Dienstleistungen
Taubenfütterungsverbot, Erlass einer Verordnung
Die Gemeinden können zur Verhütung von Gefahren für das Eigentum und zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit Verordnungen über die Bekämpfung verwilderter Tauben erlassen und in diesen Verordnungen insbesondere auch das Füttern von verwilderten Tauben verbieten.
In den Verordnungen kann insbesondere bestimmt werden, dass
- das Füttern von verwilderten Tauben verboten ist,
- die Eigentümer von Grundstücken, die Nutzungsberechtigten und ihre Vertreter Maßnahmen der Gemeinde oder deren Beauftragter zur Beseitigung der Nistplätze und Vergrämung verwilderter Tauben zu dulden haben.
Verstöße gegen ein solches Verbot können mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegen Bußgeldbescheide kann im Wege des Einspruchs vorgegangen werden.
- Art. 16 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Stadt Zirndorf - SG II/1: Ordnungsamt, Straßenverkehrsbehörde, Verkehrsüberwachung, Katastrophenschutz, Feuerbeschau, Parkwächter, Gewerbeamt, Fundamt
AdresseStadt Zirndorf - SG II/1: Ordnungsamt, Straßenverkehrsbehörde, Verkehrsüberwachung, Katastrophenschutz, Feuerbeschau, Parkwächter, Gewerbeamt, Fundamt
Fürther Str. 8
90513 Zirndorf
+49 911 9600-0+49 911 9600-0
+49 911 9600-305+49 911 9600-305
SG II/1: Ordnungsamt, Straßenverkehrsbehörde, Verkehrsüberwachung, Katastrophenschutz, Feuerbeschau, Parkwächter, Gewerbeamt, Fundamt
Ort
Fürther Str. 8
90513 Zirndorf
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)