • Arbeitslosigkeit
  • Zeiten zur Pflege von Angehörigen
  • Zeiten zur Kindererziehung
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung

Wenn Sie vor Beginn Ihrer Weiterbildung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wird Ihnen Arbeitslosengeld auch für die Zeit der Weiterbildung gezahlt.

Wenn Sie während der Weiterbildung noch hilfebedürftig nach dem SGB II (Bürgergeld) sind, bekommen Sie weiterhin Bürgergeld.

Erwerb von Grundkompetenzen:

Wenn Ihnen noch Grundkompetenzen in den Bereichen Lesen, Schreiben, Mathematik oder Informations- und Kommunikationstechnologien fehlen, kann die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen auch Weiterbildungen in diesen Bereichen fördern.

Förderung für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

Die Agentur für Arbeit kann auch die Weiterbildung von Beschäftigten fördern.

Ihr Arbeitgeber muss sich grundsätzlich an den Lehrgangskosten beteiligen. Er kann auch Lohnkostenzuschüsse bekommen, während Sie eine Weiterbildung machen. Wie groß der Anteil ist, hängt von der Betriebsgröße ab:

  • Zuschüsse zum Arbeitsentgelt in Höhe von:
    • 75 % bei Betrieben mit bis zu 49 Beschäftigten
    • 50 % bei Betrieben mit 50 bis 499 Beschäftigten
    • 25 % bei Betrieben ab 500 Beschäftigten
  • Zuschüsse zu den Lehrgangskosten in Höhe von:
    • 100 % (soll) bei Betrieben mit bis zu 49 Beschäftigten
    • 50 % bei Betrieben mit bis zu 499 Beschäftigten
    • 25 % bei Betrieben ab 500 Beschäftigten
    • Für Beschäftigte ab 45 Jahren und für schwerbehinderte Menschen sollen bis zu 100 % der Lehrgangskosten übernommen werden, sofern es sich um Betriebe mit bis zu 499 Beschäftigte handelt.
  • Zusätzlich 5 % höhere Zuschüsse zu den Lehrgangskosten und dem Arbeitsentgelt bei Vorliegen eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung zur beruflichen Qualifizierung.

Übernahme der vollen Lehrgangskosten und Arbeitsentgeltzuschuss bis zu 100 % bei Teilnahme von geringqualifizierten Beschäftigten an Weiterbildungen mit dem Ziel eines Berufsabschlusses.

Die Kosten für Ihre Weiterbildung können in der Regel dann übernommen werden, wenn

  • Sie an einer Beratung durch die Agentur für Arbeit teilgenommen haben,
  • die Weiterbildung notwendig ist, um Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, einen fehlenden Berufsabschluss nachzuholen oder eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden
  • durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und die Weiterbildung mit Blick auf den Arbeitsmarkt zweckmäßig ist und
  • die Bildungsmaßnahme und der Bildungsträger für die Weiterbildungsförderung zugelassen sind.

 Eine Förderung ist auch für Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn

  • die Weiterbildung über eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgeht,
  • der Berufsabschluss in der Regel mindestens 2 Jahre zurückliegt,
  • sie in den letzten 2 Jahren vor Antragsstellung nicht an einer über die Agentur für Arbeit geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben,
  • die Weiterbildung mehr als 120 Stunden dauert,
  • der Träger und die Maßnahme zugelassen sind.

Wenn Sie arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind oder einen Berufsabschluss nachholen wollen, können Sie Ihre Weiterbildungsförderung nur gemeinsam mit Ihrer Vermittlungsfachkraft in die Wege leiten:

  • Vereinbaren Sie dazu einen Termin in Ihrer Agentur für Arbeit, die für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Optional können Sie online eine Anfrage an Ihre Agentur für Arbeit senden.
  • Wenn Sie Bürgergeld beziehen, vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Jobcenter.
  • In einem persönlichen Gespräch wird geklärt, ob Sie zusätzliche Qualifikationen benötigen, um schnellstmöglich einen Arbeitsplatz zu finden.
  • Ihre Vermittlungsfachkraft prüft dann, ob Sie die Voraussetzungen für die Förderung erfüllen.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann zur Eignungsfeststellung zusätzlich der Ärztliche Dienst oder der Berufspsychologischen Service einbezogen werden.
  • Bildungsgutschein:
    • Ihre Vermittlungsfachkraft stellt Ihnen den Bildungsgutschein meist direkt während des Beratungsgespräches aus.
    • Sie wählen selbst einen passenden Kurs aus und melden sich an.
  • Vor Beginn der Maßnahme bestätigt der Bildungsträger auf dem Bildungsgutschein Ihre Aufnahme in den Kurs und informiert die Agentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit überprüft dann, ob der Kurs zum Bildungsgutschein passt und ob Sie die Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Ist dies der Fall, ist eine Förderung der Weiterbildung möglich und Sie können mit der Weiterbildung beginnen.
  • Sie sollten bereits während der Weiterbildung anfangen, sich auf passende Stellenangebote zu bewerben.
  • Sollten Sie während des Kurses krank werden, müssen Sie das sowohl der Agentur für Arbeit als auch dem Bildungsträger mitteilen.
  • Auch während der Weiterbildung werden Sie weiterhin von Ihrer zuständigen Vermittlungsfachkraft betreut und besprechen mit dieser, insbesondere vor Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme, die weiteren Schritte Ihrer Arbeitssuche. Wenn Sie Bürgergeld erhalten, werden Sie auch während Ihrer Weiterbildung von Ihrer Integrationsfachkraft im Jobcenter betreut.

Wenn Sie in Beschäftigung sind, besprechen Sie Ihren Weiterbildungsbedarf mit Ihrem Arbeitgeber. Sie können sich dann mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen und die weiteren Schritte klären.

Gültigkeit des Bildungsgutscheins

Es fallen keine Kosten für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer an (ggf. Kofinanzierung durch Arbeitgeber).

Der Bildungsgutschein muss vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. Nach Rücklauf des Bildungsgutscheins und Einreichung der vollständigen Unterlagen durch den Träger, beträgt die Bearbeitungszeit in der Regel 2 Wochen. (2 bis 4 Wochen)

Seit dem 1. Januar 2025 entscheiden die Agenturen für Arbeit über die Förderung einer beruflichen Weiterbildung auch für Leistungsbeziehende des SGB II (Bürgergeld).

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Lebenslauf
    • Zeugnisse

  • §§ 81 bis 87a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
  • § 131a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
  • § 180 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

Agentur für Arbeit Fürth

AdresseAgentur für Arbeit Fürth
Ludwig-Quellen-Straße 20
90762 Fürth
+49 911 2024-0+49 911 2024-0
+49 911 2024-444+49 911 2024-444

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)