Dienstleistungen
Teilzeitbeschäftigung, Beantragung durch Arbeitnehmer des Freistaats Bayern
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaats Bayern können eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen.
Vereinbarkeit von Familie und Beruf gewinnt wegen der sich verändernden gesellschaftlichen Strukturen im Hinblick auf die Betreuung und Erziehung von Kindern immer größere Bedeutung. Aufgrund der demographischen Entwicklung wird künftig aber auch die Pflege älterer Angehöriger immer wichtiger werden. Dabei ist es auch im Interesse des Freistaats Bayern als Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrer jeweiligen Situation zu unterstützen.
Beamtinnen und Beamte können eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen.Die Regelungen zur Teilzeitarbeit eröffnen die Möglichkeit, Familien- und Erwerbsleben besser miteinander zu verbinden, individuelle Arbeitszeitwünsche mit den betrieblichen Erfordernissen in Einklang zu bringen, die Rückkehr in den Beruf zu fördern und Zeit für Aus- und Weiterbildung sowie ehrenamtliches Engagement zu gewinnen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, haben nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz Anspruch auf eine unbefristete, aber auch auf eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit. Die zeitlich begrenzte Arbeitszeitreduzierung muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen.
Daneben haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaats Bayern einen tarifvertraglichen Anspruch auf Ermäßigung der Arbeitszeit, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche oder betrieblichen Belange nicht entgegenstehen.
Weitere Informationen zu Antrag, Umfang und zu den Rechtsfolgen finden Sie in der Broschüre "Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaats Bayern".
Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit muss bei der zuständigen Personalstelle gestellt werden.
- Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitbefristungsgesetz - TzBfG)
- § 11 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)