Dienstleistungen: Stadt Zirndorf

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Zirndorf
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Dienstleistungen

Doppelbesteuerung, Beantragung eines Verständigungs- und Schiedsverfahren nach der EU-Schiedskommission

Wenn Sie der Auffassung sind, dass eine Transaktion zwischen Ihrem Unternehmen und einem verbundenen Unternehmen in einem anderen EU-Mietgliedstaat doppelt besteuert wird, können Sie einen Antrag nach EU-Schiedskonvention stellen.

Verständigungsverfahren haben das Ziel,

  • das Recht des Steuerpflichtigen auf eine dem Übereinkommen entsprechende Besteuerung zu schützen und
  • eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Grundsätzlich müssen Unternehmen den Antrag in ihrem Ansässigkeitsstaat stellen. Sollte es sich um eine Betriebsstätte handeln, kann der Antrag auch in deren Ansässigkeitsstaat gestellt werden.
Ein Verständigungsverfahren wird nur eingeleitet, wenn Ihr Antrag

  • zulässig und begründet ist und
  • einer Doppelbesteuerung nicht unilateral abgeholfen werden kann.

Mit dem Verständigungsverfahren werden die Steueransprüche der beteiligten Staaten, die Einkünfte doppelt besteuert haben, geklärt. Verfahrenspartner im Verständigungsverfahren sind daher allein die beteiligten Vertragsstaaten. Sie sind als Antragsteller/in selbst nicht an dem Verfahren beteiligt. Sie werden aber regelmäßig über den Stand und Fortgang des Verfahrens informiert. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle kommt eine Verständigung zwischen den Staaten zustande.
Wenn das Verständigungsverfahren zwischen den beteiligten Behörden aus 2 (oder mehr) Vertragsstaaten nicht innerhalb von 2 Jahren nach Einleitung des Verständigungsverfahrens zur Beseitigung Ihrer Doppelbesteuerung geführt hat, kann auf Antrag ein Schiedsverfahren eingeleitet werden.

Dazu wird ein Beratender Ausschuss gebildet, der in der Regel aus folgenden Personen besteht:

  • 1 unabhängige/r Vorsitzende/r,
  • je 1 Vertreter/in der zuständigen Behörden und
  • einer geraden Anzahl - in der Regel 2 - unabhängiger Personen.

Sie haben die Möglichkeit, zur Sach- und Rechtslage gegenüber dem Beratenden Ausschuss Stellung zu nehmen.
Nach Abschluss seiner Arbeit gibt der Beratenden Ausschuss eine Stellungnahme ab. Die zuständigen Behörden der an dem Fall beteiligten Vertragsstaaten haben nun Zeit, sich zu einigen. Sie können von der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses abweichen, sofern die Doppelbesteuerung vermieden wird. Können sie sich nicht auf eine abweichende Regelung einigen, sind sie an die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses als Schiedsspruch gebunden.
Am Ende des Schiedsverfahrens kann Ihre Doppelbesteuerung beseitigt werden, wenn die beteiligten Steuerpflichtigen der Lösung zustimmen und einen Rechtsbehelfsverzicht erklären (vergleiche hierzu die Ausführungen unter „Verfahrensablauf“).

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist in Deutschland die für Einleitung von Verständigungsverfahren zuständige Behörde.
Den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens müssen Sie formlos schriftlich beim BZSt stellen.

Hinweis:
Grundsätzlich müssen Unternehmen den Antrag in ihrem Ansässigkeitsstaat stellen. Sollte es sich um eine Betriebsstätte handeln, kann der Antrag auch in deren Ansässigkeitsstaat gestellt werden.

Anträge auf ein Verständigungsverfahren können stellen:

  • Unternehmen und gegebenenfalls auch deren Betriebsstätten (natürliche und juristische Personen),
    • die in Deutschland ansässig sind und
    • Einkünfte (soweit sie Verrechnungspreise betreffen) Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erzielen,
      • bei denen eine doppelte Besteuerung droht oder eingetreten ist
         

Den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.

  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen und Dokumente zusammen. Schicken Sie den unterschriebenen Antrag in 3-facher Ausfertigung per Post an das BZSt.
  • Das BZSt bestätigt Ihnen schriftlich den Eingang Ihres Antrags. Das BZSt prüft zunächst, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verständigungsverfahrens erfüllt sind. Wenn Ihr Antrag
    • zulässig und begründet ist und
    • die Doppelbesteuerung nicht unilateral beseitigt werden kann,

wird der zwischenstaatliche Teil des Verständigungsverfahren eingeleitet.

  • Als Antragsteller/in sind Sie selbst nicht an dem Verfahren beteiligt. Sie bekommen aber regelmäßig Informationen über den Stand und Fortgang des Verfahrens.
  • Sobald eine Verständigungslösung zwischen Deutschland und dem anderen beteiligten EU-Land vorliegt, werden Sie über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt.
  • Sie müssen schriftlich bestätigen, dass
    • Sie der Verständigungslösung zustimmen und darauf verzichten, Rechtmittel gegen deren zutreffende Umsetzung einzulegen und
    • dass Sie Ihre gegebenenfalls unabhängig vom Antrag auf Einleitung des Verständigungsverfahrens eingelegten Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel zurücknehmen, soweit sie den Gegenstand des Verständigungsverfahrens betreffen
  • Jetzt kann die ausgehandelte Verständigungslösung umgesetzt werden.

