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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
Datenverarbeitungszwecke
 

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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Das Bild zeigt den Brunnen am Rathausplatz
Das Bild zeigt den Brunnen am Marktplatz

Dienstleistungen

Schulverwaltung, Verwaltung von Schulen durch Landratsämter und kreisfreie Städte

Landratsämter sind für die Verwaltung landkreiseigener Schulen, kreisfreie Städte für die Verwaltung von Schulen in der kreisfreien Stadt zuständig.

Das Landratsamt und die kreisfreie Stadt haben bei staatlichen und kommunalen Schulen u. a. folgende Aufgaben:

  • Die Bereitstellung und Finanzierung des Schulaufwandes für die Schulen in der Aufwandsträgerschaft des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

    Der Schulaufwand umfasst den für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht erforderlichen Sachaufwand sowie den Aufwand für das Hauspersonal. Zum Sachaufwand gehören vor allem die Aufwendungen für
     
    • die Bereitstellung, Einrichtung, Ausstattung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der Schulanlage und der Räume für Schulen für Kranke in Kliniken einschließlich der Sportstätten, Erholungsflächen und, soweit erforderlich, Hausmeisterwohnungen,
    • die Lehrmittel und Lernmittel, soweit für sie nach Art. 21 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) Lernmittelfreiheit gewährt wird, Büchereien, Zeitschriften und Urheberrechtsvergütungen,
    • die fachpraktische Ausbildung im Rahmen des Unterrichts (Art. 50 Abs. 3 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen [BayEUG]),
    • Schulveranstaltungen,
    • Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens,
    • Geschäftsbedürfnisse der Schule,
    • Schülerheime für berufliche Schulen (bei Berufsschulen einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung), soweit sie für den Schulbetrieb erforderlich sind,
    • die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf Unterrichtswegen,
    • Schülerbeförderung bei Grund-, Mittel- und Förderschulen nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 4 BaySchFG
    • Aufwendungen für behinderte Schülerinnen und Schüler sowie für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 5 BaySchFG
  • Die finanzielle Abwicklung, d.h. Vereinnahmung bzw. Erstattung von Gastschulbeiträgen nach Maßgabe des Art. 10 BaySchFG bei staatlichen Schulen bzw. Art. 19 BaySchFG bei kommunalen Schulen; die Beteiligung oder teilweise sogar die Entscheidung im Gastschulantragsverfahren
     
  • Durchführung von Schulbaumaßnahmen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt insbesondere Schülerentwicklungsplanung, Raumprogramm und Finanzierung
     
  • Die Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht (Art. 118 BayEUG) sowie die Ordnungswidrigkeiten bei Verletzung der Schulpflicht (Art. 119 BayEUG)

Im Bereich der kommunalen Schulen ist der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt daneben auch Dienstherr des Lehrpersonals und trägt den Personalaufwand.

  • Art. 3, 8, 10, 15 und 19 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
  • Art. 43 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
  • Art. 118 und 119 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

Landratsamt Fürth

AdresseLandratsamt Fürth
Im Pinderpark 2
90513 Zirndorf
+49 911 9773-0+49 911 9773-0
+49 911 9773-1113+49 911 9773-1113

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)