Dienstleistungen: Stadt Zirndorf

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Zirndorf
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Dienstleistungen

Asylbewerber, Beantragung einer Kostenerstattung für unbegleitete minderjährige Kinder und Jugendliche durch den Bezirk

Kosten für unbegleitete minderjährige Ausländer, die der Bezirk in eigener Zuständigkeit den örtlichen Jugendhilfeträgern erstattet hat, werden auf Antrag von der zuständigen Regierung erstattet.

Nach Art. 52a Abs. 1 Satz 2 AGSG (Ausführungsgesetz zu den Sozialgesetzen) sind die jeweiligen Bezirksregierungen für die Erstattung derjenigen Kosten für unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) zuständig, die der Bezirk in eigener Zuständigkeit den örtlichen Jugendhilfeträgern (Landkreisen und kreisfreien Städten) nach § 89d SGB VIII erstattet hat. Die Regelung dient dazu, einerseits alle Kostenerstattungsregelungen des SGB VIII bei den Bezirken zu konzentrieren (Art. 52 AGSG), gleichzeitig aber für den Personenkreis der unbegleiteten minderjährigen Ausländer den Bezirk vollständig von Kosten zu befreien.

Die Antragsberechtigung zur Kostenerstattung gemäß Art. 52a AGSG besteht seit der Einfügung der §§ 42a und 42b SGB VIII zum 01.11.2015. Die bis dahin bundesweite Aufgliederung der Zuständigkeit für die Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII wurde zum 31.10.2015 abgeschafft. Stattdessen erfolgt die bundesweite Verteilung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer selbst.

Dem Bezirk kann auf Antrag ein angemessener Vorschuss gewährt werden. Dadurch hat dieser bereits im Vorfeld die Möglichkeit, die voraussichtlich entstehenden Kosten durch monatliche Vorschussleistungen weitgehend abzudecken, um den Bezirkshaushalt zu entlasten und die Liquidität zu erhalten.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

Prüfung Kostenerstattungsantrag

Nach der Prüfung des Erstattungsantrags gemäß den haushaltsrechtlichen Vorgaben zur sachlichen und rechnerischen Richtigkeit und unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wird – ggf. unter Verrechnung mit dem bereits gewährten Vorschuss – die Erstattung an den Bezirk zur Auszahlung gebracht.

Für die Kostenerstattung der Bezirksregierung an den Bezirk nach Art. 52a AGSG i. V. m. § 89d SGB VIII gilt derzeit keine Fristenregelung.

  • Art. 52a Abs. 1 Satz 2 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
  • § 89d Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
  • §§ 42a und 42b Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)