Dienstleistungen
Künstlersozialversicherung, Meldung bei Auslandsaufenthalt
Wenn Sie sich längere Zeit im Ausland aufhalten oder arbeiten, kann sich das auf Ihre deutsche Sozialversicherung auswirken. Eine Änderung Ihrer Situation müssen Sie der Künstlersozialkasse rechtzeitig melden.
In der deutschen Sozialversicherung sind Sie versichert, wenn Sie Ihren Wohn- und Tätigkeitsort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben.
Wenn Sie Ihren Wohn- oder Tätigkeitsort ins Ausland verlegen, muss die Künstlersozialkasse (KSK) Ihre Versicherung überprüfen.
Damit Ihr Versicherungsschutz gewährleistet ist und Sie gegebenenfalls zusätzliche Auslandsversicherungen abschließen können, sollten Sie diese Frage möglichst vor Ihrem Umzug oder Ihrer Auslandstätigkeit klären.
Sie müssen aktuell über die KSK versicherungspflichtig beziehungsweise zuschussberechtigt sein und Ihren Wohn- und/oder Tätigkeitsort ins Ausland verlegt haben.
Es fallen keine Kosten für Sie an. Wenn Sie einen längeren Auslandsaufenthalt oder eine Tätigkeit im Ausland planen, teilen Sie der KSK den Zeitraum und den Grund für Ihren Auslandsaufenthalt mit.
- Besuchen Sie die Internetseite der KSK und füllen Sie das Formular „Mitteilung über einen Auslandsaufenthalt“ aus.
- Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie es mit den erforderlichen Unterlagen über den Auslandsaufenthalt an die KSK.
- Beantworten Sie Rückfragen bitte umgehend.
- Sollten Sie eine Aufforderung erhalten, Ihren Auslandsaufenthalt auch noch bei anderen Stellen zu melden, erledigen Sie dies bitte unverzüglich.
- Unter Umständen erhalten Sie ein Anhörungsschreiben, das Sie über die Auswirkungen Ihres Auslandsaufenthaltes informiert.
- Sollte die darin geschilderte Situation nicht korrekt sein oder sollten Sie auf fehlende Unterlagen hingewiesen werden, reichen Sie die Unterlagen oder entsprechende Angaben umgehend nach.
- -Zum Abschluss des Verfahrens erhalten Sie eine Mitteilung über Ihren Versicherungsstatus.
Teilen Sie der KSK Ihren Auslandsaufenthalt mit, sobald dieser feststeht. Auf jeden Fall jedoch vor Beginn Ihres Auslandsaufenthaltes.
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Abhängig vom Arbeitsaufkommen, in der Regel 8 Wochen.
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Erforderliche Unterlage/n
- Vertragsunterlagen:
- Aus den Unterlagen sollte die Tätigkeit und der Zeitraum der Auslandstätigkeit hervorgehen.
- Reiseunterlagen:
- Sie können eine Alternative zu den Vertragsunterlagen sein, um den Zeitraum des Auslandsaufenthaltes oder der Auslandstätigkeit nachzuweisen.
- Entscheidung zum Versicherungsstatus der Krankenkasse oder der Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA)
- Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
- Vertragsunterlagen:
- § 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
- § 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
- Artikel 11, 12 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit