Dienstleistungen: Stadt Zirndorf

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Zirndorf
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Dienstleistungen

Umsatzsteuer, Beantragung einer Bescheinigung für kulturelle Einrichtungen

Wenn Sie eine kulturelle Einrichtung betreiben, können Sie für Umsatzsteuerzwecke eine Bescheinigung beantragen.

Umsätze privater Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre, Museen, botanischer Gärten, zoologischer Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien, sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst sind nach § 4 Nr. 20 Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei, wenn durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen, wie die entsprechenden Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände

Die für Erteilung diese Bescheinigung zuständige Landesbehörde trifft eine Aussage, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfülle wie die staatlichen Einrichtungen. Die Bescheinigung ist Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze der privaten kulturellen Einrichtung. Sie ist dem Finanzamt vorzulegen.

Zuständige Landesbehörde ist

  • die Regierung von Niederbayern (bayernweit) für Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre, sowie für Tierparks, botanische und zoologische Gärten,
  • das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) für Denkmäler und Museen,
  • die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns (GDA) für Archive, sowie
  • die Bayerische Staatsbibliothek (BSB) für Büchereien.

Diese Landesbehörden sind auch zuständig für ausländische Einrichtungen, für die eine gültige Bescheinigung nicht oder nicht mehr vorliegt, wenn die ausländische Einrichtung in Bayern erstmalig (z.B. bei Tourneestart) tätig wird.

Die Anwendung der Steuerbefreiung ist nicht in das Belieben der Einrichtung gestellt. Ein Wahlrecht, durch Nichtvorlage einer Bescheinigung auf die Steuerbefreiung zu verzichten besteht nicht. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Umsätze vor, kann diese daher auch vom zuständigen Finanzamt für die Einrichtung beantragt werden.

Der Begriff "Theater" umfasst die gesamte darstellende Kunst, z. B. auch literarisches Kabarett.

Zu den Orchestern, Kammermusikensembles und Chören gehören alle Musiker- und Gesangsgruppen. Auf die Art der Musik kommt es nicht an. Der Begriff "Einrichtung" schließt als Einzelkünstler auftretende Solisten und Dirigenten ein.

Die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen sind ebenfalls steuerfrei, soweit sie ihre Leistungen unmittelbar an eine nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG begünstigte Einrichtung erbringen und wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistung diesen Einrichtungen unmittelbar dienen.

Zoologische Gärten im Sinne der Befreiungsvorschrift sind auch Aquarien und Terrarien. So genannte Vergnügungsparks sind keine begünstigten Einrichtungen. Dies gilt auch für Delfinarien, die auf dem Gelände zoologischer Gärten von anderen Unternehmern in eigener Regie betrieben werden. Die Umsätze der zoologischen Gärten und Tierparks sind unter der Voraussetzung steuerfrei, dass es sich um typische Leistungen der bezeichneten Einrichtungen handelt.

Museen im Sinne der Regelung sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen, wobei auch Kunstausstellungen in Betracht kommen können. Kunstausstellungen, die Verkaufszwecken dienen und damit gewerbliche Zwecke verfolgen, können demgegenüber nicht als Museen angesehen werden. Steuerfrei sind insbesondere die Leistungen der Museen, für die als Entgelte Eintrittsgelder erhoben werden.

Denkmäler der Baukunst sind Bauwerke, die nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten als schützenswerte Zeugnisse der Architektur anzusehen sind, z. B. Kirchen, Schlösser, Burgen und Burgruinen. Zu den Denkmälern der Gartenbaukunst gehören z. B. Parkanlagen mit künstlerischer Ausgestaltung.

Voraussetzung für die Bescheinigung ist, dass durch die privaten Einrichtungen die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt werden, wie von vergleichbaren staatlichen und kommunalen Einrichtungen.

Eine Bescheinigung kann auch für zurückliegende Zeiträume erteilt werden. Dabei ist § 171 Abs. 10 Abgabenordnung zu beachten. Die konkrete Feststellung, für welche Umsatzsteuerfestsetzungen die Bescheinigung bzw. deren Aufhebung von Bedeutung ist, trifft das im Einzelfall zuständige Finanzamt. 

Es besteht ein Gebührenrahmen von 25,00 bis 600,00 EUR.

  • § 4 Nr. 20 Buchst. a) Umsatzsteuergesetz (UStG)
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)
  • § 33 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)

Bayerische Staatsbibliothek

AdresseBayerische Staatsbibliothek
Ludwigstr. 16
80539 München
+49 89 28638-0+49 89 28638-0
+49 89 28638-2200+49 89 28638-2200

Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns

AdresseGeneraldirektion der Staatlichen Archive Bayerns
Schönfeldstr. 5
80539 München
+49 89 28638-2482+49 89 28638-2482
+49 89 28638-2615+49 89 28638-2615

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

AdresseBayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Hofgraben 4
80539 München
+49 89 2114-0+49 89 2114-0
+49 89 2114-300+49 89 2114-300

Regierung von Niederbayern

AdresseRegierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
+49 871 808-01+49 871 808-01

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)