Dienstleistungen
Facharzt/Fachärztin, Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Facharztqualifikation aus einem Drittstaat
Wenn Sie eine Facharztqualifikation aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums besitzen, können Sie unter bestimmten Umständen die Anerkennung beantragen.
Wenn Sie einen Weiterbildungsnachweis (Facharztqualifikation) besitzen, der in einem Staat außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums („Drittstaat“) erworben wurde, können Sie auf Antrag die Anerkennung der Bezeichnung erhalten, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.
- Ärztliche Approbation
- Mitgliedschaft bei einem ärztlichen Kreisverband in Bayern
- Weiterbildungsnachweis (Facharztqualifikation) aus einem Drittstaat
Das Antragsformular zur Anerkennung einer Facharztqualifikation aus einem Drittstaat muss schriftlich (formlos) oder telefonisch bei der Bayerischen Landesärztekammer angefordert werden.
Das vollständig ausgefüllte Antragsformular muss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die Bayerische Landesärztekammer geschickt werden.
Die Bayerische Landesärztekammer überprüft, ob die Qualifikation Ihrer im Drittsaat erworbenen Facharztqualifikation mit der beantragten Bezeichnung gemäß der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns gleichwertig ist.
Wenn die Fachartzqualifikation anerkannt wird, wird eine Urkunde über eine deutsche Facharztkompetenz ausgestellt.
Liegen wesentliche Unterschiede vor, muss eine Prüfung abgelegt werden.
Anträge auf Anerkennung einer Facharztqualifikation aus Drittstaaten sind gebührenpflichtig.
Die Gebühren werden aufwandsbezogen gemäß der geltenden Gebührensatzung erhoben. Eine Mindestgebühr von 125,00 EUR ist bei Antragstellung fällig. Sie wird bei Beendigung in der Schlussrechnung berücksichtigt. Die maximale Gebühr beträgt 1000,00 EUR.
Die Bayerische Landesärztekammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragunterlagen. Sie teilt mit, welche Unterlagen ggf. fehlen. Spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen entscheidet sie über die Anerkennung. In begründeten Fällen kann diese Frist um einen Monat verlängert werden.
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Erforderliche Unterlagen:
- Diplom über die ärztliche Grundausbildung mit Apostille/Legalisation in Originalsprache mit Übersetzung durch einen in Deutschland amtlich vereidigten Übersetzer
- Diplom/Anerkennung/Urkunde über die abgeschlossene Weiterbildung mit Apostille/Legalisation in Originalsprache mit Übersetzung durch einen in Deutschland amtlich vereidigten Übersetzer
- Auf Nachforderung der Bayerischen Landesärztekammer ggf. weitere Unterlagen, die die Gleichwertigkeit der Weiterbildung belegen
- Art. 27 ff. Heilberufe-Kammergesetz (HKaG)
- § 19 Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns
- Gebührensatzung der Bayerischen Landesärztekammer