Dienstleistungen
Künstlersozialabgabe, Beantragung der Beendigung der Abgabepflicht
Wenn Sie Ihr Unternehmen aufgegeben oder eingestellt haben, müssen Sie die Künstlersozialkasse darüber informieren. Die Aufgabe Ihres Unternehmens führt zur Beendigung der Künstlersozialabgabepflicht.
Wenn Ihr Unternehmen nicht mehr besteht, endet auch die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz.
Warum Ihr Unternehmen nicht mehr besteht, zum Beispiel durch Löschung, Verschmelzung oder Aufspaltung, ist für die Beendigung nicht entscheidend. Hieraus können sich jedoch weitere Prüfungen der Künstlersozialkasse ergeben, wenn Ihr Rechtsnachfolger abgabepflichtig ist.
Sollte Ihr Unternehmen lediglich ruhen, wird Ihre Abgabepflicht in der Regel nicht beendet, da Ihr Unternehmen noch existiert.
Für die Zeit bis zur vollständigen Einstellung des Unternehmens sind die Entgelte, die Sie für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen an selbständig Tätige gezahlt haben, von Ihnen zu melden. Die Künstlersozialkasse erstellt anhand Ihrer Meldung eine Endabrechnung der Künstlersozialabgabe.
- Sie sind bei der Künstlersozialkasse als Unternehmen angemeldet.
- Sie haben Ihre unternehmerische Tätigkeit vollständig eingestellt oder werden diese in absehbarer Zeit einstellen.
Sie können Ihr Anliegen online oder per Post übermitteln.
Online-Mitteilung:
- Rufen Sie das Online-Formular auf dem Bundesportal auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Hinweis: Für das Online-Formular benötigen Sie ein gültiges ELSTER-Zertifikat, um sich anzumelden.
- Sie benötigen ungefähr 15 Minuten, um das Online-Formular auszufüllen.
- Tragen Sie zunächst Ihre persönlichen Angaben ein, darunter auch Ihre Abgabenummer. Diese finden Sie auf den Schreiben der Künstlersozialkasse oben rechts.
- Im Anschluss geben Sie an, zu welchem Zeitpunkt Sie Ihr Unternehmen eingestellt haben oder absehbar einstellen werden.
- Sie können in dem Formular auch die bis zur Einstellung des Unternehmens an selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte melden.
- Sofern vorhanden, laden Sie Nachweise zur Einstellung des Unternehmens hoch.
Mitteilung per Post:
- Teilen Sie die Einstellung Ihres Unternehmens der Künstlersozialkasse bitte formlos mit. Geben Sie dabei den Zeitpunkt der Einstellung des Unternehmens an.
- Führen Sie in Ihrem Schreiben bitte Ihre Abgabenummer mit auf. Diese finden Sie auf den Schreiben der Künstlersozialkasse oben rechts.
- Sofern vorhanden, fügen Sie einen Nachweis über die Einstellung des Unternehmens bei.
- Senden Sie das formlose Schreiben an die Künstlersozialkasse.
Nach Eingang Ihrer Mitteilung prüft die Künstlersozialkasse Ihre Angaben. Sollten Rückfragen bestehen oder weitere Unterlagen benötigt werden, setzt sich die Künstlersozialkasse mit Ihnen in Verbindung.
Über das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie von der Künstlersozialkasse eine Mitteilung.
Es gibt keine Frist.
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
- § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
- § 29 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)