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Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

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eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Das Bild zeigt den Brunnen am Rathausplatz
Das Bild zeigt den Brunnen am Marktplatz

Dienstleistungen

Chemikaliengesetz, Beantragung der Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis

Sie können eine Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) für Einrichtungen, die Prüfungen nach § 19 a Abs. 1 ChemG durchführen, beantragen.

Laboratorien (Prüfeinrichtungen), die nicht-klinische gesundheits- und umweltrelevante Sicherheitsprüfungen von Stoffen oder Gemischenvornehmen, müssen diese unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) durchführen, wenn die Ergebnisse der Sicherheitsprüfungen eine Bewertung der möglichen Gefahren der Stoffe oder Gemische für Mensch und Umwelt in einem Zulassung-, Erlaubnis-, Registrierungs-, Anmelde- oder Mitteilungsverfahren ermöglichen sollen (§ 19a Abs. 1 Chemikaliengesetz (ChemG).

Antragsberechtigt ist, wer nachweislich GLP-pflichtige Prüfungen nach § 19a Abs. 1 durchzuführen beabsichtigt (z. B. Auftragsanfrage). Den Antrag auf Erteilung einer GLP-Bescheinigung kann auch stellen, wer nicht zur Durchführung GLP-pflichtiger Prüfungen verpflichtet ist, aber ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht (§ 19b Abs. 1 Satz 2 ChemG). Ein berechtigtes Interesse wird regelmäßig dann anerkannt, wenn eine staatliche Stelle im Importland vom bayerischen Ausführer den Nachweis verlangt, dass die Prüfungen seiner Produkte nach GLP-Grundsätzen erfolgt sind, obwohl diese Prüfungen nach deutschem Recht nicht GLP-pflichtig sind.

Die GLP-Bescheinigung erhalten berechtigte Antragsteller, die nachweislich die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) aus Anhang 1 (zu § 19a Abs. 1) Abschnitt II ChemG erfüllen.

Anträge nimmt in Bayern das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit entgegen.

Für die Antragstellung steht auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ein Formular in deutscher Sprache zur Verfügung.

Nach Eingang des vollständigen Antrags kündigt das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Prüfeinrichtung eine Inspektion durch Mitglieder der Bayerischen GLP-Inspektionskommission an. Die Inspektoren vereinbaren mit der Prüfeinrichtung einen Inspektionstermin.

Ergibt die Inspektion, dass die Prüfeinrichtung oder der Prüfstandort und die dort durchgeführten Prüfungen oder Phasen von Prüfungen den GLP-Grundsätzen entsprechen, so erteilt das LGL die GLP-Bescheinigung und den dazugehörigen Bescheid. In der GLP-Bescheinigung sind die Prüfkategorien sowie der Zeitpunkt des Inspektionsdatums angegeben.

keine

Die Gebühren im Zusammenhang mit GLP-Bescheinigungen sind in der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum bayerischen Kostengesetz (KG) festgelegt:

  • Erteilung einer GLP-Bescheinigung: 1.500 bis 15.000 EUR
  • Änderung oder Ergänzung einer GLP-Bescheinigung: 125 bis 10.000 EUR

Die Gebühren werden fallspezifisch festgesetzt. Wesentlicher Faktor ist hierbei die Betriebsgröße und der Umfang der unterschiedlichen Prüfungen, anhand der die Dauer der Inspektion und die Anzahl der Inspektoren bestimmt werden.  

Zu den Gebühren kommen noch Auslagen hinzu, z. B. für die Reisekosten der Inspektoren.

Nach Antragstellung ist ein Vorschuss in Höhe von 90 % der voraussichtlichen Kosten fällig. Die Schlusszahlung ist vor Zustellung der Urkunde zu begleichen.

  • §§ 19 a-d Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
  • Anhang 1 (zu § 19a Abs. 1) Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

AdresseBayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Eggenreuther Weg 43
91058 Erlangen
+49 9131 6808-0+49 9131 6808-0
+49 9131 6808-2102+49 9131 6808-2102

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)