Dienstleistungen: Stadt Zirndorf

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Zirndorf
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Dienstleistungen

Elternzeit, Beantragung durch Beamte des Freistaats Bayern

Beamtinnen und Beamten des Freistaats Bayern können Elternzeit beantragen.

Die Elternzeit dient der unbezahlten Freistellung zur Betreuung eines Kindes. Das Dienstverhältnis bleibt in dieser Zeit bestehen. Elternzeit kann grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden.

Die Elternzeit ist eines der wichtigsten Instrumente, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Sie ermöglicht es den Beschäftigten, ihre Vorstellungen von Kindererziehung und Berufsleben in hohem Maße in Einklang zu bringen. Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Ein Anspruch auf Elternzeit besteht – unabhängig von der Dauer des Anspruchs auf Elterngeld - bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten ist auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragbar. Bei Kindern, die vor dem 1. Juli 2015 geboren wurden, kann ein Anteil von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Die Elternzeit soll, unabhängig davon, wann sie genommen werden soll, sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. Eine abgegebene Erklärung über die Dauer und die Zeiträume der Elternzeit ist grundsätzlich bindend. Eine genehmigte Elternzeit kann mit Zustimmung des oder der Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet oder im Rahmen der zulässigen Höchstdauer verlängert werden. Eine vorzeitige Beendigung ist zulässig zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen für ein weiteres Kind.

Weitere Informationen zur Elternzeit, wie Teilzeitbeschäftigung, Krankheitsfürsorge und Erholungsurlaub während der Elternzeit sowie laufbahn-, besoldungs- und versorgungrechtliche Auswirkungen der Elternzeit finden Sie in der Broschüre "Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern".

Die Elternzeit soll, unabhängig davon, wann sie genommen werden soll, grundsätzlich sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden.

  • Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten (UrlMV)

Behörden

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)