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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Das Bild zeigt den Brunnen am Rathausplatz
Das Bild zeigt den Brunnen am Marktplatz

Dienstleistungen

Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen, Beantragung einer Erlaubnis

In Bayern dürfen Schwangerschaftsabbrüche nur in zugelassenen Einrichtungen durchgeführt werden. Einrichtungen bedürfen daher einer Erlaubnis, sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt.

Einrichtungen bedürfen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen der Erlaubnis der zuständigen Regierung, es sei denn,

  • sie sind im Krankenhausplan mit der Fachrichtung „Gynäkologie und Geburtshilfe“ aufgenommen,
  • sie werden von einem öffentlich-rechtlichen Träger in einer Rechtsform des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben oder
  • sie sind als Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen Trägers an einem in einer Rechtsform des privaten Rechts geführten Krankenhaus organisiert, bei dem der überwiegende Einfluss des öffentlich-rechtlichen Trägers insbesondere durch seine Mehrheit am Grundkapital oder durch sein Stimmrecht oder durch die rechtlichen oder organisatorischen Verhältnisse sichergestellt ist.

Die Erlaubnis setzt einen Antrag des Trägers oder Inhabers der Einrichtung voraus. Sie wird erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass in der Einrichtung

  • die Anforderungen des § 13 Abs. 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) erfüllt sind,
  • das erforderliche, fachlich geeignete Personal zur Verfügung steht,
  • eine ausreichende Notfallintervention möglich ist,
  • Räumlichkeiten in einer Beschaffenheit vorhanden sind, dass der Schwangerschaftsabbruch nach den Regeln der ärztlichen Kunst, den Anforderungen der Hygiene und ohne sonstige Gefährdung der Schwangeren durchgeführt werden kann,
  • die zur Feststellung des Alters der Schwangerschaft erforderliche Geräteausstattung und personelle Qualifikation zu deren sachgerechter Bedienung vorhanden ist

und wenn der Träger oder Inhaber der Einrichtung die Gewähr dafür bietet, dass die Rechtspflichten bei der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen eingehalten werden. 
Abweichend von dem dritten Punkt genügt es bei medikamentösen Schwangerschaftsabbrüchen, wenn eine ausreichende Notfallintervention durch die Einrichtung sichergestellt wird. Eine telemedizinische Intervention ist ausgeschlossen.

 

Der Antrag ist an das zuständige Gesundheitsamt zu richten, das ihn zusammen mit einer Stellungnahme über das Vorliegen der Anforderungen unverzüglich der Regierung zuleitet, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt. In dem Antrag des Trägers oder Inhabers ist die Einrichtung zu bezeichnen. Über den Antrag wird von der zuständigen Regierung entschieden. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.

Die Gebühren für die Erlaubniserteilung liegen zwischen 60,00 EUR und höchstens 300,00 EUR. Die Auslagen (z. B. Inspektionskosten, Postzustellgebühren) sind individuell nach der Gesundheitsgebührenverordnung abzurechnen. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) sind vom Antragsteller oder der Antragstellerin zu tragen.

Die Bearbeitungsdauer beträgt höchstens 90 Tage beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Regierung alle erforderlichen Unterlagen und Angaben vollständig vorliegen.

Einrichtungen, die zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen bereit sind, jedoch einer Erlaubnis nach den oben unter „Beschreibung“ genannten Bestimmungen nicht bedürfen, haben ihre Bereitschaft dem Gesundheitsamt anzuzeigen und dabei den Fortbildungsnachweis nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Gesundheitsdienstgesetz zu führen. Sie müssen die oben genannten „Voraussetzungen“ erfüllen.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Daten schwangeren Frauen nicht alleine aufgrund der Erlaubniserteilung oder Ihrer Anzeige zur Verfügung gestellt werden. Auskunft über Bezeichnung und Anschrift der in Bayern zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen zugelassenen Einrichtungen wird nur erteilt, soweit die jeweiligen Träger oder Inhaber einer solchen Einrichtung in eine Auskunftserteilung eingewilligt haben.

  • Approbationsurkunde
  • Führungszeugnis (Belegart „0“)

  • § 13 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)
  • Art. 22 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - GDG)

Landratsamt Fürth

AdresseLandratsamt Fürth
Im Pinderpark 2
90513 Zirndorf
+49 911 9773-0+49 911 9773-0
+49 911 9773-1113+49 911 9773-1113

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)