Dienstleistungen: Stadt Zirndorf

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Zirndorf
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Dienstleistungen

Sozialversicherung, Anmeldung eines Arbeitnehmers

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Sozialversicherung anzumelden.

Wenn Sie Personal neu einstellen, müssen Sie diese Beschäftigten bei der Sozialversicherung anmelden.

Diese Meldepflicht gilt für alle Ihre Beschäftigten. Sie müssen also nicht nur Ihre sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern ebenso zum Beispiel geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte, Auszubildende, Werkstudenten oder beschäftigte Rentner bei der Sozialversicherung anmelden.  Das Anmeldeverfahren ist – mit Ausnahme von Minijobs in Privathaushalten – für alle Beschäftigten gleich. 

Meldungen zur Sozialversicherung müssen Sie elektronisch abgeben. Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die Meldungen mit diesem Programm erstellen und versenden. Das erfolgt weitgehend automatisiert. Alternativ können Sie eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe verwenden, um die Daten an die Sozialversicherung zu übermitteln.

Die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG GmbH) bietet mit „sv.net“ eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe an, die Sie für die Anmeldung nutzen können. Bis zu einem bestimmten Nutzungsumfang ist das Programm kostenlos.

Systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme und Ausfüllhilfen enthalten auch die notwendigen Module für alle weiteren elektronischen Meldungen an die Sozialversicherung, zu denen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber verpflichtet sind. Wichtig sind neben der Anmeldung vor allem der monatliche Beitragsnachweis und die Jahresmeldung. In manchen Branchen müssen Sie zusätzlich zur Anmeldung eine Sofortmeldung abgeben.

Für die Anmeldung von Beschäftigten müssen Sie unter anderem folgende Angaben machen:

  • Angaben zu persönlichen Daten: Lassen Sie sich dafür amtliche Unterlagen, wie zum Beispiel den Personalausweis, vorlegen.
  • Sozialversicherungsnummer: Diese finden Sie auf dem Sozialversicherungsausweis des Mitarbeitenden. Liegt der Ausweis nicht vor, können Sie neues Personal auch ohne Versicherungsnummer anmelden. In diesem Fall müssen Sie Geburtsdatum, Geburtsort sowie gegebenenfalls Geburtsland und -namen angeben.

Einzugsstelle: Die zuständige Einzugsstelle ist in der Regel die gesetzliche Krankenkasse des/der Mitarbeitenden, bei geringfügig Beschäftigten ist es die Minijob-Zentrale. Um die Anmeldung vorzubereiten, können Sie das „Informationsportal für Arbeitgeber“ der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) nutzen. Dieses Informationsportal hilft Ihnen, das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich einzuordnen und alle notwendigen Daten zusammenzustellen.

Wenn Sie zum ersten Mal Personal einstellen, benötigen Sie eine Betriebsnummer. Diese erhalten Sie beim Betriebsnummernservice (BNS) der Bundesagentur für Arbeit.

Je nachdem, ob Sie die Lohn- und Gehaltsabrechnung im eigenen Betrieb vornehmen oder ausgelagert haben, können Sie die Anmeldung selbst erstellen oder durch Ihren externen Dienstleister (Steuerberater, Lohnbüro, Servicerechenzentrum) erstellen lassen.

  • Wenn Sie ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die Meldung aus diesem Programm mit dem Meldegrund „10“ (Anmeldung) abgeben. 
  • Wenn Sie kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die Anmeldung über eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe wie zum Beispiel „sv.net“ abgeben.
  • Wenn Sie „sv.net“ nutzen, gehen Sie wie folgt vor:
    • Rufen Sie das Programm auf.
    • Registrieren Sie sich als neuer Nutzer. falls noch nicht geschehen.
    • Melden Sie sich mit Ihren Anmeldedaten und Ihrer Betriebsnummer an.
    • Unter „Formulare“ wählen Sie die Kachel „SV-Meldung“ und dort das Formular „Anmeldung“ aus. Wählen Sie das Element „10 Beginn der Beschäftigung“.
    • Füllen Sie das Formular aus. Alle Felder sind mit Hilfetexten hinterlegt. Auch ein Handbuch steht zur Verfügung.
    • Schicken Sie die Anmeldung per Knopfdruck ab. Nachrichten und Rückmeldungen finden Sie in Ihrem sv.net-Postfach.
    • Speichern Sie alle relevanten Unterlagen elektronisch oder drucken Sie diese zur Aufbewahrung aus und nehmen Sie sie zu den Entgeltunterlagen.

  • Anmeldung abgeben: mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung
  • Sofortmeldung abgeben: spätestens bei Beschäftigungsaufnahme

keine

Annahme und Verarbeitung der übermittelten Daten: innerhalb von circa 15 Minuten

  • Minijobs in Privathaushalten werden anders gemeldet. Dafür müssen Sie  das Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale nutzen.
  • Wenn Sie Beschäftigte nicht anmelden, beziehungsweise nicht richtig oder rechtzeitig anmelden (gilt auch für die Sofortmeldung), handeln Sie ordnungswidrig und müssen mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 25.000 rechnen.

  • Erforderliche Unterlage/n

    keine

  • § 28a Meldungen des Arbeitgebers – Meldepflicht, Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV)
  • Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)

Landwirtschaftliche Krankenkassen

(Allgemeine) Ortskrankenkassen

Betriebskrankenkassen

Innungskrankenkassen

Knappschaftliche Krankenversicherung und See-Krankenversicherung

Ersatzkrankenkassen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)