Wenn das Verständigungsverfahren auch nach 2 Jahren nach Ablauf der Schiedsfrist zu keinem Ergebnis geführt hat und keine Verlängerung der Frist vereinbart worden ist:

  • Es wird auf Antrag ein Schiedsverfahren eingeleitet und ein Beratender Ausschuss gebildet.
  • Sie haben die Möglichkeit, zur Sach- und Rechtslage gegenüber dem Beratenden Ausschuss Stellung zu nehmen.
  • Nach Abschluss seiner Arbeit gibt der Beratende Ausschuss eine Stellungnahme ab.
  • Die zuständigen Behörden der an dem Fall beteiligten Vertragsstaaten können sich nun auf eine (gegebenenfalls auch von der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses) abweichende Lösung einigen. Einigen sich die beteiligten zuständigen Behörden nicht, wird nach Ablauf von sechs Monaten nach Übermittlung der Stellungnahme das Verfahren im Sinne der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses abgeschlossen.
  • Sobald eine Lösung zwischen Deutschland und dem anderen beteiligten EU-Mitgliedstaat vorliegt, werden Sie über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt.
  • Sie müssen schriftlich bestätigen, dass
    • Sie dem Ergebnis des Schiedsverfahrens zustimmen und darauf verzichten, Rechtmittel gegen die zutreffende Umsetzung des Schiedsverfahrens einzulegen und
    • dass Sie Ihre gegebenenfalls mit unabhängig vom Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens eingelegten Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel zurücknehmen, soweit sie den Gegenstand des Schiedsverfahrens betreffen.
  • Jetzt kann das Ergebnis des Schiedsverfahrens umgesetzt werden.
     

  • Antragstellung: innerhalb von 3 Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die
    • eine Doppelbesteuerung herbeiführt oder
    • herbeiführen könnte

  • keine

Hinweise:
Für Vorabverständigungsverfahren können Gebühren anfallen.
Die dem Antragsteller entstandenen Kosten (zum Beispiel für die Zusammenstellung der Dokumente oder für Rechtsberatung) werden nicht erstattet.

  • für die Bearbeitung des Antrags: 24 Monate
  • Einleitung des Schiedsverfahrens: 2 Jahre nach Beginn des Verständigungsverfahrens (auf Antrag, wenn dieses ohne Ergebnis geblieben ist und keine Verlängerung des Verständigungsverfahrens vereinbart wird)
  • für den Schiedsspruch des Beratenden Ausschusses: 6 Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen
  • Einigung der beteiligten zuständigen Behörden oder und Mitteilung des Ergebnisses: innerhalb von 6 Monaten nach dem Schiedsspruch des Beratenden Ausschusses
     

  • Erforderliche Unterlage/n

    Bei der Antragstellung für ein Verständigungsverfahren müssen Sie einreichen:

    • Name, Anschrift, Steuernummer und örtlich zuständiges Finanzamt der/des Abkommensberechtigten
      • des antragstellenden Unternehmens
      • des Vertragsstaates sowie
      • der anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfällen
    • detaillierte Angaben zu den für den Fall relevanten Tatsachen und Umständen (einschließlich Einzelheiten über die Beziehungen zwischen dem Unternehmen und den anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfällen)
    • Angaben zu den betreffenden Besteuerungszeiträumen
    • Kopien
      • der Steuerbescheide
      • des Betriebsprüfungsberichts oder
      • vergleichbarer Dokumente, die zu der behaupteten Doppelbesteuerung geführt haben
      • weiterer bedeutsamer Dokumente (zum Beispiel Verträge, Anträge auf Erstattung/Ermäßigung ausländischer Quellensteuer)
    • detaillierte Angaben zu etwaigen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren,
      • die das Unternehmen oder die anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfällen eingeleitet haben
      • zu etwaigen den Fall betreffenden Gerichtsurteilen
    • eine Darlegung seitens des Unternehmens, inwiefern seiner Ansicht nach die in Artikel 4 des Schiedsübereinkommens festgelegten Grundsätze nicht beachtet wurden
    • eine Zusage des Unternehmens, dass es
      • so umfassend und
      • so schnell wie möglich

    alle vernünftigen und angemessenen Nachfragen einer zuständigen Behörde beantworten und den zuständigen Behörden Unterlagen zur Verfügung stellen wird
     

  • EU-Schiedskonvention Abschnitt 3 Artikel 6 (Übereinkommen vom 23. Juli 1990 (90/436/EWG))

Bundeszentralamt für Steuern

AdresseBundeszentralamt für Steuern
An der Küppe 1
53225 Bonn
+49 228 406-0+49 228 406-0
+49 228 406-2661+49 228 406-2661

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)