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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Das Bild zeigt den Brunnen am Rathausplatz
Das Bild zeigt den Brunnen am Marktplatz

Dienstleistungen

Selbständige Künstler und Publizisten, Anmeldung zur Sozialversicherung

Als künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Person können Sie unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich pflichtversichert sein.

Bevor die Künstlersozialkasse (KSK) Ihre Versicherungspflicht feststellen kann, prüft sie, ob Sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen.

Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind Sie Künstlerin oder Künstler, wenn Sie

  • Musik,
  • darstellende Kunst oder
  • bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren.

Als Publizistin oder Publizist gelten Sie, wenn Sie

  • als Schriftstellerin oder Schriftsteller,
  • Journalistin oder Journalist oder
  • in ähnlicher Weise publizistisch tätig sind oder
  • Publizistik lehren.

Wenn Sie zu einer dieser Personengruppen gehören und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, umfasst Ihre Versicherungspflicht die allgemeine Renten- und gesetzliche Krankenversicherung sowie die soziale Pflegeversicherung. Sie müssen dafür monatlich Beiträge an die Künstlersozialkasse zahlen.

Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind

  • das voraussichtliche und vorab geschätzte Arbeitseinkommen aus der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit und
  • die Beitragssätze zu den einzelnen Versicherungszweigen.

Als künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Person, die gesetzlich pflichtversichert ist, zahlen Sie ungefähr die Hälfte des Gesamtbeitrages an die Künstlersozialkasse.

Die andere Hälfte des Beitrags zahlt die Künstlersozialkasse für Sie.

Ihnen stehen die gleichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse zu wie angestellten Personen. Das umfasst auch einen Anspruch auf Krankengeldzahlung bei Arbeitsunfähigkeit.

Das Künstlersozialversicherungsgesetz sieht verschiedene Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor. Zudem gibt es unter bestimmen Voraussetzungen auch Befreiungsmöglichkeiten von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Weitere Auskünfte dazu erhalten Sie von der Künstlersozialkasse.

Als selbstständige Künstler und Publizisten werden Sie grundsätzlich versichert, wenn Sie

  • die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
  • im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen. Ausnahme: Die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig.

Sie müssen sich schriftlich oder mündlich bei der Künstlersozialkasse melden:

  • Den Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht für Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten, Ausfüllhinweise und Informationsschriften finden Sie zum Download auf den Internetseiten der KSK. Diesen bitte ausfüllen und der KSK zusenden.
  • Sie erhalten von der KSK unaufgefordert eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Unterlagen.
  • Sind alle Versicherungsvoraussetzungen erfüllt, erteilt die KSK einen Feststellungsbescheid. Die KSK meldet Sie bei der gesetzlichen Kranken- beziehungsweise Pflegekasse Ihrer Wahl und bei der Datenstelle des Rentenversicherungsträgers an.
  • Die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der KSK eingeht. Sind Sie zum Zeitpunkt der Meldung bei der KSK arbeitsunfähig, beginnt die Versicherungspflicht erst mit Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit.
  • Die Versicherungspflicht endet mit dem Tag, an dem Sie Ihre selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufgeben. Sie sind daher verpflichtet, eine Änderung in Ihren Tätigkeiten der KSK unverzüglich mitzuteilen.

Sobald Sie als selbstständiger Künstler oder Publizist die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KSK erfüllen, müssen Sie den Antrag stellen.

  • Anmeldung: keine
  • Monatlicher Beitrag: 50 Prozent Anteil zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung

Abhängig vom Ermittlungsaufwand: 3 bis 6 Monate

  • Über einen Wahltarif können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen früheren Krankengeldanspruch versichern. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Krankenkasse.
  • Wenn Sie regelmäßig Aufträge an andere selbständige Künstlerinnen oder Künstler sowie Publizistinnen oder Publizisten vergeben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch verpflichtet sein, Künstlersozialabgabe zu zahlen.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht für Künstler und Publizisten
    • Tätigkeitsnachweise: aktuelle Verträge mit Auftraggebern oder Abrechnungen, Rechnungen nebst Bankbelegen.
    • Weitere Belege: Werbematerial, Nachweise über eine künstlerische oder publizistische Ausbildung, Bescheinigung über die Mitgliedschaft in berufsständischen Interessenverbänden, Fotokopie Ihres Personalausweises/ Reisepasses mit aktueller Meldebestätigung
    • wenn Sie bereits Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse sind: Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse. Ansonsten eine vorläufige Bescheinigung der gewählten Krankenkasse
    • wenn Sie ein Kind erziehen oder erzogen haben:
      • Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes
      • Nachweis der Elterneigenschaft

  • §§ 1 bis 9 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
  • § 10a Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
  • § 11 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
  • § 12 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

Künstlersozialkasse

AdresseKünstlersozialkasse
Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven
+49 4421 9734051500+49 4421 9734051500
+49 4421 7543-5080+49 4421 7543-5080

Künstlersozialkasse (siehe BayernPortal)