Informationen für Wahlhelfer
In der Übersicht
Jeder Stimmberechtigte ist zur Übernahme eines Wahlehrenamtes gesetzlich verpflichtet und darf dieses Ehrenamt nur aus wichtigem Grund ablehnen.
Die Übernahme des Ehrenamtes eines Wahlhelfers sollte jeder wahlberechtigte Bürger als ehrenvolle Aufgabe betrachten, schließlich bilden Wahlen das Fundament unseres demokratischen Staatswesens.
Barrierefreie Wahlen und Verhaltenstipps für Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
Wahlhelfer gesucht!
Sie möchten gerne ehrenamtlich bei den Wahlen in einem Wahlbezirk mithelfen?
Dann melden Sie sich noch heute mit dem angefügten Formular bei uns an! Nachfolgend haben wir die wichtigsten Informationen zusammengefasst.
Welche Voraussetzungen gibt es?
- Wahlvorstandsmitglied kann jeder werden, der für die jeweilige Wahl wahlberechtigt ist.
Welche Aufgaben sind auszuüben?
- Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl
- Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses
- Ausgabe der Stimmzettel
- Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung an die Gemeindebehörde
- Erstellung einer Niederschrift über die Durchführung der Wahlhandlung und Ermittlung des Ergebnisses
Wie ist die zeitliche Inanspruchnahme?
- Die Wahlvorstände treffen sich in der Regel um 07:30 Uhr im Wahllokal
- Es wird bis 18:00 Uhr in zwei „Schichten“ gearbeitet. Die Einteilung übernimmt der Wahlvorsteher in Absprache mit den weiteren Mitgliedern des Wahlvorstands
- An der Auszählung ab 18:00 Uhr nehmen dann wieder alle Wahlvorstandsmitglieder teil
- Die Briefwahlvorstände treffen sich erst am Nachmittag und bereiten die Auszählung vor, die dann ebenfalls um 18:00 Uhr beginnt.
Wie werde ich auf das ehrenamtliche Wahlamt vorbereitet?
- Für alle Wahlhelfer werden verschiedene Schulungstermine angeboten. Die Teilnahme an der Schulung ist für Wahlvorsteher, stellvertretende Wahlvorsteher und Schriftführer verpflichtend. Allen Beisitzern ist die Teilnahme freigestellt.
Rechtzeitig vor dem Wahltag erhalten alle Wahlvorstandsmitglieder eine schriftliche Berufung, aus der hervorgeht, in welchem Wahllokal und in welcher Funktion Sie eingesetzt sind.
Alle Wahlhelfer erhalten für den Wahltag eine Aufwandsentschädigung, das sogenannte Erfrischungsgeld, welches je nach Wahl und Funktion zwischen 35,- und 80,- Euro variiert. Weiterhin erhalten alle Wahlvorstandsmitglieder, denen von ihrem Arbeitgeber kein freier Tag gewährt wird oder die auf den freien Tag verzichten, zusätzlich 30,- Euro.
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