Dienstleistungen: Stadt Zirndorf

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Dienstleistungen

Europäisches Visa-Informationssystem, Beantragung einer Auskunft über die eigene Person

Wenn Sie wissen möchten, welche Angaben das Visa-Informationssystem (VIS) über Sie gespeichert hat, können Sie eine Auskunft beantragen.

Das Europäische Visa-Informationssystem (VIS) ist ein System für den Austausch von Visa-Daten zwischen den Schengen-Staaten.

Das System vereinfacht die Beantragung von Visa sowie Kontrollen an den Außengrenzen und erhöht die Sicherheit in Europa.

Das Visa-Informationssystem enthält Daten von Drittstaatsangehörigen, die ein Schengen-Visum beantragen. Das Visa-Informationssystem enthält auch Daten von Personen, die als Einladende eine Verpflichtungserklärung für eine Visaantragstellerin oder einen Visaantragsteller abgegeben haben oder die als Kontaktperson für ein einladendes Unternehmen benannt sind. Die Daten unterliegen strengen Datenschutzregeln und werden bis zu 5  Jahre gespeichert.

Sie haben das Recht zu erfahren,  

  • welche Informationen das VIS über Sie gespeichert hat und
  • welcher Mitgliedsstaat des Schengenraums Ihre Daten in das System eingetragen hat.

Dazu müssen Sie beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eine Auskunft beantragen.

Das VIS enthält Ihre Daten, wenn Sie ein Schengen-Visum beantragt haben. Folgende persönliche Daten sind in der Regel im VIS enthalten:

  • Foto
  • Fingerabdrücke
  • Angaben aus dem Visumantrag, zum Beispiel
    • Personalien: Name, Vorname, Geburtsort, Geburtstag, Wohnort
    • Angaben zur Staatsangehörigkeit
    • Ihre Passdaten
    • Angaben zum Zweck und Dauer der Reise
    • Angaben zum Visum
    • gegebenenfalls weitere Angaben

Das VIS enthält Ihre Daten auch, wenn Sie als Einladende eine Verpflichtungserklärung für eine Visaantragstellerin oder einen Visaantragsteller abgegeben haben, Folgende persönliche Daten sind dann in der Regel im VIS enthalten:

  • Nachname
  • Vorname
  • Anschrift

Das VIS enthält Ihre Daten, wenn Sie als Kontaktperson für ein Unternehmen benannt sind, das als Einlader eine Verpflichtungserklärung für eine Visaantragstellerin oder einen Visaantragsteller abgegeben hat. Folgende persönliche Daten sind dann in der Regel im VIS enthalten:

  • Name des Unternehmens
  • Anschrift des Unternehmens
  • Name und Vorname der Kontaktperson im Unternehmen

Sie müssen keine Voraussetzungen für die Antragstellung erfüllen.

Sie können den Antrag online oder per Post stellen.

Online-Antragstellung:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und füllen Sie dort das Antragsformular auf Betroffenenauskunft elektronisch aus.
  • Hinweis: Für die Online-Funktion benötigen Sie Ihren Personalausweis mit PIN-Nummer
  • Senden Sie Ihren Antrag ab.
  • Das Bundesverwaltungsamt (BVA) prüft Ihren Antrag.
  • Anschließend erhalten Sie die Auskunft über die gespeicherten Daten per Post.

Antrag per Post:

  • Laden Sie das Antragsformular von der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes (BVA) herunter.
  • Schicken Sie das ausgefüllte Antragsformular gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen an die im Antragsformular genannte Anschrift des BVA .
  • Das BVA prüft Ihren Antrag.  
  • Anschließend erhalten Sie die Auskunft über die gespeicherten Daten per Post.

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Für Sie entstehen durch den Antrag keine Kosten.

Die Bearbeitung dauert maximal 4 Wochen ab Antragseingang.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Bei Antrag per Post:

    • Identitätsnachweis: Um eine genaue Zuordnung zu ermöglichen, können Sie freiwillig eine Pass- oder Ausweiskopie mit den personenbezogenen Daten beifügen. Die Kopie wird ausschließlich zum Zweck des Identitätsnachweises genutzt. Die Kopie wird unmittelbar nach Sichtung vernichtet oder auf Wunsch mit der Auskunft zurückgesendet. Schwärzen Sie alle Angaben auf der Kopie, die nicht für den Identitätsnachweis erforderlich sind. Dazu gehören beispielsweise Augenfarbe und Größe. Bei Zweifeln an der Identität der Person, die den Antrag eingereicht hat, kann das Bundesverwaltungsamt zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der Person erforderlich sind.

    Bei Antrag oder Auskunft durch oder an vertretende (bevollmächtigte) Person zusätzlich einzureichen:

    • ausgefüllte Vollmacht mit eigenständiger Unterschrift des Betroffenen

  • Artikel 38 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verord

Bundesministerium des Innern und für Heimat (siehe BayernPortal)