Dienstleistungen: Stadt Zirndorf

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Zirndorf
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Dienstleistungen

Abfallwirtschaftliche Tätigkeit, Beantragung einer Erlaubnis

Wenn Sie gefährliche Abfälle sammeln oder befördern oder mit gefährlichen Abfällen handeln wollen, müssen Sie für diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis beantragen.

Nach § 54 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bedürfen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist bei Erfüllung ihrer Voraussetzungen zu erteilen.

Verschiedene Rechtsvorschriften sehen für bestimmte Fallkonstellationen vor, dass keine Erlaubnis erforderlich ist. Diese Fallkonstellationen und zugrundeliegenden Rechtsvorschriften sind in Abschnitt 4.2 der Anlage 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV - (Art. 1 der Verordnung vom 5.12.2013, BGBl I S. 4043) aufgeführt (siehe unter "Rechtsgrundlagen").

Die Erlaubnis wird bei Erfüllung folgender Voraussetzungen erteilt:

  • Der Antragsteller (bei juristischen Personen und Personenvereinigungen der nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte) und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein.
  • Der Antragsteller, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein.

Die Behörde sendet Ihnen eine Empfangsbestätigung zu. Nach Prüfung des Antrags und Ihrer Unterlagen kann die Behörde

  • Unterlagen nachfordern oder
  • die Erlaubnis mit oder ohne Nebenbestimmungen erteilen oder
  • die Erlaubnis ablehnen.

Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Gebühr für die Entscheidung über den Erlaubnisantrag: 250 bis 6.000 EUR

  • Gewerbeanmeldung (entfällt, wenn keine Verpflichtung hierzu besteht)
  • Auszug aus Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister (entfällt, wenn keine Eintragung erfolgt ist)
  • Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung (entfällt, wenn eine solche Versicherung nicht vorhanden ist)
  • Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (nur für Sammler und Beförderer von Abfällen, soweit diese Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern wollen)
  • firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) nur für Antragsteller, die juristische Personen oder Personenvereinigungen sind
  • personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) => für Personen, die Antragsteller sind bzw. bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung als Antragsteller diesen gesetzlich vertreten, ferner für die vom Antragsteller benannten Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind
  • Führungszeugnis (Belegart OG) => für Personen, die Antragsteller sind bzw. bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung als Antragsteller diesen gesetzlich vertreten, ferner für die vom Antragsteller benannten Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind
  • Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister und Führungszeugnisse sind vom Antragsteller bei der zuständigen Stelle zu beantragen und werden von dort an die Erlaubnisbehörde übersandt.
  • Nachweise über die Fachkunde entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (insbes. Bestätigung über Teilnahme an behördlich anerkannten Fachkundelehrgang) => für die vom Antragsteller benannten Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind; hierbei kann sich der Antragsteller auch selbst als solche Person benennen
  • Ausländische Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen den genannten deutschen Nachweisen gleich, wenn aus den ausländischen Nachweisen hervorgeht, dass der Antragsteller die Erlaubnisvoraussetzungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt.

  • § 54 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  • § 3 Abs. 10 bis Abs. 13 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  • § 9 Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  • § 11 Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
  • Art. 71a i.V.m. Art. 71e Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
  • Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz (KG)
  • Tarif-Nr. 8.I.0/35 der Anlage zu § 1 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz )

Landratsamt Fürth

AdresseLandratsamt Fürth
Im Pinderpark 2
90513 Zirndorf
+49 911 9773-0+49 911 9773-0
+49 911 9773-1113+49 911 9773-1113

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)