Dienstleistungen: Stadt Zirndorf

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Zirndorf
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Dienstleistungen

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Anzeige der Errichtung und von wesentlichen Änderungen

Die Errichtung oder wesentliche Änderung, das Ergreifen von Maßnahmen, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, und der Betreiberwechsel von prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterliegen besonderen Rechtsvorschriften. Aufgabe dieser Vorschriften und ihres Vollzugs ist, das Grundwasser und die Oberflächengewässer (Seen, Bäche, Flüsse) vor einer Verunreinigung durch wassergefährdende Stoffe zu schützen. Rechtliche Regelungen finden sich im Bundesrecht:

  • in den §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und
  • der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - Anlagenverordnung (AwSV)

Diese Vorschriften geben Anforderungen an die Beschaffenheit, den Betrieb, die Unterhaltung sowie die Stilllegung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vor. 

Wassergefährdende Stoffe sind nach § 62 Abs. 3 WHG feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

Darunter fallen insbesondere:

  • Säuren, Laugen, Gifte,
  • flüssige und wasserlösliche Kohlenwasserstoffe,
  • halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,
  • Mineralöle und Mineralölprodukte,
  • Jauche, Gülle, Silagesickersäfte und vergleichbare, in der Landwirtschaft anfallende Stoffe (z.B. Festmist, Silage, Biomasse aus landwirtschaftlicher Grundproduktion).

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind

  • selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden, sowie  
  • Rohrleitungsanlagen die den Bereich des Werksgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 WHG).

Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen.

Beispiele für Anlagen sind Heizölverbraucheranlagen, Tankstellen, Erdölraffinerien, Anlieferzonen bei Speditionen, Biogasanlagen, Biomasselager und Güllebehälter.

Die Errichtung oder wesentliche Änderung von prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Heizölverbraucheranlagen ab der Gefährdungsstufe B – d. h. ab einem Lagerbehältervolumen von mehr als 1.000 l oder Biogasanlagen mit ausschließlich landwirtschaftlichen Gärsubstraten über 100 m³) sind der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 40 Abs. 1 AwSV).

Prüfpflichtige Anlagen sind nach Maßgabe der in Anlage 5 bzw. 6 AwSV geregelten Prüfzeitpunkte und –intervalle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

Ebenfalls sind Maßnahmen an einer Anlage, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, könnten z. B. eine häufigere Befüllung bzw. Entleerung von Abfüllanlagen sein, da dies den mittleren Tagesdurchsatz erhöht, die Erweiterung einer Lageranlage um zusätzliche Lagerbehälter oder der Einsatz eines wassergefährdenden Stoffs mit höherer Wassergefährdungsklasse.

Die Anzeige hat jeweils mindestens sechs Wochen vor der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Ergreifung von Maßnahmen die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, schriftlich gegenüber der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu erfolgen.

Über die vorgenannten Fälle hinaus, ist ein Wechsel des Betreibers ebenfalls anzeigepflichtig (§ 40 Abs. 4 AwSV).

Jauche-, Gülle- und Silagesickersaft-Anlagen (JGS-Anlagen) sind ebenfalls im Sinne der o. g. Ausführungen anzeigepflichtig soweit sie die nachstehenden Anlagenvolumina überschreiten:

  • Lageranlagen für Silagesickersaft – Über 25 m³
  • Lageranlagen für Festmist oder Silage – Über 1000 m³
  • Sonstige JGS-Anlagen – Über 500 m³

Von der Anzeigepflicht ausgenommen, sind

  • Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 WHG beantragt wird
  • sonstige Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern in diesem Verfahren auch die Erfüllung der Anforderungen der AwSV sichergestellt wird
  • die zulassungsbedürftige wesentliche Änderung einer vorgenannten sonstigen Anlage
  • der bloße Betrieb von (bestehenden) Anlagen

Nähere Informationen und Beratung zur Anzeige und der notwendigen Unterlagen erhalten Sie bei den "fachkundigen Stellen Wasserwirtschaft" am Landratsamt oder der kreisfreien Stadt (siehe Link zu Kreisverwaltungsbehörden unter „Für Sie zuständig“).

  • § 62 und 63 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Landratsamt Fürth

AdresseLandratsamt Fürth
Im Pinderpark 2
90513 Zirndorf
+49 911 9773-0+49 911 9773-0
+49 911 9773-1113+49 911 9773-1113

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)