Dienstleistungen
Scheinwerfer und optische Lichtsignalgeräte, Beantragung einer Erlaubnis für den Betrieb
Sie benötigen eine Erlaubnis zum Betrieb von Scheinwerfern und optischen Lichtsignalgeräten in einer Entfernung von weniger als 1,5 km zu einem Flugplatz.
Sie müssen die Erlaubnis zum Betrieb von Scheinwerfern und optischen Lichtsignalgeräten in einer Entfernung von weniger als 1,5 km zu einem Flugplatz beim zuständigen Luftamt beantragen. Darüber hinaus benötigen Sie auch in einer Entfernung von mehr als 1,5 km zu einem Flugplatz eine Erlaubnis für den Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere von Lasergeräten, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- oder Abflugs zu blenden.
Eine Erlaubnis kann nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.
- § 19 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
- § 20 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)