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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Das Bild zeigt den Brunnen am Rathausplatz
Das Bild zeigt den Brunnen am Marktplatz

Dienstleistungen

Fundsachen im Gemeindegebiet, Fundanzeige und Verlustanzeige

Wenn Sie eine verlorene Sache finden und diese an sich nehmen, müssen Sie es dem Fundbüro melden, wenn die Sache nicht direkt dem Eigentümer zurückgegeben werden kann. Wenn Sie einen Wertgegenstand verloren haben, können Sie im Fundbüro den Verlust anzeigen.

Fundanzeige – Informationen für Finder

Jeder, der einen Wertgegenstand im Wert von über 10 Euro findet, ist verpflichtet, diesen Fund unverzüglich anzuzeigen.

Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige eines Fundes ist grundsätzlich das Fundbüro der Gemeinde des Fundortes oder auch bei jeder Polizeidienststelle.

Bei der Entgegennahme der Fundanzeige sind die für die Ermittlung des Empfangsberechtigten erheblichen Umstände von Amts wegen festzustellen und schriftlich festzuhalten, insbesondere

  • Tag der Anzeige,
  • Zeit und Ort des Fundes,
  • Art der Fundsache,
  • Name und Anschrift des Finders,
  • ob die Sache von dem Finder verwahrt wird oder beim Fundbüro abgeliefert worden ist,
  • ob der Finder auf seine Rechte aus dem Fund (§§ 971 bis 975 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verzichtet.

Der Finder hat Anspruch auf einen Finderlohn. Dieser beträgt gemäß § 971 Bürgerliches Gesetzbuch 5 % des Sachwertes bei Gegenständen bis 500 Euro, vom Mehrwert zusätzlich 3 %.

 Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder grundsätzlich das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass dem Finder vorher ein Empfangsberechtigter bekannt geworden ist oder dieser sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat.   Der Finder wird nach Ablauf der Frist benachrichtigt, dass die Fundsache abgeholt werden kann (ggf. gegen eine Lager-/Bearbeitungsgebühr). Der Finder muss allerdings weitere drei Jahre lang mit einem Bereicherungsanspruch des früheren Eigentümers rechnen. Amtliche Dokumente dürfen nicht übereignet werden.

Hinweis: Alle Gegenstände, die in der (S-)Bahn oder am Bahnhof gefunden werden, müssen bei der Deutschen Bahn abgegeben werden.

Fundanfrage - Informationen für Verlierer   

Ist eine Fundsache dem Eigentümer zu zuordnen, so wird dieser schriftlich benachrichtigt (z.B. bei Ausweisdokumenten, Scheckkarten).

Über die Fundsachen informiert das Fundbüro u.a. in den regelmäßigen Bekanntmachungen (z. B. Anschlagtafeln, Gemeindeblättern) oder auf der Internetseite der Gemeinde. Hier wird in regelmäßigen Abständen eine Liste der Fundsachen veröffentlicht.

In einigen Gemeinden kann der Verlust auch angefragt bzw. angezeigt werden. Um Ihren verlorenen Gegenstand zweifelsfrei identifizieren zu können, sollte er in der Fundanfrage möglichst genau beschrieben werden und die Umstände des Verlustes (Tag, Ort) genannt werden.

Fundgegenstände, die im Fundbüro der Gemeinde abgegeben wurden, liegen für ein halbes Jahr zur Abholung bereit. Wenn sich der Verlierer nicht meldet, erwirbt der Finder regelmäßig das Eigentumsrecht an dem Fundgegenstand. Hat der Finder auf das Eigentumsrecht nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist verzichtet, dann wird der Fundgegenstand versteigert oder wohltätigen Zwecken zugeführt.

Hinweis: Alle Gegenstände, die in der (S-)Bahn oder am Bahnhof verloren wurden, werden bei der Deutschen Bahn verwahrt.

  • §§ 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden (FundV)
  • Vollzug des Fundrechts

Stadt Zirndorf - SG II/1: Ordnungsamt, Straßenverkehrsbehörde, Verkehrsüberwachung, Katastrophenschutz, Feuerbeschau, Parkwächter, Gewerbeamt, Fundamt

AdresseStadt Zirndorf - SG II/1: Ordnungsamt, Straßenverkehrsbehörde, Verkehrsüberwachung, Katastrophenschutz, Feuerbeschau, Parkwächter, Gewerbeamt, Fundamt
Fürther Str. 8
90513 Zirndorf
+49 911 9600-0+49 911 9600-0
+49 911 9600-305+49 911 9600-305

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)