Dienstleistungen
Facharzt/Fachärztin, Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Facharztqualifikation aus der EU
Wenn Sie in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, eine Facharztqualifikation erworben haben, können Sie die Anerkennung beantragen.
Wenn Sie ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Ausbildungsnachweis (Weiterbildungsnachweis) aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) besitzen, können Sie bei der Bayerischen Landesärztekammer einen Antrag auf Grundlage der EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Verbindung mit § 18 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns stellen.
Sofern die Facharztqualifikation im Anhang V Nummer 5.1.3 der Richtlinie 2005/36/EG gelistet ist, kommt das automatische Anerkennungsverfahren zur Anwendung.
Wenn Sie einen Weiterbildungsnachweis für eine Qualifikation aus dem Gebiet der EU, EWR oder eines Vertragsstaats besitzen, die nicht in der Richtlinie 2005/36/EG im Anhang V gelistet ist, wird der Antrag nach dem allgemeinen Anerkennungsverfahren bearbeitet. Hierfür wird die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes geprüft. Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn Ihre Weiterbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns in der aktuell gültigen Fassung aufweist.
- Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die von Ihnen im Rahmen ihrer Berufspraxis in einem Mitgliedstaat der EU, einem EWR-Staat, einem Vertragsstaat oder einem Drittstaat erworben wurden.
- Werden wesentliche Unterschiede nicht durch Berufspraxis ausgeglichen, ist eine Eignungsprüfung erforderlich, die sich auf die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, in denen wesentliche Unterschiede bestehen, erstreckt.
- Weiterbildungsnachweis (Facharztqualifikation) aus dem Gebiet der EU, EWR oder eines Vertragsstaates
- Ärztliche Approbation
Der Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Facharztbezeichnung nach den EU-Richtlinien ist online über die Homepage der Bayerischen Landesärztekammer zu stellen.
Der Antrag ist online auszufüllen und muss am Ende ausgedruckt werden. Danach muss der Papier-Antrag mit dem ärztlichen Lebenslauf ergänzt werden und unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die Bayerische Landesärztekammer geschickt werden.
Die automatische Anerkennung gemäß EU-Richtlinie ist gebührenfrei.
Anträge nach dem allgemeinen Anerkennungsverfahren sind gebührenpflichtig.
Die Gebühren werden aufwandsbezogen gemäß der geltenden Gebührensatzung erhoben. Eine Mindestgebühr von 125,00 EUR ist bei Antragstellung fällig. Sie wird bei Beendigung in der Schlussrechnung berücksichtigt. Die maximale Gebühr beträgt 1000,00 EUR.
Die Bayerische Landesärztekammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragunterlagen. Sie teilt mit, welche Unterlagen ggf. fehlen. Spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen entscheidet sie über die Anerkennung. In begründeten Fällen kann diese Frist um einen Monat verlängert werden.
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Automatisches Anerkennungsverfahren gemäß EU-Richtlinie:
- Diplom über die ärztliche Grundausbildung in Originalsprache mit Übersetzung durch einen amtlich vereidigten Übersetzer
- Diplom/Anerkennung/Urkunde über die abgeschlossene Weiterbildung in Originalsprache mit Übersetzung durch einen amtlich vereidigten Übersetzer
- EU-Konformitätsbescheinigung der zuständigen Stelle im Herkunftsstaat in Originalsprache mit Übersetzung durch einen amtlich vereidigten Übersetzer
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Allgemeines Anerkennungsverfahren gemäß EU-Richtlinie:
- Diplom über die ärztliche Grundausbildung in Originalsprache mit Übersetzung durch einen amtlich vereidigten Übersetzer
- Diplom/Anerkennung/Urkunde über die abgeschlossene Weiterbildung in Originalsprache mit Übersetzung durch einen amtlich vereidigten Übersetzer
- Auf Nachforderung der Bayerischen Landesärztekammer ggf. weitere Unterlagen, die die Gleichwertigkeit der Weiterbildung belegen
- Art. 27 ff. Heilberufe-Kammergesetz (HKaG)
- § 18 Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns
- Gebührensatzung der Bayerischen Landesärztekammer
- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen