Dienstleistungen: Stadt Zirndorf

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Dienstleistungen

Vorsorgevollmacht, Informationen zur Erstellung

Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie Vorsorge für den Fall treffen, dass Sie - etwa infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung - nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.

Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Sie wird im Regelfall durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt. Wie jedes Rechtsgeschäft setzt sie die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus.

Eine Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten zu regeln. Sie benennen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, im Bedarfsfall für Sie zu handeln. In der Vollmacht können Sie im Einzelnen regeln, für welche Aufgabenbereiche sie gelten und welche Befugnisse der Bevollmächtigte haben soll. Liegt eine wirksame und ausreichende Vollmacht vor, so darf in ihrem Regelungsbereich vom Betreuungsgericht keine rechtliche Betreuung für Sie angeordnet werden.

Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die sog. Betreuungsverfügung. Diese berechtigt nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. In ihr werden vielmehr Wünsche festgelegt für den Fall, dass - weil keine Vollmacht erteilt wurde - ein Betreuer bestellt werden muss (weiterführende Informationen siehe unter "Verwandte Themen").

Nähere Hinweise und Formulierungsvorschläge zur Vorsorgevollmacht finden Sie in der Informationsbroschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter" des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, die Sie kostenlos herunterladen können (siehe "Weiterführende Links").

Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister

Ihre Vorsorgevollmacht können Sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Damit stellen Sie sicher, dass Ihre Vorsorgevollmacht im Zweifelsfall von einem Betreuungsgericht aufgefunden wird, das dann Ihren Vorsorgebevollmächtigten benachrichtigen kann.

Antragsformulare für die Registrierung erhalten Sie bei der Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister oder im Internet (Link siehe "Weiterführende Links"). Dort können Sie eine Registrierung auch online vornehmen (siehe Link unter "Online-Verfahren").

Sie können Ihre Vorsorgeurkunde auch per Post oder Telefax registrieren.

Schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist eine schriftliche Abfassung der Vorsorgevollmacht notwendig. Es ist sehr zweckmäßig, dass der Vollmachtgeber die Person oder die Personen, die er bevollmächtigen möchte, nach Möglichkeit bereits im Vorfeld der Vollmachtserteilung über seine Absicht in Kenntnis setzt und diese ggf. auch bei der Abfassung der Vollmacht mit einbezieht.

Bei Vorsorgevollmachten handelt es sich im Regelfall um sog. Generalvollmachten, die den Bevollmächtigten dazu berechtigten, den Vollmachtgeber im Rechtsverkehr umfassend zu vertreten und z.B. auch dessen Vermögensangelegenheiten wahrzunehmen. Selbst wenn die Rechtsgeschäfte des Bevollmächtigten nicht dem Willen des Vollmachtgebers entsprechen sollten, wären diese wirksam. In der Regel kommt eine Vorsorgevollmacht auch erst dann zum Einsatz, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Eine Vorsorgevollmacht birgt daher immer auch die Gefahr, dass der Bevollmächtigte diese missbraucht und zum Nachteil des Vollmachtgebers einsetzt. Aus diesem Grund sollte man als Vollmachtgeber eine derart umfassende Vollmacht nur Personen erteilen, zu denen man absolutes Vertrauen hat und die auch fähig und willens sind, nach den Interessen des Vollmachtgebers zu handeln.

Zu Fragen der inhaltlichen Ausgestaltung der Vollmacht, insbesondere zu deren Umfang und Reichweite, kann der Rat eines Rechtsanwalts oder eines Notars eingeholt werden.

Die notarielle Beurkundung einer Vollmacht ist nicht allgemein vorgeschrieben, aber stets notwendig, wenn die Vollmacht den Bevollmächtigten zur Aufnahme von Darlehen berechtigen soll.

Wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Immobilien des Vollmachtgebers zu veräußern oder Immobilien für den Vollmachtgeber zu erwerben, ist eine Beglaubigung der Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht durch den Notar oder den Urkundsbeamten der Betreuungsbehörde erforderlich.

Für die notarielle Beurkundung einer Vorsorgevollmacht fallen Beurkundungsgebühren an, die sich nach dem Wert des Vermögens des Vollmachtgebers richten, mindestens aber 60 Euro und höchstens 1.735 Euro betragen. Der Geschäftswert für die Vorsorgevollmacht beläuft sich je nach Ausgestaltung der Vollmacht auf zwischen 30 und 50 Prozent dieses Vermögens. Hat der Vollmachtgeber zum Beispiel ein Vermögen in Höhe von z. B. 150.000 Euro, liegt der Geschäftswert der Vorsorgevollmacht zwischen 45.000 und 75.000 Euro. Bei einem Geschäftswert 45.000 Euro beträgt die Notargebühr 155 Euro. Die Gebühren können höher sein, wenn in der Urkunde eine Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung enthalten sind.

Beglaubigt der/die Notar/in lediglich die Unterschrift unter einer selbst mitgebrachten Vollmachtserklärung, hängt die Höhe der Gebühr wiederum vom Vermögen des Vollmachtgebers ab und liegt zwischen 20 Euro und 70 Euro. Für die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde ist die Gebühr gesetzlich auf 10 Euro festgeschrieben.

Die Bundesnotarkammer erhebt für die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister aufwandsbezogene Gebühren. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Art und Weise, wie die Meldung zum Register (Internet oder Post) und die Abrechnung erfolgen. Die Gebühr für eine Internet-Meldung durch eine Privatperson beträgt bei der Wahl des Lastschriftverfahrens z. B. 20,50 Euro. Eine genaue Auflistung der Kosten finden Sie auf den Internetseiten des Zentralen Vorsorgeregisters (siehe "Weiterführende Links").

  • § 1827 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Satzung über die Gebühren in Angelegenheiten des Zentralen Vorsorgeregisters (Vorsorgeregister-Gebührensatzung - VRegGebS)
  • Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) - Kostenverzeichnis

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

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