Dienstleistungen: Stadt Zirndorf

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Dienstleistungen

Überwachungsbedürftige Anlagen, Meldung eines festgestellten Mangels

Eine zugelassene Überwachungsstelle muss bei einem gefährlichen oder sicherheitserheblichen Mangel die zuständige Behörde benachrichtigen.

Gefährlicher Mangel

Stellt eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) an einer überwachungsbedürftigen Anlage (üA) einen gefährlichen Mangel fest, so hat sie unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen und ihr die entsprechende Prüfbescheinigung zu übermitteln. Zudem ist der Betreiber durch die ZÜS darüber zu informieren, dass die überwachungsbedürftige Anlage nicht betrieben werden darf und in geeigneter Weise entsprechend zu kennzeichnen ist. Die ZÜS weist den Betreiber darauf hin, dass die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden darf, wenn sie in einer Nachprüfung festgestellt hat, dass der gefährliche Mangel beseitigt ist.

Sicherheitserheblicher Mangel

Wenn die ZÜS bei einem sicherheitserheblichen Mangel nicht innerhalb der von ihr gesetzten Frist mit der Nachprüfung beauftragt wurde, hat sie innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf dieser Frist die zuständige Behörde zu benachrichtigen.

Gefährlicher Mangel 

Die ZÜS stellt bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage einen Mangel fest, durch den Beschäftigte oder andere Personen gefährdet werden (gefährlicher Mangel einer überwachungsbedürften Anlage).

Sicherheitserheblicher Mangel

Die ZÜS stellte bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage einen Mangel fest, von dem eine nicht nur geringfügige Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit Beschäftigter oder anderer Personen ausgehen kann, der nicht innerhalb eines von der ZÜS festgesetzten Zeitraums abgestellt wird (sicherheitserheblicher Mangel einer überwachungsbedürften Anlage).

Nach Beseitigung des Mangels muss der Betreiber die ZÜS innerhalb einer von der ZÜS gesetzten Frist mit einer Nachprüfung beauftragen. Die ZÜS wird vom Betreiber der Anlage nicht fristgerecht mit der fälligen Nachprüfung beauftragt.

Die ZÜS teilt der zuständigen Behörde Art, Standort und Betreiber der betreffenden überwachungsbedürftigen Anlage mit und übermittelt die Prüfbescheinigung. Dies kann über ein Online-Verfahren, per E-Mail, Fax oder auf schriftlichem Wege erfolgen.

Die Mitteilung an die Behörde versetzt diese in die Lage, durch geeignetes Verwaltungshandeln Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit entgegenzuwirken.

Bei gefährlichen Mängeln hat die ZÜS die zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen.

Bei sicherheitserheblichen Mängeln hat die ZÜS die zuständige Behörde innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der von der ZÜS für eine Nachprüfung gesetzten Frist zu benachrichtigen, wenn Sie nicht vom Betreiber mit der Nachprüfung beauftragt wurde.

keine

  • ZÜS-Prüfbescheinigung

  • § 10 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)