Dienstleistungen
Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs, Beantragung einer Zweitschrift
Wenn eine Approbationsurkunde zerstört wurde oder verloren ging, kann eine Zweitschrift ausgefertigt werden.
Mit der Ausstellung der Zweitschrift wird die Originalurkunde für ungültig erklärt. Wird die Originalurkunde später wieder aufgefunden, ist sie zurückzugeben.
Ihre Approbationsurkunde oder Berufserlaubnis wurde zerstört oder ist verloren gegangen.
Die Originalurkunde wurde in Bayern ausgestellt.
Die Zweitschrift muss bei der zuständigen Regierung beantragt werden.
Die erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung wird von der zuständigen Regierung direkt bei der jeweiligen Heilberufskammer angefordert.
- Zweitschrift Approbation: 100 EUR
- Zweitschrift Berufserlaubnis: 50 EUR
Hinzu kommen Auslagen für die Zustellung per Übergabe-Einschreiben. Diese Kosten sind erst nach Erhalt der Kostenrechnung unter Angabe des darin angegebenen Buchungskennzeichens zu überweisen.
- Führungszeugnis der Belegart "O"
- ggf. Kopie der Approbationsurkunde/Berufserlaubnis
- Bundesärzteordnung (BÄO)
- Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (Zahnheilkundegesetz - ZHG)
- Bundes-Apothekerordnung (BApO)
- Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
- Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)
- Heilberufeverordnung (HeilBV)