Dienstleistungen: Stadt Zirndorf

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Dienstleistungen

Elektronische Gesundheitskarte, Beantragung für gesetzlich Krankenversicherte

In der Regel erhalten Sie Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) automatisch von Ihrer Krankenkasse. Wenn Sie Ihre eGK verloren haben oder diese defekt ist, beantragen Sie eine neue eGK bei Ihrer Krankenkasse.

Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist der Mitgliedsausweis einer gesetzlichen Krankenkasse und bestätigt, dass Ihre gesetzliche Krankenkasse die Behandlungskosten für Sie bezahlt.

In der Regel bekommen Sie von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse automatisch eine aktuelle eGK. Das ist auch der Fall, wenn die Gültigkeit Ihrer alten Karte abläuft. Sie müssen in diesen Fällen nichts weiter tun.
Wenn sich Ihr Name ändert, benachrichtigen Sie Ihre Krankenkasse. Ihre Krankenkasse stellt Ihnen dann eine neue Karte aus.

Sie haben Ihre eGK verloren, sie wurde gestohlen oder ist defekt? Dann müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse die alte eGK sperren lassen und eine neue Karte anfordern.

Sie haben Anspruch auf eine eGK, wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind.

Als neues Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten Sie Ihre neue eGK in der Regel automatisch.

  • Vorab kontaktiert Ihre Krankenkasse Sie und bittet Sie um ein aktuelles Passbild.
  • Sie haben meist mehrere Möglichkeiten, Ihr Passbild an die Krankenkasse zu übermitteln: online, per Post oder bei vielen Krankenkassen auch persönlich in der Geschäftsstelle.
    • Bitte warten Sie das Schreiben Ihrer Krankenkasse ab. Bis dahin müssen Sie nicht selbst aktiv werden.
    • Haben Sie Ihr Foto eingereicht, kann die anschließende Kartenproduktion noch etwas Zeit in Anspruch nehmen.

Wenn Sie schon länger bei Ihrer Krankenkasse versichert sind und eine neue eGK brauchen, fordern Sie die Karte direkt bei Ihrer Krankenkasse an. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn

  • Ihre Karte defekt oder 
  • verloren gegangen ist. 

Eine neue eGK können Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse anfordern. Um Ihre Daten zu schützen, unterscheidet sich die Anforderung je nach Krankenkasse. Welche Optionen Sie haben, erfahren Sie von Ihrer Krankenkasse. Sie können die eGK bei vielen Krankenkassen persönlich in der Geschäftsstelle anfordern. Häufig ist auch eine Beantragung über das Online-Portal der Krankenkasse, per Brief oder telefonisch möglich.

  • Informieren Sie Ihre Krankenkasse und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen hinzu.
  • Die Krankenkasse prüft Ihren Antrag. 
  • Sie erhalten die neue eGK per Post. 

Wenn sich Ihre Adresse ändert, müssen Sie in der Regel keine neue Karte beantragen. Informieren Sie Ihre Krankenkasse. Diese ändert Ihre hinterlegten Adressdaten, die dann bei Ihrem nächsten Arztbesuch automatisch auf der eGK aktualisiert werden.

  • Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse müssen Sie keine Frist einhalten.
  • Ihre eGK ist maximal 5 Jahre gültig. Nach dem Ablauf dieser Laufzeit schickt Ihnen Ihre Krankenkassen automatisch eine neue eGK.

In der Regel stellt Ihnen die Krankenkasse kostenlos eine eGK aus. Die gesetzlichen Krankenkassen können 5 EUR verlangen, wenn Sie selbst für den Verlust oder die Beschädigung verantwortlich sind.

Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 1 bis 4 Werktage. Bis zur tatsächlichen eGK-Versorgung (inklusive Produktionszeit der eGK) dauert es etwa 3 bis 10 Tage.

Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. 
Die Krankenkasse entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird. 
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Krankenkasse versandt werden.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • aktuelles Passbild 
      • Ausnahmen gibt es für Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren. Außerdem für Versicherte, die bei der Erstellung des Passbildes nicht mitwirken können, wie zum Beispiel pflegebedürftige Menschen.
    • gegebenenfalls Nachweis Ihrer Namensänderung (zum Beispiel Personalausweis, Heiratsurkunde)

    Je nach Spezialfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
     

  • § 291 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
  • § 291a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
  • § 8 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)