Dienstleistungen
Gewerbliche Wirtschaft, Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert Investitionen gewerblicher regionalwirtschaftlich bedeutsamer Vorhaben in den Bereichen Industrie, Handwerk, Handel, Tourismus und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes.
Zweck
Im Rahmen der gewerblichen Regionalförderung werden einzelbetriebliche Investitionen gefördert, um die konsequente und kontinuierliche Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu unterstützen. Wie kein anderes Förderinstrument zielt die einzelbetriebliche Investitionsförderung zudem auf die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen "vor Ort", stärkt das gesamtwirtschaftliche Wachstum und wirkt vor allem auch dem demographischen Wandel und der Abwanderung von Arbeitskräften entgegen.
Gegenstand
Gefördert werden einzelbetriebliche Investitionen in materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschlich des Tourismus, sowie große Unternehmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der wirtschaftlichen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) im C-Fördergebiet.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden können die Ausgaben für die Anschaffung bzw. die Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens sowie unter bestimmten Voraussetzung auch für die Anschaffung von immateriellen, geleasten, gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgütern.
Art und Höhe
Die Zuwendung kann als Investitionszuschuss oder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines von der LfA Förderbank auszureichenden Darlehens gewährt werden.
Der Fördersatz beträgt in der Bayerischen Regionalförderung (BRF) bis zu 20 % für kleine bzw. 10 % für mittlere Unternehmen. Darüber hinaus können in den C-Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) höhere Fördersätze gewährt werden.
Eine Förderung ist insbesondere möglich,
- bei Investitionen die regionalwirtschaftlich bedeutsam sind,
- bei Vorliegen eines kleinen bzw. mittleren (gewerblichen) Unternehmens (KMU-Definition der Europäischen Kommission).
- bei Beachtung der Mindestinvestitionsgrenzen,
- bei keinem Verstoß gegen den vorzeitigen Maßnahmenbeginn (d.h. mit dem Investitionsvorhaben wurde nicht bereits begonnen)
- bei Erfüllung des Primäreffekts (überregionaler Absatz) bzw. Auslösung bedeutender regionalwirtschaftlicher Effekte,
- bei Erfüllung des Afa-Kriteriums bzw. Arbeitsplatzkriteriums,
- wenn keine Doppelförderung (Subsidiarität gegenüber anderen Programmen) vorliegt.
- wenn die Mindestinvestitionssumme in der Regel 500.000 Euro (in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH) 200.000 Euro) bzw. in den C- und D-Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) 200.000 Euro beträgt.
Antragstellung
Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Regierung einzureichen.
Förderanträge der Bayerischen Regionalförderung (gewerbliche Wirtschaft, Tourismuswirtschaft und sämtliche Sonderprogramme,) können auch online im Rahmen eines Pilotprojekts gestellt werden, wenn Nutzer und Investor der Maßnahme identisch sind.
Im Rahmen der GRW können Förderanträge online bei der Regierung von Oberfranken, der Oberpfalz und Niederbayern gestellt werden.
Im Falle einer Online-Antragstellung und Authentifizierung über das Elster-Unternehmenskonto ist eine Antragstellung und eine Unterschrift in Papierform nicht erforderlich
Vor der Antragstellung wird ein Beratungsgespräch mit der zuständigen Bezirksregierung empfohlen.
Bewilligung
Zuständig für die Bewilligung sind die Regierungen.
Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens einzureichen.
- Richtlinie zur Durchführung des bayerischen regionalen Förderungsprogramms für die gewerbliche Wirtschaft (BRF)
- Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)
- Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG)
- Anlage zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG)
- Art. 23, 44, 44a und 59 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)