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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Genutzte Technologien

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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Das Bild zeigt den Brunnen am Rathausplatz
Das Bild zeigt den Brunnen am Marktplatz

Dienstleistungen

Geräte- und Maschinenlärmschutz, Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

Wenn der Betrieb lauter Maschinen und Geräte außerhalb der dafür zulässigen Zeiten aus wichtigen Gründen zwingend erforderlich ist, kann im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung regelt den Gebrauch von Maschinen und Geräte in bestimmten empfindlichen Bereichen im Freien. Diese Regelungen richten sich grundsätzlich sowohl an Unternehmer als auch an Privatpersonen.

So dürfen Geräte und Maschinen in

  • reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten,
  • Kleinsiedlungsgebieten,
  • Sondergebieten, die der Erholung dienen,
  • Kur- und Klinikgebieten sowie
  • auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten

im Freien an Sonn- und Feiertagen ganztätig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden.

Das gilt auch für motorbetriebene Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren, Kettensägen, Vertikutierer und ähnliche Geräte.

Spezielle Regelungen bestehen für

  • Freischneider,
  • Grastrimmer und Graskantenschneider,
  • Laubbläser sowie Laubsammler,

die nicht das gemeinschaftliche Umweltzeichen (europäische Umweltzeichen) tragen oder nicht den Anforderungen an die zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG entsprechen.

Diese dürfen auch in der Zeit zwischen

  • 7:00 Uhr und 9:00 Uhr,
  • 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie
  • 17:00 Uhr und 20:00 Uhr

nicht betrieben werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Betriebszeitbeschränkungen zulassen.

Wer laute Geräte und Maschinen einsetzt, um Gefährdungen bei Unwetter oder Schneefall oder sonstige Gefahren für Mensch, Umwelt oder Sachgüter abzuwenden, benötigt keine Ausnahmegenehmigung.

Für nächtliche Arbeiten in Mischgebieten, Gewerbe-und Industriegebieten muss keine Ausnahmegenehmigung beantragt werden, wenn keines der oben genannten Gebiete unmittelbar von den Bauarbeiten betroffen ist.

Eine Ausnahmegenehmigung ist grundsätzlich auch nicht erforderlich bei Baustellen an Straßen- und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung z. B. Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten) und Schienenwegen von Eisenbahnen des Bundes.

  • Arbeiten können aus nachvollziehbaren Gründen nicht während den zulässigen Zeiten durchgeführt werden
  • Arbeiten sind im öffentlichen Interesse

Der Antrag bei der Gemeinde kann formlos erfolgen. Es soll dabei angegeben werden, warum eine Abweichung von den vorgegebenen Zeiten erforderlich ist.

Ist eine Ausnahmezulassung erforderlich, muss der entsprechende Antrag auf jeden Fall rechtzeitig (eine Woche vor Beginn der Maßnahme, bei umfangreichen Maßnahmen zwei Wochen vor Beginn) eingereicht werden.

50 bis 6.000 EUR

Wer Geräte und Maschinen ohne die erforderliche Ausnahmezulassung betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 9 Abs, 2 Nr. 1 der 32 BImSchV), die mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann.

  • § 7 Abs. 2 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)
  • Art. 2 Abs. 7 Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)

Stadt Zirndorf

Alle Mitarbeiter finden Sie unter: https://www.zirndorf.de/tel

Das gesamte Ortsrecht der Stadt Zirndorf finden Sie unter: https://www.zirndorf.de/Ortsrecht

Im Bürgerserviceportal stehen zahlreiche Online-Verfahren zur Verfügung:https://www.buergerserviceportal.de/bayern/zirndorf

 

AdresseStadt Zirndorf
Fürther Str. 8
90513 Zirndorf
+49 911 9600-0+49 911 9600-0
+49 911 9600-305+49 911 9600-305

Stadt ZirndorfOrt
Fürther Str. 8
90513 Zirndorf

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)