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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

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eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Das Bild zeigt den Brunnen am Rathausplatz
Das Bild zeigt den Brunnen am Marktplatz

Dienstleistungen

Interkommunale Zusammenarbeit, Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für neue vorbildhafte interkommunale Kooperationsprojekte.

Zweck

Mit der Förderung gewährt der Staat einen Zuschuss für neue und vorbildhafte Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit (auf der Grundlage der nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit vorgesehenen Formen, der Art. 54 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz sowie der Art. 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes). Gemeinsam lassen sich zahlreiche kommunale Aufgaben besser, schneller, wirksamer, in größerer Vielfalt und wirtschaftlicher erledigen, so dass nicht nur die Kommunen durch Synergieeffekte profitieren, sondern auch die Bürgerinnen und Bürger durch ein verbessertes Leistungsangebot.

Gegenstand

Viele kommunal Aufgaben eignen sich für eine Zusammenarbeit. Darunter fallen z.B. 

  • Abfallentsorgung
  • Abwasserentsorgung und Wasserversorgung
  • Bauhof
  • Vergabestelle
  • EDV-/IT-Management
  • Gewässer/Naturschutz
  • Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit
  • Raum- und Ortsentwicklung/Flächenmanagement
  • Standesamt
  • Tourismus, Kultur- und Freizeiteinrichtungen
  • Haupt- und Personalverwaltung
  • Datenschutz
  • Archivwesen

An jeder Regierung stehen Ansprechpartner für Fragen der interkommunalen Zusammenarbeit und deren Fördermöglichkeiten zur Verfügung.

Zuwendungsfähige Kosten

Gegenstand der Förderung sind Ausgaben, die notwendig sind, um Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit vorzubereiten und durchzuführen. Hierzu zählen auch Dienstleistungen durch Dritte (z.B. Beratung, Moderation, Gutachter- und Planungskosten), Sachmittel und Ausstattung (z.B. IuK) und projektbezogene Personalaufwendungen. Laufende Personal- und Sachkosten können in einer Einführungs- und Pilotphase einzelfallbezogen anerkannt werden.

Antragsberechtigt sind alle bayerischen kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie die von ihnen geführten Unternehmen und Einrichtungen.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 5 Jahr(en).

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Als Regelzuwendung für die Durchführung eines entsprechenden Kooperationsprojekts wird eine Zuweisung in Höhe von 50.000 Euro gewährt, jedoch maximal 85 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips anfallen. Eine erhöhte Zuwendung mit bis zu 90.000 Euro können Kooperationsprojekte in Teilräumen mit besonderem Handlungsbedarf entsprechend dem Landesentwicklungsprogramm erhalten. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht; die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

  • Neue Kooperationsprojekte, die noch nicht begonnen wurden
  • Kooperationsprojekt mit Vorbildcharakter
  • Es muss ein entsprechender Beschluss der Entscheidungsgremien der beteiligten Kommunen vorliegen.
  • Die Zusammenarbeit soll sich auf wesentliche Bereiche des Verwaltungsverfahrens, die mit personellen, strukturellen oder organisatorischen Veränderungen bei den an der Kooperation Beteiligten verbunden sind, beziehen.
  • Das Kooperationsprojekt ist dauerhaft einzurichten, mindestens jedoch für 5 Jahre.
  • Durch die Zusammenarbeit soll eine Einsparung der personellen und sächlichen Ausgaben in den kooperierenden Aufgabenbereichen von mindestens 15 % pro Jahr erzielt werden.

Ausschlusskriterien:

Nicht gefördert werden - Bloße gemeinsame Beschaffung und Nutzung von Groß- und Spezialgeräten - Kooperationsprojekte mit weniger als 5.000 € zuwendungsfähige Ausgaben - Bei Inanspruchnahme von anderen Mitteln des Freistaats Bayern - Das Projekt (Abschluss eines Lieber- und Leistungsvertrages) wurde bereits begonnen.

Antragstellung

Der Antrag ist in einfacher Ausführung bei der örtlich zuständigen Regierung (Bewilligungsbehörde) einzureichen. Im Antrag sind die Einsparungen der personellen und sächlichen Ausgaben (Vergleich der bisherigen Sach- und Personalkosten der einzelnen Kooperationspartner mit den nach der Kooperation zu erwartenden Kosten) darzustellen. Darüber hinaus muss der Antrag eine Erklärung enthalten, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist sowie die inhaltlichen und zeitlichen Abfolgen des konkreten Kooperationsprojekt enthalten. 

Bewilligung

Die örtlich zuständige Regierung entscheidet unter Einbeziehung ihres Ansprechpartners für interkommunale Zusammenarbeit und, soweit erforderlich, unter Einbeziehung der Fachaufsichtsbehörden. Die Regierung erlässt einen schriftlichen Zuwendungsbescheid.

Verwendungsnachweis

Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt durch eine Verwendungsbestätigung. Der Sachbericht muss eine kurze Projektbeschreibung enthalten.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Ab Antragseingang möglich

Keine

Das Verfahren ist kostenfrei.

0 Monate

  • Erforderliche Unterlage/n

    Es sind keine Unterlagen beizubringen.

  • Richtlinie für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit inkl. Anlagen
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)