Dienstleistungen
Sozialversicherungsträger, Bestellung von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten
Das zuständige Oberversicherungsamt kann für die Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen. Die fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen.
Auch für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge können fachlich geeignete Bedienstete der Verbände der Krankenkassen oder einer bestimmten Krankenkasse als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete der genannten Verbände und Krankenkassen als Vollziehungsbeamte bestellt werden. Der beauftragte Verband der Krankenkassen ist berechtigt, Verwaltungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung verbundenen Aufgabe zu erlassen.
- § 5 Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG)
- Art. 6 Abs. 2 bis 4 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- § 66 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 1 Sätze 3 und 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)