Dienstleistungen
Werkstätten für behinderte Menschen, Beantragung einer Förderung für Investitionskosten
Der Freistaat Bayern fördert die Schaffung, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung von Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung in Werkstätten für behinderte Menschen.
Die Werkstätten für behinderte Menschen sind Einrichtungen für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben, die aufgrund einer Behinderung nicht oder noch nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Zweck der Förderung
Mit der Förderung soll gewährleistet werden, dass ausreichend zeitgemäße Plätze in Werkstätten für behinderte Menschen für die berufliche Bildung und Beschäftigung zur Verfügung stehen. Damit wird auch schwerstbehinderten Menschen eine berufliche Bildung und Erwerbstätigkeit ermöglicht.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die Träger/Betreiber anerkannter Werkstätten (Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie sonstige rechtsfähige und gemeinnützige Träger, sonstige private Träger sowie öffentlich-rechtliche Träger wie Vereine, Stiftungen, kommunale Gebietskörperschaften).
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden können (im Rahmen bestehender Ausgabenobergrenzen) Kosten für Neubau, Umbau, Erweiterung oder Modernisierungsmaßnahmen und Ausstattung bzw. Erwerb eines Gebäudes zum Zwecke des Betriebs einer Werkstatt für behinderte Menschen, deren Umbau und Instandsetzung.
Art und Höhe der staatlichen Förderung
Der Förderanteil aus Mitteln der Ausgleichsabgabe beträgt in der Regel 65 v.H. der förderfähigen Ausgaben und wird in der Regel als Zuschuss (80 v.H.) und Darlehen (20 v.H.) ausgereicht. Zudem sind Kostenobergrenzen, die pro Werkstattplatz einen Höchstfördersumme vorsehen, zu beachten.
Der Erstkontakt erfolgt schriftlich oder telefonisch mit der unter "Für Sie zuständig" genannten Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales.
Dort erfolgt die erste Abstimmung und Beratung zu Inhalt, Ziel und Förderfähigkeit des geplanten Projektes. Im weiteren Verfahren erfolgt die Koordination mit den anderen Zuwendungsgebern und Kostenträgern der Einrichtungen (Bezirk, Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit) sowie dem Bayerischen Sozialministerium.
Für den Erstkontakt mit dem Inklusionsamt ist die formlose Schilderung der Maßnahme mit Darlegung der bedarfsauslösenden Gründe ausreichend. Im weiteren Verfahren werden für die Prüfung der Fördervoraussetzungen die unter "Erforderliche Unterlagen" genannten Unterlagen notwendig.
Anträge auf Investitionskostenförderung werden durch das Inklusionsamt einmal jährlich beim bayerischen Sozialministerium zur Aufnahme in das jeweilige Jahresförderprogramm angemeldet. Voraussetzung ist eine baufachliche und fachtechnische Vorprüfung durch die jeweiligen Fachstellen unter Einbeziehung des zuständigen Inklusionsamts. Diese Vorprüfung muss bis ca. Ende Januar abgeschlossen sein.
Die Verfahrensdauer bis zur Anmeldung der Maßnahme (vgl. Ausführungen unter "Fristen") ist unterschiedlich und abhängig von der Qualität der Planungen durch den Träger sowie den Prüfkapazitäten der Fachstellen. Üblicherweise ist mit einer Dauer von einem halben bis zu einem Jahr zu rechnen.
Die Berücksichtigung der Maßnahme im Jahresförderprogramm ist abhängig von deren Dringlichkeit und den für diesen Zweck verfügbaren Haushaltsmitteln; ggf. entstehen Wartezeiten von mehreren Jahren.
- Bedarfsanerkennung durch Sozialhilfeverwaltung des Bezirks
- Raumprogramm (Musterraumprogramm bei Zentrum Bayern Familie und Soziales erhältlich)
- Kostenschätzung
- Entwurfspläne
- Beschaffungsplan (wird vom technischen Berater im Inklusionsamt bereitgestellt)
- Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- §§ 14, 30 und 31 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)