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Aufenthaltstitel, Abmeldung eines mitteilungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
Das Aufenthaltsgesetz regelt bestimmte Pflichten für Arbeitgebende bei der Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen. Bei einer vorzeitigen Beendigung oder einem Abbruch der Beschäftigung müssen sie dies der zuständigen Ausländerbehörde mitteilen. Diese kann dann prüfen, ob sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels verkürzt.
Auch im Falle einer Duldung und Ausbildungsaufenthaltserlaubnis muss die Ausländerbehörde bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses informiert werden.
In der Mitteilung sind anzugeben:
- Angaben zum Arbeitnehmenden (Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit)
- Angaben zum Arbeitgebenden (Firmenname, Ansprechpartner Name, Kontaktdaten)
- Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Beschäftigung einer ausländischen Person, der ein Aufenthaltstitel für diese Beschäftigung erteilt wurde, wurde vorzeitig beendet oder abgebrochen.
Die Mitteilung kann formlos an die zuständige Ausländerbehörde oder über das von der Ausländerbehörde bereitstellte Formblatt oder Online-Verfahren erfolgen.
Zuständig ist die Ausländerbehörde, die für die betreffende ausländische Person zuständig ist, das heißt dort wo sie seinen gewöhnlichen Aufenthalt pflegt.
Der zuständigen Ausländerbehörde ist innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet oder abgebrochten wurde.
Die vorzeitige Beendigung oder der Abbruch einer Ausbildung oder Beschäftigung, für die eine Duldung erteilt wurde, muss innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt werden.
Eine Verletzung der Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 EUR geahndet werden.
- § 4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)